Hallo Leute,
einem Auftraggeber (größeres Online-Magazin) von mir hat mir berichtet, dass fast seine gesamte Webseite mit einem Spider kopiert und auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurde. Besonders ärgerlich ist dabei, dass sämtliche von mir für ihn geschriebene Texte nun doppelt veröffentlicht wurden, obwohl mein Auftraggeber die exklusiven Verwertungsrechte erhalten hat. Der Schaden ist also meiner Meinung nach beiderseitig: Ich bin der Urheber und er hat die Verwertungsrechte. Auf der selben Domain wurden bereits weitere Webseiten um ihren Content "betrogen".
Nach etwas Recherche habe ich herausgefunden, dass die Domain auf eine Person in China registriert ist. Möglicherweise sitzt er auch in Großbritannien, denn Telefonnummer und Straßenname verweisen nach London. Sowohl Domain-Registrar als auch Webhoster kommen aus den USA. Die IP des Spiders könnte eventuell herausgefunden werden, sofern sie fest ist.
Meine Frage wäre nun, was man dagegen tun kann? Vor allen Dingen würde mich interessieren, ob davon irgendetwas erfolgsversprechend sein könnte, da es ja über die Ländergrenzen hinaus geht.
Ich würde mich freuen, ein paar Meinungen zu hören
Gesamte Webseite kopiert - Folgen?
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
quote:
ob davon irgendetwas erfolgsversprechend sein könnte, da es ja über die Ländergrenzen hinaus geht
Naja, Verschleierung ist ja durchaus kein Problem - wenn sich der Betreffende auskennt, sitzt da immer Briefkastenfirma hinter Briefkastenfirma, und das über mehrere Kontinente hinweg.
Da kann dir also keiner pauschal sagen, ob du den Verantwortlichen leicht oder niemals erwischen wirst.
Und ob er dann, wenn du ihn erwischst, Kohle hat und wie teuer du evtl. einen Prozeß gegen ihn vorfinanzieren müßtest, weiß so auch keiner.
Würdest du im Zweifel einen Chinesen in China verklagen wollen? Oder einen Madagassen auf Madagaskar?
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quote:
(...) obwohl mein Auftraggeber die exklusiven Verwertungsrechte erhalten hat. Der Schaden ist also meiner Meinung nach beiderseitig: Ich bin der Urheber und er hat die Verwertungsrechte.
Wodurch hat er Urheber einen Schaden? Fall sein Name korrekt genannt wurde, bliebe noch eine angemessene Mehr-Vergütung durch diese Mehr-Nutzung - falls die nicht schon pauschal abgegolten worden war vom Auftraggeber.
Dieser wiederum hätte Rechte, neben Schadensersatz auch eine Unterlassung zu verlangen. Mein erster Weg in fremde Länder führt über das Auswärtige Amt - oder über eine Vertretung des Landes bei uns, also Botschaft oder Handelskammer.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
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quote:
Fall sein Name korrekt genannt wurde, bliebe noch eine angemessene Mehr-Vergütung durch diese Mehr-Nutzung...
Welche Mehrvergütung? Ich kann ja schlecht eine Rechnung an den Chinesen/ Briten stellen Name wurde zudem nicht genannt.
Vermutlich hast Du da was missverstanden, Gerd. Nicht der Auftraggeber hat die Seite kopiert sondern ein Dritter.
Hallo musi-kuss,
wenn ich einen Text an eine Zeitung A verkaufe mit ausschließlichem Nutzungsrecht für A, und der Text taucht noch in einer anderen Zeitung B auf, dann kriege ich in der Regel automatisch nochmal das halbe Honorar (je nach Vereinbarung) für diese Mehrnutzung von Verlag A, der die Mehrnutzung dem Verlag B erlaubt hatte.
Kriege ich nichts, dann kann ich sowohl Verlag A als auch Verlag B auffordern, mir die vereinbarte Vergütung zu überweisen oder halt eine Angemessene Vergütung, soweit nichts vereibart worden war.
Wer von beiden zahlen muss, weiß ich ja nicht, da ich deren beidseitige Abkommen nicht kenne. Gibt es keine solche, bin ich befriedigt, wenn meine Forderungen erfüllt sind, egal von wem.
Verklagen kann ich beide (kann teurer werden) oder einen. Je nach dem.
Hat Verlag B die Urheberbezeichnung nach § 13 UrhG
unterlassen, käme noch ein Schmerzensgeld nach dem letzten Satz von § 97 UrhG
in Betracht - bei einem Verfahren in China oder GB halt Entsprechendes.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Hm, das ist ein wenig realitätsfern - eine Zweitverwertung bei Online-Medien, schon allein wegen Google und dem "Double Content"
Hinzu kommt, dass Verlag A ja nicht die Nutzung der Artikel durch Verlag B erlaubt hat. Damit kann ich ja schlecht was von Verlag A fordern. Also meiner Meinung nach sollte Verlag A erstmal Verlag B verklagen, da Verlag B ja keine Nutzungsrechte erhalten hat. Da fast die gesamte Webseite gespiegelt wurde, müsste er ja letztendlich seine Rechte am Design, Logo usw. einfordern können. Die Frage wäre eben nur, ob ich als Journalist auch etwas dagegen unternehmen kann...
Zudem wäre folgendes noch interessant: Da bei Verlag B das Impressum von Verlag A nicht mitgespiegelt wurde (no-index Links), wie sieht es dann eigentlich mit der Impressumspflicht aus?
Und wäre hier die Spiegelung der Webseite nicht auch dem Datenschutzbeauftragten anzuzeigen? Das wäre doch bestimmt auch datenschutzrechtlich interessant, oder?
quote:
Hm, das ist ein wenig realitätsfern - eine Zweitverwertung bei Online-Medien, schon allein wegen Google und dem "Double Content"
Erst sollte man die Rechtslage erörtern, dann deren Durchsetzungsmöglichkeit. Wenn man das von Vorneherein vermengt, kommt man nicht weit.
Wer meinen Text als seinen Content ausgibt, muss auch dafür bezahlen. Egal, ob der Text per Suchmaschine dort oder sonstwo zu finden ist oder nicht.
quote:Wenn man sich da sicher ist, dann wendet man sich halt nur an Verlag B. Oder man bittet A um Unterstützung, da A ja ähnliche Interessen gegenüber B hat, also Unterlassung und Schadensersatz und gegebenenfalls noch Bestrafung.
Hinzu kommt, dass Verlag A ja nicht die Nutzung der Artikel durch Verlag B erlaubt hat.
quote:
Zudem wäre folgendes noch interessant: Da bei Verlag B das Impressum von Verlag A nicht mitgespiegelt wurde (no-index Links), wie sieht es dann eigentlich mit der Impressumspflicht aus?
Der Betreiber der Website muss seine eigenen Daten im Impressum nennen, laut deutschen Gesetzen, wenn er in D. agiert. In China halt nach den dortigen Gesetzen.
Wer falsche Daten in seinem Impressum nennt, kriegt in D. ein Bußgeld laut Telemediengesetz.
Den Datenschützer interessiert das alles aber überhaupt nicht. Zuständig für geklaute Werke und fehlende Urhebernamensangaben bei einem Betreiber einer Website in D. ist jedes in D. angerufene Zivilgericht - meist das Landgericht Hamburg, weil das gerne angerufen wird.
In China ist das vielleich das Bezirksgericht Shanghai. Das weiß die chinesische Botschaft vielleicht oder das Auswärtige Amt. Dann klagt man halt dort oder lässt klagen durch einen dort zugelassenen Anwalt.
Oder lässt es sein. Gruß aus Berlin, Gerd
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