Fotos von Panoramio übernommen

3. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wolfsmond
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Fotos von Panoramio übernommen

Hallo,

zur Zeit befasse ich mich gerade damit im Internet nach Fotos zu suchen,deren Urheberrechte mir unterliegen und ohne mein Einverständnis von anderen Websites übernommen wurden.

Im konkreten Fall habe ich auf der Homepage "strassenkatalog.de" mehrere solcher Fotos von mir entdeckt:

http://www.strassenkatalog.de/panoramio/ehemaliger_bunker_in_ottendorf,903929.html

sämtliche dort gezeigte Fotos (11 Stück) hat der Betreiber dieser Homepage von "Panoramio.com" übernommen, die ich dort damals hochgeladen habe. Der Betreiber hat einen Link auf meine private Homepage angegeben, wo diese Fotos auch enthalten sind und hat auch erwähnt, dass diese Fotos von Panoramio stammen.

Nach meinen Recherchen hat der o.g. Betreiber dennoch gegen das Urheberrecht verstoßen und ich kann ihn abmahnen, ist das so korrekt, oder habe ich etwas übersehen?

Über ein Antwort wäre ich sehr dankbar!
Beste Grüsse und ein frohes neues Jahr

Nils

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16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
oder habe ich etwas übersehen?

Ja, die einräumung unentgeltlicher Nutzungsrechte bezüglich der Fotos mit dem Upload bei der Bilderdatenbank.

http://www.google.com/accounts/TOS, siehe Punkt 11. Content License





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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolfsmond
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Sorry, wie soll ich diese Antwort verstehen??

Die Einräumung unentgeltlicher Nutzungsrechte bezieht sich auf Panoramio (Google) selbst, nicht auf user die sich dort der Fotos bedienen um diese auf der eigenen oder gewerblichen Homepage einzustellen!

Im übrigen steht in den Nutzungsbedingungen bei Panoramio, das die Lizenz- und Urheberechte mit allen Rechten beim Urheber bleiben. Dies ist sogar auf den jeweiligen Seiten unten rechts angezeigt: "©Alle Rechte vorbehalten von Nutzer xy..."

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
nicht auf user die sich dort der Fotos bedienen um diese auf der eigenen oder gewerblichen Homepage einzustellen!

Wenn die User Google-Tools auf ihrer Homepage einbinden um diese darzustellen eventuell schon.

Wenn ich mir den Quellcode der Seite so ansehe, hat man die ganze Seite aus den verfügbaren Googletools gebaut.

Dann wäre das möglicherweise abgedeckt.



Aber selbstversändlich kann man einen Abmahnung versenden.
Entweder der User akzeptiert oder der Sachverhalt wird vor Gericht geklärt.
Für den letzen Fall sollte man entweder genug finazielle Reserven haben, oder vorher einen Anwalt mit Spezialisierung auf Urheberrechtliche Sachverhalte dazu befragen - insbesondere unter dem Fall mit der Verwendung der Google-Tools.

Das geht zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.frag-einen-anwalt.de/
bzw. besser
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

Das Problem mit strassenkatalog.de ist bei panoramio allgemein bekannt. Meiner persönlichen Ansicht nach ist es nach dem Urheberrecht eine (!) Sache, ob ich jemandem die rechtliche Möglichkeit einräume, ein Bild zu nutzen. Das mag möglicherweiese über die Google-Bedingungen (Ziff. 11) sogar abgedeckt sein. Allerdings bezweifle ich das sehr stark, wenn bei panoramio das entsprechende Häkchen gesetzt wurde, dass alle Rechte beim Nutzer verbleiben.
Eine völlig andere Geschichte ist es meiner Ansicht nach jedoch, dass strassenkatalog.de sich kostenfrei (!) bedient und auf keinerlei Anschreiben reagiert. Ich habe daher einen Anwalt beauftragt, strassenkatalog.de abzumahnen und einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalagie notfalls einzuklagen (sofern er nach näherer Prüfung mit meiner Auffassung übereinstimmt). Sobald ich hierzu ein Ergebnis habe, werde ich im Panoramio-Forum darüber berichten. Soweit ich weiß, sind bereits mehrere Verfahren anhängig.
Gruß

der Willi

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, die betreffende Ziffer 11 der Google-Nutzungsbedingungen Absatz für Absatz zu übersetzen und in Klammern mit Anmerkungen zu versehen.
Vielleicht wird es dadurch etwas deutlicher:

11. Content license from you

11.1
You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services. By submitting, posting or displaying the content you give Google a perpetual, irrevocable, worldwide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, adapt, modify, translate, publish, publicly perform, publicly display and distribute any Content which you submit, post or display on or through, the Services. This license is for the sole purpose of enabling Google to display, distribute and promote the Services and may be revoked for certain Services as defined in the Additional Terms of those Services

11.1
Sie behalten das copyright und alle mögliche anderen Rechte, die Sie an dem Inhalt haben, den Sie übertragen haben und den Sie durch einreichen, bekannt geben oder anzeigen. (vereinfacht: Das Copyright bleibt beim Ersteller der Leistung)
Dadurch, dass Sie den Inhalt einreichen oder bekannt geben, geben Sie Google (und niemand anderem!) die unbeschränkte, unwiderrufliche, weltweite, abgabefreie (!) und nicht-exklusive Lizenz, den Inhalt der Leistung zu reproduzieren, anzupassen, zu ändern, zu übersetzen, zu veröffentlichen, öffentlich auszuführen und zu verteilen.

Diese Lizenz hat den einzigen Zweck, es Google zu ermöglichen, die Leistungen zu zeigen, zu verteilen und zu fördern und kann für bestimmte Leistungen widerrufen werden, wie es in den zusätzlichen Bestimmungen (Anmerkung: z. B. in den Metadaten, „Häkchen" bei Panoramio) jener Dienstleistungen definiert wurde.

11.2
You agree that this license includes a right for Google to make such Content available to other companies, organizations or individuals with whom Google has relationships for the provision of syndicated services, and to use such Content in connection with the provision of those services.


11.2
Sie stimmen zu, dass diese Lizenz das Recht einschließt, dass Google den Inhalt für andere Firmen, Organisationen oder Einzelpersonen zugänglich macht, mit denen Google Vertragsverhältnisse für die Bereitstellung der Leistungen unterhält und solche Inhalte in Zusammenhang mit der Bereitstellung jener Leistungen benutzt.

11.3
You understand that Google, in performing the required technical steps to provide the Services to our users, may (a) transmit or distribute your Content over various public networks and in various media; and (b) make such changes to your Content as are necessary to conform and adapt that Content to the technical requirements of connecting networks, devices, services or media. You agree that this license shall permit Google to take these actions.

11.3
Sie verstehen, dass Google, wenn es die erforderlichen technischen Schritte durchführt, um die Dienstleistungen unseren Benutzern zu erbringen, (a) ihren Inhalt über verschiedenen allgemeinen Netzen und in den verschiedenen Mitteln übertragen oder verteilen kann; und (b) nehmen solche Änderungen an ihrem Inhalt vor, wie notwendig sind, um sich und diesen Inhalt den technischen Anforderungen der Verbindung der Netze, der Vorrichtungen, der Dienstleistungen oder der Mittel anzupassen. Sie stimmen darin überein, dass diese Lizenz Google ermöglicht, diese Maßnahmen zu ergreifen.


11.4
You confirm and warrant to Google that you have all the rights, power and authority necessary to grant the above license.

11.4
Sie bestätigen gegenüber Google, dass Sie alle erforderlichen Rechte besitzen, die notwendig sind, die oben genannte Lizenz zu bewilligen


Für mich bedeutet das im Ergebnis, Google darf die Inhalte unentgeltlich weitergeben, wenn wenn z. B. in den Metadaten zum foto keine anderslautende Regelung getroffen ist oder kein (!) entsprechendes Häkchen bei Panoramio gesetzt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Drittnutzer die fotos ebenfalls unentgeltlich nutzen darf. Zwischen dem Drittnutzer und dem Urheber besteht nämlich kein Vertragsverhältnis.
Gruß

der Willi


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#6
 Von 
Wolfsmond
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die große Mühe!
Genau so, wie du es als Ergebnis bemerkt hast, sehe ich die Rechtslage als Laie auch. Wenn das Setzten des Häkchens bei Panoramio im Prinzip keinerlei rechtliche Relevanz hätte, könnte man sich das ja auch sparen.

Die Frage für alle Betroffenen ist jetzt nur, ob man über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, das durch einen Anwalt oder das Gericht prüfen zu lassen. Ich habe diese Mittel leider nicht und habe auch keine Rechtsschutzversicherung, da ich bisher nie eine benötigt habe...

Gruß
Wolfsmond

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Sobald ich hierzu ein Ergebnis habe, werde ich im Panoramio-Forum darüber berichten.

Es wäre schön, wenn du auch hier darüber berichten würdest ...



quote:
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Drittnutzer die fotos ebenfalls unentgeltlich nutzen darf.

Aber selbstverständlich.
Denn man hat Google ja die Lizenz zur Weiterlizensierung erteilt. Und diese beinhaltet natürlich auch die entsprechende Nutzung.
11.2
You agree that this license includes a right for Google to make such Content available to other companies, organizations or individuals with whom Google has relationships for the provision of syndicated services, and to use such Content in connection with the provision of those services.


Zumal ja die Anzeige über die Google-Tools erfolgt, somit also tatsächlich weiterhin von Google (und nicht von dem Seitenbetreiber) in dem Tool dargestellt werden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

@ Harry van Sell:

"You agree that this license includes a right for Google to make such Content available to other companies,..."

Es ist zwar möglicherweise rechtlich abgedeckt, dass Dritte die Bilder ebenfalls nutzen dürfen, aber die Sache hat meiner Ansict nach einen Haken: Nämlich das "Häkchen" in Panoramio. Damit sind die Rechte entsprechend Ziff. 11.1 letzter Satz der Google-Bedingungen wieder eingeschränkt. Aber selbst wenn man das hier auch noch verneinen würde, bestünde zwar die Möglichkeit zur Drittnutzung, aber nicht (!) auch dazu, die Fotos unentgeltlich (!) zu nutzen. Dieses Recht wurde nur Google eingeräumt. In den Nutzungsbedingungen steht nichts darüber, dass man dieses Recht auch an Dritte überträgt. Und google selbst räumt ein, dass sämtliche Rechte beim Eigentümer verbleiben. Dazu gehört auch das Recht, eine Lizenzgebühr zu verlangen.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Ich setze mal voraus, das das 'Häkchen' in Panoramio korrekt gesetzt wurden und die Metadaten entsprechend abgefasst sind.



Wenn die Fotos über die Google Tools angezeigt werden, wäre fraglich ob der Dritte diese juristisch gesehen anzeigt oder nur die Präsentationsplattform für die Google Tools bietet und Google in Warheit die Fotos anzeigt ...



quote:
bestünde zwar die Möglichkeit zur Drittnutzung, aber nicht (!) auch dazu, die Fotos unentgeltlich (!) zu nutzen. Dieses Recht wurde nur Google eingeräumt.

Das ist falsch.
Denn man hat ja Google bereits ausdrücklich die Möglichkeit der Weiterlizeinsierung eingeräumt. Über die Bedingungen der vertraglichen Gestaltung der Weiterlizeinsierung entscheidet daher Google und nicht der Urheber.



quote:
Und google selbst räumt ein, dass sämtliche Rechte beim Eigentümer verbleiben.

Auch diese Interpretation ist falsch.
Denn man hat Google ja bereits ausdrücklich die unbeschränkte, unwiderrufliche, weltweite, abgabefreie und nicht-exklusive Lizenz, den Inhalt der Leistung zu reproduzieren, anzupassen, zu ändern, zu übersetzen, zu veröffentlichen, öffentlich auszuführen und zu verteilen erteilt.





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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

@ Harry van Sell

Selbstverständlich enthalten sowohl die Metadaten, als auch meine Fotos entsprechende Copyright-Hinweise. Darüber hinaus wäre das überhaupt nicht erforderlich, da ein „Bilderklau" von vornherein nicht erlaubt ist, nur weil ein Foto diese Daten möglicherweise nicht enthält. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung muss sich der „Bilderdieb" darüber im Klaren sein, dass das geistige Eigentum anderer geschützt ist. Er kann sich also nicht damit herausreden, dass entsprechende Hinweise nicht angebracht waren.

Zudem wurde das entsprechende Häkchen in Panoramio gesetzt. Dies entspricht der „normalen" Verfahrensweise in Panoramio und ist quasi eine automatische Voreinstellung. Sie bedeutet im Klartext, dass es niemandem erlaubt ist, die Bilder ohne Erlaubnis weiter zu verwenden. Da die Bilder von Panoramio aus ohne Genehmigung verlinkt werden, liegen schon von daher Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz vor.

Die von „strassenkatalog.de" genutzten Daten sind laut "strassenkatalog.de" entweder selbst errechnet oder stammen von Google Maps oder anderen Anbietern. Da auch selbst errechnete Daten genutzt werden dürfte klar sein, dass es sich um eine eigenständige Plattform handelt, die entsprechende Tools nutzt, um sich mit Daten von Dritten zu versorgen. Es ist keinesfalls so, dass Google die Plattform nutzt, um Bilder zu zeigen, sondern umgekehrt - die Daten von Google werden genutzt. Betreiber der Plattform ist schließlich auch nicht Google.

Und jetzt gibt’s etwas zum Nachdenken, denn, was den Verbleib der Urheberrechte beim Hersteller der Bilddateien bzw. die Abgabe aller Rechte an Google angeht, halte ich Deine Auffassung – mit allem Respekt vor Deinen Tausenden Einträgen, die ich hier natürlich nicht auf ihre Qualität hin prüfen kann – schlichtweg für falsch.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert in diesem Falle die Rechtsfindung ungemein. Nach § 29 UrhG ist das Urheberrecht weder im Ganzen, noch in Teilen übertragbar. Es verbleibt qua Gesetz beim Hersteller der Bilddateien. Sofern der Urheber Dritten die wirtschaftliche Nutzung der geschützten Werke erlauben möchte, kann er lediglich seine ihm zustehenden Verwertungsbefugnisse in Form von Nutzungsrechten übertragen. Die Übertragung ist in § 31 UrhG geregelt.

§ 31 Abs.1 besagt:
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.


Damit ist es mir also durchaus möglich, diese Einwilligung zur wirtschaftlichen Nutzung einzuschränken oder gar ganz zu entziehen. Dies würde ich in unserem Falle tun, indem ich das Foto von der Panoramio-Seite lösche. Google oder jeder andere Nutzer hätte damit überhaupt keine rechtliche Handhabe, auf eine weitere Nutzung des Bildes zu pochen. Aber darum geht’s momentan ja nicht.

Sicherlich/Möglicherweise wurde Google die unentgeltliche Möglichkeit eingeräumt, die Bilder zu nutzen und zu „verteilen". Da Google keine Urheberrechte, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht hat, kann Google vom Dritten rein rechtlich gesehen auch keine Lizenzgebühren verlangen. Und hier kommt § 32 UrhG ins Spiel.

§ 32 Abs. 1 sagt:
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.


Die Lizenzgebühr würde danach allenfalls dem Urheber zustehen. Und damit wird’s dann etwas kompliziert.

Hier bestehen 2 Vertragsverhältnisse, zum einen eines zwischen mir und Google, zum anderen das zwischen Google und dem weiteren Nutzer. Zwischen dem Drittnutzer und mir besteht kein Vertragsverhältnis. Google wurde von mir ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt, dem Drittnutzer jedoch nicht. Google als Nichturheber kann ihm aus der mit mir geschlossenen Vereinbarung allenfalls ebenfalls ein unentgeltliches Nutzungsrecht aus dem Vertrag mit Google einräumen, da Google von mir keine Exklusivrechte bekommen hat..
Da zwischen dem Dritten und mir kein Vertragsverhältnis besteht, aber eine Nutzung vorgenommen wird, aus der sich nach § 32 UrhG ein Anspruch auf Vergütung ergibt, bleibt nur die Möglichkeit, die Lizenzgebühr in Form eines Schadensersatzes aus dem Konstrukt der "Lizenzanalogie" notfalls einzuklagen.

Aber das ist ebenfalls "nur" meine persönliche, halbprofessionelle Ansicht. Im übrigen wüsste ich gerne einmal, wie Du Deine Auffassung rechtlich begründest. Einfach schreiben, etwas sei so oder so oder anders, kann ja jeder.

Gruß

der Willi

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-- Editiert der Willi am 27.01.2012 21:14

-- Editiert der Willi am 27.01.2012 21:15

-- Editiert der Willi am 27.01.2012 21:18

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und jetzt gibt’s etwas zum Nachdenken, denn, was den Verbleib der Urheberrechte beim Hersteller der Bilddateien bzw. die Abgabe aller Rechte an Google angeht, halte ich Deine Auffassung – mit allem Respekt vor Deinen Tausenden Einträgen, die ich hier natürlich nicht auf ihre Qualität hin prüfen kann – schlichtweg für falsch.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert in diesem Falle die Rechtsfindung ungemein. Nach § 29 UrhG ist das Urheberrecht weder im Ganzen, noch in Teilen übertragbar. <hr size=1 noshade>

Selbstverständlich kann man aussschlieslich die Nutzungsrechte abgeben/erteilen. Etwas anderes habe ich auch nie behauptet. Es würde mich interessieren in welchen Beitragsteil du das hineininterpretiert hast?



