Mal angenommen X hatte eine FreundinY
X hatte fotos von Y auf seinem Rechner(wurden nie ins internet gestell, und werden es auch nie)
Y trennt sich von X nach einer Beziehung, jetz sagt Y das X die Fotos vom Computer Löschen soll, ansonsten werde diese zur Polizei gehen öä.
Jetz zur Frage, darf man Fotos von Der ex öä auf dem Computer haben, diese jedoch nur anschauen und NICHT online oder ähnlich, diese jedoch nur auf dem Pc haben, oder kann Y anzeige erstatten? Unterlassungsauffordung öä`?
bin für jede antwort dankbar!
-----------------
""
-- Editiert am 10.06.2010 22:25
Fotos die nicht Veröfentlicht werden.
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?



quote:
Y trennt sich von X nach einer Beziehung, jetz sagt Y das X die Fotos vom Computer Löschen soll, ansonsten werde diese zur Polizei gehen öä.
Kann die Abgebildete gerne machen, wenn sie sich lächerlich machen will.
Es liegt kein Straftatbestand vor; es bestünden noch nicht mal Unterlassungsansprüche.
Lediglich das Verbreiten könnte eben Persönlichkeits- und evtl. Urheberrechte verletzen.
-- Editiert am 10.06.2010 23:49
Abgesehen davon, wie wollte denn Y (oder sonstwer) beweisen, daß die Fotos nicht gelöscht wurden? Oder umgekehrt X, daß sie gelöscht wurden?
Das Nichtlöschen zu beweisen ginge ja nur, wenn Y einen Z findet, dem X die Bilder noch gezeigt hat. Und dann haben wir ggfs. sowieso die unzulässige Verbreitung (aber nicht zwingend).
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Niemand darf Dir vorschreiben, was Du ihn Deinem Kühlschrank für Schimmelpilzkulturen züchtest, solange Du diese nicht jemandem anderen zu Essen gibst. So ähnlich verhält es sich mit Fotos auf Deiner privaten Festplatte. Solange die nicht verbreitet werden, kann sie dagegen nichts machen.
Einzige Ausnahme die mir einfällt wäre, wenn sie auf den Fotos nackt und deutlich unter der Volljährigkeit wäre. Aber es ist ja auch verboten in seinem Kühlschrank menschliche Organe auf zu bewahren. ;-)
-----------------
" "
quote:<hr size=1 noshade>Einzige Ausnahme die mir einfällt wäre, wenn sie auf den Fotos nackt und deutlich unter der Volljährigkeit wäre. <hr size=1 noshade>
Du meinst §184c StGB ? Das würde aber trotzdem der Abgebildeten keinen Unterlassungsanspruch gewähren. (Mal abgesehen davon, daß Nacktfotos noch nicht zwingend Pornographie sind, da kommt es dann auf den weiteren Inhalt an.)
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Du meinst §184c StGB ? Das würde aber trotzdem der Abgebildeten keinen Unterlassungsanspruch gewähren <hr size=1 noshade>
Nö, aber in diesem Fall (KiPo) hätte die Abgelichtete mit ihrer Strafanzeige Erfolg, mit welcher sie ja droht, da dort eben auch der reine (selbst fahrlässige) Besitz strafbar wäre.
Von Unterlassungsansprüchen sagte die Abgelichtete ja vermutlich nichts, da es für sie (mangels Wissen) sicherlich nur "Straftat" oder "völlig legal" und nichts dazwischen gibt.
-- Editiert am 11.06.2010 16:52
Vielen Vielen dank euch allen, es handelt sich um gewöhnliche Fotos, also nicht nackt, und keine Kipo oder sonst was, sind normale fotos, also es stellt kein problem dar, das ich diese fotos behalte, unter der bedingung das ich sie nicht verbreite, oder ähnlich, klingt logisch danke noch mal echt super forum hier !
-----------------
""
Es kommt schon drauf an zu welchem Zweck diese Fotos auf deinem Rechner sind. Sind es deine Bilder die du gemacht hat kann keiner was wollen.
Hat Sie die zum Beispiel nur zum Weiterversand per E-Mail auf deinen Rechner gestellt dann kann sie verlangen das du sie löscht.
Brenne sie auf CD und erkläre an eid. statt und mit Fingerabdruck, unter Aufsicht eines Pfarrers das die Bilder endgültig vom Rechner gelöscht wurden. Dann hat du Ruhe.
Wenn die Ex spinnt bricht man den Kontakt ab.
K.
-----------------
"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"
quote:
Hat Sie die zum Beispiel nur zum Weiterversand per E-Mail auf deinen Rechner gestellt dann kann sie verlangen das du sie löscht.
Wie begründest du das?
-----------------
""
Wenn ich mein Schäufelchen in deinem Sandkasten vergesse, muss ich dir begründen das es nicht deines ist. Ich habe eine Herausgabeanspruch.
§ 812 Herausgabeanspruch BGB
Das gilt auch für Daten
K.
-----------------
"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"
Und damit keiner auf solch irrwitzigen Sachen kommt, gibt es das Analogieverbot.
Mal angenommen, hier WÜRDE §812 BGB
greifen und der Besitzer müsste die Daten (Fotos) wie von dir empfohlen brennen und auf CD herausgeben, hätte er sie ja immer noch, da Daten beliebig zu vervielfältigen sind und §812 lediglich die Herausgabe von Gegenständen, nicht aber deren Entfernung regelt.
Bei Daten könnte es zwar zB nach dem BDSG Ansprüche auf z.B. Löschung geben, allerdings nicht in diesem Fall.
quote:<hr size=1 noshade>Hat Sie die zum Beispiel nur zum Weiterversand per E-Mail auf deinen Rechner gestellt dann kann sie verlangen das du sie löscht. <hr size=1 noshade>
..und wenn ich mein Auto auf deinen Parkplatz stelle, kann ich auch verlangen, dass du es wäscht?
-- Editiert am 14.06.2010 00:30
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
16 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten