Gelöschte Dateien

8. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Dabb
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gelöschte Dateien

Hallo zusammen,

Streitfrage aus dem Freundeskreis:
Person A behauptet, die Festplatte seines PCs von sämtlichen illegalen Musikdateien gesäubert zu haben. Er habe nun wieder eine "weiße Weste".
Person B hingegen sagt, das schlichte Löschen der Dateien reiche nicht aus, da diese ja wiederhergestellt werden können. Somit sei Person A quasi noch immer im Besitz der Dateien.

Habe ein wenig im Netz gestöbert, aber nichts Passendes dazu gefunden.
Welche Person hat in diesem Fall denn nun Recht?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Das wird darauf ankommen um was es genau geht: Grundsätzlich ist es wohl so, das ein einfaches "rechtsklick, Datei löschen" nur die Verknüpfung zur Position auf der Festplatte in den Papierkorb verschiebt - Die Datei lässt sich also sehr einfach (rechtsklick, wiederherstellen) wiederherstellen.
Wird der Papierkorb "geleert", dann wird nur die Verknüpfung zu den Daten auf der Festplatte entfernt - Die Verknüpfungen lassen sich, je nachdem wie oft die Daten auf der Festplatte überschrieben wurde, mit kleinem Aufwand bzw. Software, auch von Laien wiederherstellen.

Dementsprechend würde ich (als Computer- u. Rechts- Laie!) unterstellen das Person B recht hat.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ich stimme dem Vorposter in vollem Umfang zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1035 Beiträge, 178x hilfreich)

Ums mal verständlich zu sagen:
In der ersten "Rille" der Festplatte ist das Inhaltsverzeichnis, das sagt, welche Datei wo auf der Platte sitzt.
Wenn ich die Datei jetzt lösche, lösche ich nur das Inhaltsverzeichnis. Die Datei ist aber noch an der selben Stelle, aber für den PC nicht mehr sichtbar.

Es gibt diverse Programme, die überschreiben die Datei beim Löschen mit 0000 bzw XXXX. Damit ist sie sicher gelöscht. Allerdings ist das bei SSD Platten etwas komplizierter, denn die Platte macht ab und zu ein Backup in eine geheime Partition. Da ist endgültiges Löschen nicht so einfach ....

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Wenn ich die Datei jetzt lösche, lösche ich nur das Inhaltsverzeichnis. Die Datei ist aber noch an der selben Stelle, aber für den PC nicht mehr sichtbar.


Aber gleichzeitig wird der Speicherplatz als "verfügbar" markiert und könnte inzwischen ja durch etwas anderes überschrieben worden sein. Oder?

Da hat man aktiv natürlich keinen Einfluss darauf.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Aber gleichzeitig wird der Speicherplatz als "verfügbar" markiert und könnte inzwischen ja durch etwas anderes überschrieben worden sein. Oder?

Richtig.



Zitat (von Dirrly):
Da hat man aktiv natürlich keinen Einfluss darauf.

Naja, es gibt Programme für "sicheres löschen". Die überschreiben allen freien Speicherplatz mehrfach, danach ist nichts verwertbares mehr vorhanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Dabb):
Person A behauptet, die Festplatte seines PCs von sämtlichen illegalen Musikdateien gesäubert zu haben. Er habe nun wieder eine "weiße Weste".

So ist es - wenn man beseite schiebt, daß ja auch die Tat aus der Vergangenheit sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben kann.

Anderes Beispiel: ein Diebstahl bleibt eine Straftat, auch nachdem der Dieb die gestohlene Sache zurückgegeben hat. Auch dann wird er noch wegen Diebstahls verurteilt, wenn das zu einem Strafverfahren führt.

Zitat:
Person B hingegen sagt, das schlichte Löschen der Dateien reiche nicht aus, da diese ja wiederhergestellt werden können. Somit sei Person A quasi noch immer im Besitz der Dateien.

Das ist Unsinn.
Das ist schon deshalb Unsinn, weil "Besitz" die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache ist, und eine Computerdatei ist keine Sache. Man kann sie im rechtlichen Sinn nicht "besitzen".

Zitat:
Welche Person hat in diesem Fall denn nun Recht?

A hat insoweit recht, als er nun nicht mehr auf seinem Computer illegale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke hat.
Für die seinerzeit vorgenommenen illegalen Vervielfältigungen kann er aber im Rahmen der Verjährungsfristen auch nach dem Löschen strafrechtlich belangt und zivilrechtlich in Regress genommen werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
als er nun nicht mehr auf seinem Computer illegale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke hat.

