Firma verkauft Artikel mit Foto von Instagram-Seite ohne Erlaubnis

2. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMyers78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Firma verkauft Artikel mit Foto von Instagram-Seite ohne Erlaubnis

Liebes Forum, ich möchte euch folgenden fiktiven Fall vorstellen - wer ist hier im Recht?

Privatperson X aus Großbritannien hat einen öffentlichen Instagram-Account, auf dem sie, ganz normal, Fotos hochlädt.

Firma Y aus den USA nimmt eines dieser Fotos, ohne um Erlaubnis zu fragen, und fertigt damit Produkte an, die über deren eigene Webseite international verkauft werden. Person X sieht das, schreibt mehrere Emails und bittet darum, dies zu unterlassen. Von Firma Y kommt zwei Wochen lang keine Antwort. Daher veröffentlicht Person X auf seinem Instagram-Profil den Sachverhalt, sagt, dass die Firma sein Bild gestohlen habe und damit Geld macht und ruft dazu auf, von dieser Firma nicht zu kaufen, da sie ja unrechtmäßig Geld mit seinem Werk macht. Diese Veröffentlichung sieht Firma Y und setzt jetzt wiederum ihren eigenen Anwalt gegen Person X ein, weil er ja zu einem Boykott aufgerufen habe. Die eigentliche Urheberrechtsverletzung wird weiterhin ignoriert.

Wer ist hier im Recht? Ist die Drohung der Firma mit dem Anwalt nur eine "Angsttaktik", damit Person X nicht weiter gegen die offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorgeht?

Danke für Eure Einschätzungen!
Liebe Grüße und schöne Weihnachten. :)

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12 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von MichaelMyers78):
damit Person X nicht weiter gegen die offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorgeht?

Welche offensichtliche Urheberrechtsverletzung?

Eventuell sollte sich Person X erst mal mit den vertraglichen Vereinbarungen befassen die man mit der Firma getroffen hat. Insbesondere den Teil wo man der Firma für Fotos eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz erteilt quasi damit zu machen was die wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
MichaelMyers78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von MichaelMyers78):
damit Person X nicht weiter gegen die offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorgeht?

Welche offensichtliche Urheberrechtsverletzung?

Eventuell sollte sich Person X erst mal mit den vertraglichen Vereinbarungen befassen die man mit der Firma getroffen hat. Insbesondere den Teil wo man der Firma für Fotos eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz erteilt quasi damit zu machen was die wollen.


Soweit Person X weiß, liegt das Copyright der Bilder immer noch bei Person X und nur Instagram darf mit diesen Bildern verfahren, indem sie es zeigen dürfen etc. Eine dritte Firma darf diese, soweit recherchiert, nicht Wasserzeichen auf den Fotos entfernen und sie dann zu ihren eigenen kommerziellen Zwecken nutzen. Bilder, die bei Instagram hochgeladen werden, sind nicht automatisch "freier Domain", wie zB bei Wikimedia Commons. Sonst würden ja professionelle Fotografen keine Instagram-Accounts betreiben, wenn diese damit von jedem frei reproduziert und verkauft werden dürfen. Professionelle Fotografen haben jedoch reihenweise Instagram-Accounts.

-- Editiert von MichaelMyers78 am 02.12.2020 23:49

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von MichaelMyers78):
Eine dritte Firma darf diese, soweit recherchiert, nicht Wasserzeichen auf den Fotos entfernen und sie dann zu ihren eigenen kommerziellen Zwecken nutzen.

Kommt darauf an, ich weis nicht wie die Gesetze diesbezüglich in Großbritannien aussehen oder in dem Land aus dem die andere Firma stammt.



Bezüglich des Boykottaufrufs wäre es in Deutschland so:
Eine generelle Regel wonach Boykottaufrufe unzulässig wären gibt es nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen Boykottaufrufe zulässig sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Da steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bei Unternehmen auf der einen Seite, auf der anderen Seite das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG.
abzuwägen.

Ein Boykottaufruf ist in der Regel dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn er nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange erfolgt.

