Frage zu ausschließlichem Nutzungsrecht / §31 UrhG

5. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)
Frage zu ausschließlichem Nutzungsrecht / §31 UrhG

Hallo!
Folgende hypothetische Situation: Person A hat eine Firma,die sich mit Tourismus für eine bestimmte Region befasst. In diesem Rahmen hat A auch Fotos von Produkten ortsansässiger Handwerker (mit deren Einverständnis) machen lassen. Ursprünglich mit dem Hintergedanken, eine Art Tourismus-Homepage für die Region zu erstellen,doch das Projekt verzögert sich.
Nun gibts eine Firma B,die für einen eher symbolischen Betrag das Nutzungsrecht für eins der Fotos von A erworben hat. Dummerweise hat A aber versäumt,dies auch schriftlich festzuhalten.

Einige Zeit später hat A seine Homepage fertiggestellt und möchte auch besagtes Bild nutzen. Man ahnt,was kommt: B hat was dagegen und möchte A untersagen,sein eigenes Bild zu nutzen. Gemäß §31 Abs.3 UrhG kann der Urheber sich eine eigene Nutzung vorbehalten.

Aber wie sieht die Sache eures Erachtens aus,wenn es nichts schriftliches gibt ?



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Erst mal müßte B beweisen, überhaupt ein Nutzungsrecht erworben zu haben. Ob er das auch ohne schriftliche Regelung kann, hängt am Einzelfall (Zeugen?).

Dann müßte B beweisen, ein *ausschließliches* Nutzungsrecht (und nicht bloß ein nicht-ausschließliches) erworben zu haben. Das wäre in der gegebenen Situation noch ungewöhnlicher (z.B. verkaufen Stockfoto-Agenturen auch keine exklusiven Nutzungsrechte).

Zwei Hürden, die nicht so leicht zu nehmen sind ohne schriftlichen Vertrag.

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