In Carlas Informatikvorlesung werden vom Dozenten drei Kapitel aus dem Buch „Abgründe der Informatik : Geheimnisse und Gemeinheiten" von Alois Potton als Pflichtlektüre für den Kurstermin am folgenden Tag vorgegeben. Das Werk hat 120 Seiten, die Kapitel umfassen 30 Seiten. Da nur Carla das Buch so schnell zur Hand hat, will Sie die Kapitel scannen und über den Email-Verteiler an alle 85 Kommilitonen senden. Ist das nach dem Urheberrechtsgesetz erlaubt? Kreuzen die die richtigen Antworten an:
- Carla darf das Kapitel nicht an alle Teilnehmer versenden, da nur der Urheber das Senderecht besitzt.
- Carla darf die Kapitel nicht an alle Teilnehmenden versenden, da der Umfang der Vervielfältigung nicht nach §60a UrhG gedeckt ist.
- Carla darf das Kapitel an alle Teilnehmer versenden, da die Empfänger alle Teilnehmer der gleichen Veranstaltung sind und daher in einer persönlichen Beziehung stehen.
- Carla darf das Kapitel an alle Teilnehmer versenden, da es sich nur um „Stellen" aus dem Potton-Buch und es sich bei der Vorlesung um eine wissenschaftliche Hochschulveranstaltung handelt.
Fragen zum Urheberrecht
2. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 2. Januar 2023 | 16:02
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum Urheberrecht
#1
Antwort vom 2. Januar 2023 | 16:57
Von
Status: Unbeschreiblich (129891 Beiträge, 41418x hilfreich)
Und?
#2
Antwort vom 2. Januar 2023 | 17:19
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Und?
Naja, ich würde die letzten beiden Antworten als richtig ankreuzen aber ich bin mir nicht sicher, ob es sich bei Kapiteln nur um "Stellen" und "Abschnitte" handelt. Außerdem ist die Aktion nicht öffentlich.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 2. Januar 2023 | 17:38
Von
Status: Unbeschreiblich (129891 Beiträge, 41418x hilfreich)
Und was hat man dazu bereits ausgearbeitet?
#4
Antwort vom 2. Januar 2023 | 17:44
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wollen Sie mir jetzt helfen oder einfach nur Fragen stellen?
#5
Antwort vom 2. Januar 2023 | 18:07
Von
Status: Unbeschreiblich (129891 Beiträge, 41418x hilfreich)
Zitat :Wollen Sie mir jetzt helfen
Genau das.
Hausaufgaben bekommt man um etwas zu lernen, nicht damit man sie andere sie lösen lässt. Bei letzteren lernt man nämlich nichts.
#6
Antwort vom 2. Januar 2023 | 20:34
Von
Status: Lehrling (1906 Beiträge, 1148x hilfreich)
Wenigstens stellt er überhaupt welche. Bei Ihnen konnte ich bis auf diese eine keine Frage finden.Zitat:Wollen Sie mir jetzt helfen oder einfach nur Fragen stellen?
Wissen Sie was übrigens auch dem Urheberrecht unterliegen kann? Universitäre Prüfungsaufgaben.
#7
Antwort vom 3. Januar 2023 | 09:11
Von
Status: Junior-Partner (5463 Beiträge, 944x hilfreich)
Zitat :Wollen Sie mir jetzt helfen oder einfach nur Fragen stellen?
Richtig ist:
[X] dast234 verstößt gegen das Urheberrecht, in dem dast234 eine Prüfungsaufgabe in einem öffentlichen Forum postet
#8
Antwort vom 3. Januar 2023 | 13:04
Von
Status: Schlichter (7542 Beiträge, 1700x hilfreich)
Zitat :Richtig ist:
[X] dast234 verstößt gegen das Urheberrecht, in dem dast234 eine Prüfungsaufgabe in einem öffentlichen Forum postet
Um als Textwerk im Sinne von §2 UrhG geschützt zu sein fehlt es der zitierten Prüfungsaufgabe an der nötigen Schöpfungshöhe.
Einen Leistungsschutz für Prüfungsaufgaben, analog zu dem für einfache Lichtbilder, Datenbanken usw., kennt das UrhG aber nicht, insofern ist hier nix geschützt und auch keine Urheberrechtsverletzung gegeben.
Der TE sollte aber in der Tat mal selbst denken (und lesen!), statt andere dies für ihn tun zu lassen.