Da der Boykottaufruf hier aber im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, ist das sehr problematisch.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Auszug aus den Instagram AGB):

... stattdessen gewährst du uns hiermit, wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unserem Dienst teilst, postest oder hochlädst, eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen ...

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#5
 Von 
MichaelMyers78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Auszug aus den Instagram AGB):

... stattdessen gewährst du uns hiermit, wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unserem Dienst teilst, postest oder hochlädst, eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen ...


D.h. die Drittfirma, die das Bild kommerziell vermarktet, muss aber zumindest bei Instagram eine Lizenz erworben haben, verstehe ich das richtig?

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#6
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von MichaelMyers78):
D.h. die Drittfirma, die das Bild kommerziell vermarktet, muss aber zumindest bei Instagram eine Lizenz erworben haben, verstehe ich das richtig?
Ja, allerdings wirst Du dazu keine Auskunft erhalten.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Auszug aus den Instagram AGB):

Das ist jetzt die Deutsche Variante, die Britische kann anders aussehen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist jetzt die Deutsche Variante, die Britische kann anders aussehen.
Tut sie aber nicht.
Zitat:

By displaying or publishing ("posting" ) any Content on or through the Instagram Services, you hereby grant to Instagram a non-exclusive, fully paid and royalty-free, worldwide, limited license to use, modify, delete from, add to, publicly perform, publicly display, reproduce and translate such Content, including without limitation distributing part or all of the Site in any media formats through any media channels

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#9
 Von 
MichaelMyers78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Ja, die englische Variante ist in der Tat gleich.

Ich habe jetzt online gelesen, dass Instagram diese Klausel drinstehen hat, aber die Unterlizenzierung an Dritte nicht praktiziert, weil sie damit ihre User zu sehr verschrecken und daher verlieren würden. Sollte also Instagram, wie vermutet, keine Unterlizenzierungen vornehmen (obwohl sie könnten), läge also wohl doch ein Urheberrechtsverstoß vor.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von MichaelMyers78):
D.h. die Drittfirma, die das Bild kommerziell vermarktet, muss aber zumindest bei Instagram eine Lizenz erworben haben, verstehe ich das richtig?
Ja, allerdings wirst Du dazu keine Auskunft erhalten.

Doch. Denn der Urheber hat einen rechtlichen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Nutzung seiner Werke. Der ergibt sich aus §32a UrhG, weil der Urheber unter bestimmten Umständen einen Anspruch hat, in solchen Fällen am Ertrag von Instagram aus der Weiterlizensierung beteiligt zu werden.

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
§32a Abs.1 UrhG

Die mit Instagram für die Einräumung eines Nutzungsrechts vereinbarte Gegenleistung ist die honorarfreie Veröffentlichung. Wenn in der Folge nun Instagram oder sonst jemand daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der in "auffälligem Mißverhältnis" zu dieser bescheiden Leistung steht, dann ist grundsätzlich ein Anspruch auf "zusätzliche Honorierung" möglich.

Ob und wann und in welcher Höhe - das klärt man dann ggf. vor Gericht.

Auf die Ansprüche aus §32a UrhG kann der Urheber übrigens nicht wirksam im Voraus verzichten. (§32a Abs.3 UrhG)

-- Editiert von eh1960 am 04.12.2020 13:12

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
MichaelMyers78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank euch allen für die vielen Rückmeldungen. Ich habe mit Instagram Kontakt aufgenommen und mir wurde Auskunft gegeben - diese Klausel in den AGB ist nur dazu da, Instagram im eigenen Universum (also reposten etc.) abzusichern. Instagram verkauft oder lizenziert KEINE Fotos von seinen Usern an Dritte. Was die Firma tut, ist damit nicht rechtens.

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#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Doch. Denn der Urheber hat einen rechtlichen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Nutzung seiner Werke. Der ergibt sich aus §32a UrhG, weil der Urheber unter bestimmten Umständen einen Anspruch hat, in solchen Fällen am Ertrag von Instagram aus der Weiterlizensierung beteiligt zu werden.
Seit wann gilt das deutsche Urheberrecht in England?

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