quote:<hr size=1 noshade>Selbstverständlich enthalten sowohl die Metadaten, als auch meine Fotos entsprechende Copyright-Hinweise. Darüber hinaus wäre das überhaupt nicht erforderlich, ... <hr size=1 noshade>

Copyright-Hinweise? Darum geht es doch gar nicht. Zumal es in D kein Copyright gibt ...
Bei den Metadaten ging es um deine eigenen Ausführung hier:
quote:<hr size=1 noshade>Google darf die Inhalte unentgeltlich weitergeben, wenn wenn z. B. in den Metadaten zum foto keine anderslautende Regelung getroffen ist <hr size=1 noshade>




quote:<hr size=1 noshade>Da Google keine Urheberrechte, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht hat, kann Google vom Dritten rein rechtlich gesehen auch keine Lizenzgebühren verlangen. <hr size=1 noshade>

Diese Auffassung ist falsch.
Selbstverständlich kann der Umfang der Nutzungsrechte eine Weiterlizeinerung beinhalten. Egal ob unentgeltlich oder nicht.
Oder willst du behaupten, das alle Bildagentueren illegal agieren und Millionen von Urhebern (inklusive Tausender professioneller Fototgrafen) das auch noch freiwillig fördern?



quote:<hr size=1 noshade>Die Lizenzgebühr würde danach allenfalls dem Urheber zustehen. <hr size=1 noshade>

Dieses Recht ist abdingbar. Privatautonimie, Vertragsfreiheit.



quote:<hr size=1 noshade>Hier bestehen 2 Vertragsverhältnisse, <hr size=1 noshade>

Korrekt erkannt



quote:<hr size=1 noshade>zum einen eines zwischen mir und Google, <hr size=1 noshade>

Über die unbeschränkte, unwiderrufliche, weltweite, abgabefreie und nicht-exklusive Lizenz, den Inhalt der Leistung zu reproduzieren, anzupassen, zu ändern, zu übersetzen, zu veröffentlichen, öffentlich auszuführen und zu verteilen.



quote:<hr size=1 noshade>zum anderen das zwischen Google und dem weiteren Nutzer. <hr size=1 noshade>

Die Bilder über die Tools welche Google zur Verfügungn stellt zu veröffentlichen, öffentlich auszuführen und zu verteilen



quote:<hr size=1 noshade>Google als Nichturheber kann ihm aus der mit mir geschlossenen Vereinbarung allenfalls ebenfalls ein unentgeltliches Nutzungsrecht aus dem Vertrag mit Google einräumen, da Google von mir keine Exklusivrechte bekommen hat.. <hr size=1 noshade>

Die Entgeltlichkeit von Nutzungsrechten im Rahmen der weiterliziensierung ist keinesfalls von Exklusivrechten abhängig.



quote:<hr size=1 noshade>Damit ist es mir also durchaus möglich, diese Einwilligung zur wirtschaftlichen Nutzung einzuschränken oder gar ganz zu entziehen. <hr size=1 noshade>

Das UrhG kennt zwei Rückrufgründe:

§ 41 UrhG - Rückruf wegen Nichtausübung
§ 42 UrhG - Rückruf wegen gewandelter Überzeugung

§ 41 UrhG scheidet aus

§ 42 UrhG wäre möglich.
Man sollte sich aber der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Inhaber des Nutzungsrechts bewusst sein. Ob diese eingefodert wird ist fraglich, sollte man aber berücksichtigen.





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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

>Fotos von Panoramio übernommen
Hallo Gemeinde,

um das Ganze mal zu einem Abschluss zu bringen, habe ich die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Fotos durch „straßenkatalog.de" bzw. durch die Betreiberfirma HXT GmbH gerichtlich prüfen lassen. Dabei hoffe ich auch, möglicherweise gefährlichem Halbwissen abgeholfen zu haben.
Das AG Bochum kam zu dem Schluss, dass eine Verlinkung der Fotos mittels API die Urheberrechte verletzt.
Dies gilt zumindest dann, wenn – wie in meinem Fall – die Panoramio-Standardlizenz (!) gewählt wurde, wonach es niemandem erlaubt ist, die Bilder ohne zu fragen zu verwenden. Die HXT GmbH wurde zur Unterlassung und zur Übernahme aller Kosten verurteilt. Das Urteil des AG Bochum ist rechtskräftig. Die betreffenden Fotos wurden mittlerweile von der Seite „strassenkatalog.de" gelöscht.
Ein weiteres positives Unterlassungsurteil wurde mir heute zugestellt.