Also:
- Carla darf das Kapitel nicht an alle Teilnehmer versenden, da nur der Urheber das Senderecht besitzt.
Ist das Senderecht durch den beschriebenen Vorgang berührt?
- Carla darf die Kapitel nicht an alle Teilnehmenden versenden, da der Umfang der Vervielfältigung nicht nach §60a UrhG gedeckt ist.
Sind die Voraussetzungen des §60a UrhG erfüllt?
- - - Nebenfrage: wieviel Prozent von 120 Seiten sind 30 Seiten?
- Carla darf das Kapitel an alle Teilnehmer versenden, da die Empfänger alle Teilnehmer der gleichen Veranstaltung sind und daher in einer persönlichen Beziehung stehen.
Sind Teilnehmer einer Unterrichtsveranstaltung einander durch persönliche Beziehungen verbunden, wie §53 UrhG es fordert, und sind 85 Kopien noch "einzelne" Kopien im Sinne dieser Vorschrift?
- - - Nebenfrage: was hat denn der BGH mal zu "einzelne Kopien" im Hinblick auf §53 UrhG entschieden?
- Carla darf das Kapitel an alle Teilnehmer versenden, da es sich nur um „Stellen" aus dem Potton-Buch und es sich bei der Vorlesung um eine wissenschaftliche Hochschulveranstaltung handelt.
Wo regelt das UrhG die Nutzung von "Stellen" eines Werkes?
Also folgender Vorschlag:
Erstmal selbst recherchieren, dann die Recherche-Ergebnisse bewerten, die Bewertungen hier referieren, und dann diskutieren wir darüber, ob die Bewertungen für plausibel gehalten werden, welche Rechtsprechung es im einzelnen dazu gibt, usw. usf.
#9
Antwort vom 3. Januar 2023 | 13:10
Von
Status: Junior-Partner (5463 Beiträge, 944x hilfreich)
So pauschal ist das falsch.Zitat :Um als Textwerk im Sinne von §2 UrhG geschützt zu sein fehlt es der zitierten Prüfungsaufgabe an der nötigen Schöpfungshöhe.
Einen Leistungsschutz für Prüfungsaufgaben, analog zu dem für einfache Lichtbilder, Datenbanken usw., kennt das UrhG aber nicht, insofern ist hier nix geschützt und auch keine Urheberrechtsverletzung gegeben.
Zitat :
Prüfungsfragen können schutzfähige Werke darstellen, sofern sie als persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen sind. Ob dies der Fall ist, kann nur in Bezug auf die jeweilige in Rede
stehende Prüfung beantwortet werden. Die Art und Weise der Aufgabenstellung ist dabei unerheblich:
Auch Multiple-Choice-Klausuren können daher urheberrechtlich geschützt sein.
#10
Antwort vom 3. Januar 2023 | 23:56
Von
Status: Schlichter (7542 Beiträge, 1700x hilfreich)
Zitat :Zitat (von eh1960):
Um als Textwerk im Sinne von §2 UrhG geschützt zu sein fehlt es der zitierten Prüfungsaufgabe an der nötigen Schöpfungshöhe.
Einen Leistungsschutz für Prüfungsaufgaben, analog zu dem für einfache Lichtbilder, Datenbanken usw., kennt das UrhG aber nicht, insofern ist hier nix geschützt und auch keine Urheberrechtsverletzung gegeben.
So pauschal ist das falsch.
Zitat (von https://www.ph-heidelberg.de/):
Prüfungsfragen können schutzfähige Werke darstellen, sofern sie als persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen sind. Ob dies der Fall ist, kann nur in Bezug auf die jeweilige in Rede
Eben.
Und den zitierten Prüfungsfragen fehlt es zweifelsfrei an der nötigen Schöpfungshöhe.
Daß es Prüfungsfragen gibt und auch Multiple-Choice-Sammlungen, die die nötige Schöpfungshöhe haben, ist unbestritten, nur trifft es für das Beispiel im EP nicht zu.
#11
Antwort vom 4. Januar 2023 | 07:04
Von
Status: Junior-Partner (5463 Beiträge, 944x hilfreich)
Da bin ich anderer Meinung ... müsste also ein Richter entscheiden.Zitat :Daß es Prüfungsfragen gibt und auch Multiple-Choice-Sammlungen, die die nötige Schöpfungshöhe haben, ist unbestritten, nur trifft es für das Beispiel im EP nicht zu.
Und jetzt?
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