Frage zum Thema Bilder Gebrauch in Präsentationen

28. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 8x hilfreich)
Frage zum Thema Bilder Gebrauch in Präsentationen

Hallo zusammen,

Da mit dem Zitatrecht ist mir soweit klar, aber auch nicht so ganz sonst würde ich ja hier nicht fragen.

Wenn ich für einen wissenschaftliche Arbeit Bilder nutze bzw. von anderen Webseiten nehme und die Bilder sozusagen als Untermalung nutze, geht das.

Also zum Beispiel, ich unterrichte über Hautkrankheit XY. Ich erzähle theoeetische dazu und zum Schluss blende ich ein Beispielbild dieser Hautkranktheit ein damit der Lernende auch sieht wie eben diese Hautkrankheit aussieht.

Quellenamgabe ist selbstverständlich.

Würde das unter das Bildzjtat passen?


Ich zweifele hier ein wenig weil ich mich ja. Nicht tatsächlich mit dem Bild befasse.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7128 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Würde das unter das Bildzjtat passen?


Solange man diesen Votrag innerhalb einer Schule, Uni... hält und nicht online stellt ja, meine ich

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 8x hilfreich)

Warum für Online nicht.?!

Das ist so ein Theater mit diesem scheixx Bildern. Je seltener das Krankheitsbild desto schwieriger hier die tatsächlichen Autoren zu finden.

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Solange man diesen Votrag innerhalb einer Schule, Uni... hält und nicht online stellt ja, meine ich


§51 UrhG Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.


Wenn die Nutzung im Rahmen des "Zitatrechts" gem. §51 UrhG erfolgt, ist auch ein "Online-stellen" zulässig, denn das ist eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des §19a UrhG:

"Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das Problem ist, dass das Recht nach Nr. 1 nur für "wissenschaftliche Werke" gilt.
Bei einer Online-Veröffentlichung setzt man sich schnell dem Verdacht aus, dass es nicht mehr wissenschaftlich, sondern kommerziell ist - wenn z.B. ein niedergelassener Arzt mit der Präsentation auf der Praxis-Homepage um Patienten wirbt, ist es schon schwierig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 8x hilfreich)

Na ja aber was spricht gegen wissenschaftlichen Werke im Internet zu veröffentlichen? Egal diesmal habe ich Glück gehabt und die rechteinhaber haben sich schnell gemeldet.

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