Trotz entsprechender Urteile – und das zeigt meiner Ansicht nach die Rechtsauffassung bzw. die Haltung des Geschäftsführers Lutz Harder gegenüber unserem Rechtsstaat – wurden meine Anwaltskosten bis heute nicht beglichen. Pfändungsversuche blieben erfolglos, da an der angegebenen Geschäftsadresse lediglich ein Briefkasten und keine Geschäftsräume vorhanden sind. Auch das zeugt meiner Ansicht nach von einer „gewissen Geschäftshaltung" und (Un-)Rechtsauffassung der HXT GmbH bzw. ihres Geschäftsführers Lutz Harder, der sich bislang hinter der Haftungsbeschränkung der GmbH versteckt. Auf der Grundlage und mit dem Ergebnis der bereits gewonnen Prozesse stehen nunmehr weitere rechtliche Schritte bevor, die auch für ihn persönlich im Ergebnis jedenfalls teurer werden, als eine faire außergerichtliche Einigung, für die ich nach wie vor offen bin.
Wem die andauernden Urheberrechtsverletzungen genauso auf den Nerv gehen wie mir, kann sich wegen weiterer Informationen (Klageschriften, Aktenzeichen, weitere Verfahren und andere rechtliche Schritte, Tipps etc.) via Mail (frschilling@aol.com) direkt an mich wenden.
Gruß

der Willi

-- Editiert der Willi am 20.03.2013 17:51

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go361640-13
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Mir liegt das Urteil vom AG Bochum vor. Dort wurde gar nicht auf die Panoramio API eingegangen.

Das Urteil wurde vom Richter Schneider des AG Bochum mit der Begründung gefällt:

Soweit die Beklagte pauschal behauptet mit Google bzw. Panoramio ,,in einem Vertragsverhältnis zu stehen', handelt es sich zum einen ohne nähere Darlegung um unsubstantiiertes Vorbringen, zum anderen hat der Klärger ein etwaiges Vertragsverhältnis - unabhängig von der Frage, ob dies zur Berechtigung der Veröffentlichung führen könnte - trotz Bestreiten des Klägers nicht unter Beweis gestellt bzw. entsprechende Verträge vorgelegt.


Das Strassenkatalog keinen Vertrag vorlegen kann ist klar, die Nutzung der API inkludiert aber ein stillschweigendes Vertragsverhältnis. Der Richter scheint aus meiner Meinung nach mächtig überarbeitet, oder keine Ahnung zu haben.

Wegen des Streitwerts von 500€ war keine Berufung zulässig.

Komische Machart, warum nicht gleich wegen allen Bildern klagen?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go361640-13
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Im Fall von Strassenkatalog ist die Nutzung der API offensichtlich, somit auch das Vertragsverhältnis mit Google.

Dass der Richter einen "schriftlichen Vertrag" erwartet, zeigt, dass er die Nutzungsbedingungen der API etc. nicht geprüft hat.

Somit ist das Urteil wertlos im Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Panoramio API Nutzung.


Panoramio stellt diese API doch explizit zur Weiternutzung zur Verfügung. In den Nutzungsbedingungen von Panoramio, steht auch explizit, dass man mit dem Hochladen seiner Bilder die API Nutzung gestattet unabhänging von der Wahl der Standardlizenz:

Panoramio Copyright Policies
Copyright status of posted photos

The copyright status of a photo does not change when you post it in Panoramio. Photos are copyrighted according to the decision of the owner: standard copyright, copyleft, Creative Commons license, and so on.

When you post a photo in Panoramio, you grant Google the right to use it as follows:

Host it
Display it
Make the photo available from the APIs

Third parties who use the Panoramio API can display your photos, but they must credit you by displaying your name under the photo. Third parties are not allowed to download or copy your photos. More information is available in the API page and in the Terms of Service.



Eine Seite, die die Panoramio API benutzt, kann Fotos zeigen, die auf Panoramio erscheinen, kostenlos . Die Seite muss den Fotografen nennen und auf die ursprüngliche Fotoseite verweisen. Webseiten, die nur die Panoramio API benutzen, dürfen keine Kopien der Fotos speichern.

Ein Vertragsverhältnis nachzuweisen ist nicht notwendig, wenn Google JEDEM Dritten die Nutzung seiner API erlaubt.





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-- Editiert go361640-13 am 22.03.2013 14:34

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

In beiden Verfahren wurden sowohl die Google-/ als auch die API-Nutzungsbedingungen geprüft. Unabhängig voneinander kamen beide Richter zu dem Ergebnis, dass hierdurch kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Von daher habe ich keinen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)
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