Das ist - wie zuvor erläutert - schlicht falsch. Auch wenn es den einen oder anderen IT-Laien anders erscheinen mag.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Wird eigentlich die berühmte "mp3 Festplatte" überhaut noch von der Justiz geahndet? Erstens zahlt man pro Medium beim Kauf eine Urheberrechtsabgabe mit der die Speicherung solcher Werke eigentlich abgegolten sein sollte. Zweites geht aus einer mp3 nicht hervor, aus welcher ursprünglichen Quelle diese stammt. Ich rede jetzt nicht von Fällen wo mp3 Dateien getauscht wurden und jemand anhand der IP Adresse beim Upload identifiziert wurde, sondern ausschließlich von Fällen wie "Polizei findet 1 TB Musikfestplatte als Zufallsfund".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Wird eigentlich die berühmte "mp3 Festplatte" überhaut noch von der Justiz geahndet?

Kommt ganz darauf an.
Downloads werden eher nicht geahndet, wenn an die allerdings zum rechtswidrigen verbreiten nutzt, bekommt man durchaus Probleme.



Zitat (von Pascal Bräuning):
Erstens zahlt man pro Medium beim Kauf eine Urheberrechtsabgabe mit der die Speicherung solcher Werke eigentlich abgegolten sein sollte.

Nein, damit wird keine Raubkopie legalisiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pascal Bräuning
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an.
Downloads werden eher nicht geahndet, wenn an die allerdings zum rechtswidrigen verbreiten nutzt, bekommt man durchaus Probleme.


Es geht eher um den Sachverhalt "Eine Festplatte mit ganz viel Musik wird von der Polizei gefunden", ohne Verbreitung oder Download. Sondern nur um den reinen Besitz der mp3' s.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Pascal Bräuning):
Es geht eher um den Sachverhalt "Eine Festplatte mit ganz viel Musik wird von der Polizei gefunden", ohne Verbreitung oder Download. Sondern nur um den reinen Besitz der mp3' s.

Und noch mal: zivilrechtlich kann man eine MP3-Datei nicht "besitzen".

Besitz ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Eine Datei ist keine Sache.

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Strafrechtlich sieht das anders aus, strafrechtlich kann man auch "Inhalte" besitzen, §11 Abs.3 StGB - Inhalte in diesem Sinne sind aber nur solche, bei denen Vorschriften des StGB oder anderer Gesetze ausdrücklich Bezug auf §11 Abs.3 StGB nehmen. Das gilt z.B. für pornographische Darstellungen - da kann man tatsächlich eine Computerdatei "besitzen". Weil: §§184ff StGB in Verbindung mit §11 Abs.3 StGB.

Das spielt hier aber keine Rolle, und urheberrechtlich interessiert "Besitz" sowieso nicht, weil das UrhG auf die Vervielfältigung eines Werkes abzielt. Und die kann auch und vor allem unkörperlich erfolgen.

Ein Werk, das als Computerdatei daherkommt, wird durch die Herstellung einer Kopie der Datei im Sinne des UrhG vervielfältigt, das ist völlig klar. (Es wird übrigens auch durch Aufzeichnung auf Tonband usw. in diesem Sinne vervielfältigt.)

Eine "gelöschte" Computerdatei kann sich im "Papierkorb" des Betriebssystems befinden. Dann ist sie de facto und de jure aber gar nicht gelöscht, sondern wurde nur in einen anderen, speziellen Ordner verschoben. Sie ist vom Betriebssystem markiert als "Speicherplatz kann überschrieben werden, wenn definierte Größe des Papierkorbs überschritten wird". Deshalb kann sie ja auch jederzeit wieder hergestellt werden.

Ist die Datei aber auch aus dem "Papierkorb" gelöscht, dann können sich immer noch Teile davon auf dem Speichermedium befinden, aber sie sind ohne Spezialwerkzeuge nicht wieder herstellbar. Und das ist urheberrechtlich völlig ausreichend, um zu sagen: diese Vervielfältigung existiert nicht mehr.

In einem Strafverfahren mag man dagegen computerforensisch nachweisen können: auf diesem Datenträger wurden dann und dann diese und jene Dateien gespeichert. Daraus kann dann das Gericht im Wege der Beweiswürdigung seine Schlüsse ziehen. Vor allem den Schluss: auf dieser Festplatte hat es offenkundig mal Kopien der Dateien X, Y, Z usw. gegeben.

Das kann aber ohne weiteres ja rechtmäßig gewesen sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
aber sie sind ohne Spezialwerkzeuge nicht wieder herstellbar.

Da braucht es keine Spezialwerkzeuge.

Insofern ist diese Theorie
Zitat (von eh1960):
Und das ist urheberrechtlich völlig ausreichend, um zu sagen: diese Vervielfältigung existiert nicht mehr.

schlicht falsch.



Zitat (von Pascal Bräuning):
Es geht eher um den Sachverhalt "Eine Festplatte mit ganz viel Musik wird von der Polizei gefunden", ohne Verbreitung oder Download

Da sind die eher desinteressiert ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Dabb):
A behauptet, die Festplatte seines PCs von sämtlichen illegalen Musikdateien gesäubert zu haben.


Entscheidend ist, inwieweit noch von der "Verkörperung eines Vervielfältigungsstücks" des geschützten Werks gesprochen werden könnte.

RK

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