Hallo!
Folgende hypothetische Situation: Person A hat eine Firma,die sich mit Tourismus für eine bestimmte Region befasst. In diesem Rahmen hat A auch Fotos von Produkten ortsansässiger Handwerker (mit deren Einverständnis) machen lassen. Ursprünglich mit dem Hintergedanken, eine Art Tourismus-Homepage für die Region zu erstellen,doch das Projekt verzögert sich.
Nun gibts eine Firma B,die für einen eher symbolischen Betrag das Nutzungsrecht für eins der Fotos von A erworben hat. Dummerweise hat A aber versäumt,dies auch schriftlich festzuhalten.
Einige Zeit später hat A seine Homepage fertiggestellt und möchte auch besagtes Bild nutzen. Man ahnt,was kommt: B hat was dagegen und möchte A untersagen,sein eigenes Bild zu nutzen. Gemäß §31 Abs.3 UrhG
kann der Urheber sich eine eigene Nutzung vorbehalten.
Aber wie sieht die Sache eures Erachtens aus,wenn es nichts schriftliches gibt ?
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Frage zu ausschließlichem Nutzungsrecht / §31 UrhG
5. März 2014
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Frage vom 5. März 2014 | 23:44
Von
Status: Beginner (105 Beiträge, 27x hilfreich)
Frage zu ausschließlichem Nutzungsrecht / §31 UrhG
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#1
Antwort vom 6. März 2014 | 10:41
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
Erst mal müßte B beweisen, überhaupt ein Nutzungsrecht erworben zu haben. Ob er das auch ohne schriftliche Regelung kann, hängt am Einzelfall (Zeugen?).
Dann müßte B beweisen, ein *ausschließliches* Nutzungsrecht (und nicht bloß ein nicht-ausschließliches) erworben zu haben. Das wäre in der gegebenen Situation noch ungewöhnlicher (z.B. verkaufen Stockfoto-Agenturen auch keine exklusiven Nutzungsrechte).
Zwei Hürden, die nicht so leicht zu nehmen sind ohne schriftlichen Vertrag.
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