Guten Tag,
Ich betreibe eine kleine 3-Mann Firma, mit welcher wir mithilfe von Drohnen Fotos und Videos drehen und die unseren Kunden verkaufen. Schnitt und Bearbeitung führen wir auch noch meistens selbst durch.
Nun bekommen wir immer häufiger anfragen von Privatleuten und auch maklern, deren Häuser für Inserate oder einfach private Zwecke zu fotografieren und zu filmen.
Die Überfluggenehmigungen für Grundstücke und Nachbargrundstücke sind rechtlich alle geklärt.
Die Frage die sich beim anfertigen der Aufnahmen jedoch unweigerlich stellt ist, ob eine rechtliche Verletzung durch uns stattfindet, sobald wir Häuser, Gärten und Grünstücke von Nachbarn mit auf den Aufnahmen haben. Dabei handelt es sich nur um Teile von Häusern, wie Dächer sowie Teile vom Grundstück. Dabei wird drauf geachtet, dass keine anderen Personen drauf zu sehen sind.
Damit müsste eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten doch erstmal entschärft sein?
Wie sieht es mit anderen Rechtsverletzungen aus, wenn wir Häuser und Grundstücksteile im Hintergrund haben, welche nicht von der Straße aus zu sehen sind (fällt also nicht unter § 59
Urheberrechtsgesetz (UrhG) ).
Allerdings richtet sich das Hauptaugenmerk ja auf das Gebäude für welches wir das Einverständnis haben.
Die Anschlussfrage ist dann, ob wir als anfertiger der Bilder uns strafbar machen, oder ob der Kunde, welche die Aufnahmen möglicherweise vervielfältigt die Straftat begeht.
Wir würden uns über jeden Hinweis freuen, und bedanken uns im Vorraus.
Simon
Gewerbliche Drohnenaufnahmen von Immobilien
18. Juli 2019
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Frage vom 18. Juli 2019 | 13:08
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbliche Drohnenaufnahmen von Immobilien
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#1
Antwort vom 19. Juli 2019 | 09:46
Von
Status: Schlichter (7123 Beiträge, 1489x hilfreich)
Ich sehe das eher gelassen. Letzendlich zeigen die Aufnahmen nichts, was man mit Google Maps und anderen Dingen nicht auch sieht. Personen wird man nicht erkennen können.
Diese Frage kann man auch mit Hilfe der IHK oder bei der Nachfrage bei Kollegen beantworten. Es gibt ja mehrere Firmen die solche Leistungen anbieten. Auch ein Blick in deren AGB kann helfen
#2
Antwort vom 19. Juli 2019 | 12:30
Von
Status: Weiser (16922 Beiträge, 5884x hilfreich)
Ich sehe hier keinerlei Straftat. Wie cirius sehe ich das auch ganz gelassen. Worin sollte hier denn eine Straftat bestehen???ZitatDie Anschlussfrage ist dann, ob wir als anfertiger der Bilder uns strafbar machen, oder ob der Kunde, welche die Aufnahmen möglicherweise vervielfältigt die Straftat begeht. :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Juli 2019 | 13:23
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Wie sieht es mit anderen Rechtsverletzungen aus, wenn wir Häuser und Grundstücksteile im Hintergrund haben, welche nicht von der Straße aus zu sehen sind (fällt also nicht unter § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ).
Allerdings richtet sich das Hauptaugenmerk ja auf das Gebäude für welches wir das Einverständnis haben.
Ad 1: §59 UrhG betrifft die Rechte des Urhebers des Gebäudes, also z.B. des Architekten. Der Eigentümer hat niemals das Urheberrecht an seinem Gebäude, es sei denn, er wäre selbst der Urheber, oder hätte das Urheberrecht vom Urheber geerbt.
Ad 2: was die Eigentumsrechte an einer Immobilie hinsichtlich des Fotografierens betrifft, so wird vereinfacht gesagt eine Analogie zum §59 UrhG gezogen.
D.h.: was in dieser Hinsicht die Urheberechte des Urhebers verletzt, verletzt auch die Eigentumsrechte des Eigentümers.
Eine Drohe ist ein technisches Hilfsmittel, selbst Aufnahmen von Leitern aus oder aus dem 3.Stock eines Nachbargebäudes sind nicht von der "Panoramafreiheit" des §59 UrhG gedeckt (siehe "Hundertwasserhaus-Urteil" des BGH; Az bitte selber googlen).
Insofern verletzt das unter Umständen schon die Eigentumsrechte der Nachbarn an ihren Immobilien. An der Stelle könnte man dann vielleicht noch mit "unwesentliches Beiwerk" (§57 UrhG ) argumentieren und den Analogieschluss zu den Eigentumsrechten ziehen.
Viel problematischer ist es aber, mit der Drohne von oben in fremde Gärten oder Balkons etc. hineinzufotografieren. Das ist nämlich seit ein paar Jahren eine Straftat:
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Ein durch Hecken, Zäune o.ä. gegen fremden Einblick geschützter Garten ist ein "Raum" im Sinne des §201a StGB . Und da darf man dann auch nicht von oben hineinfotografieren.
Zitat:
Die Anschlussfrage ist dann, ob wir als anfertiger der Bilder uns strafbar machen
Hinsichtlich §201a StGB ist das absolut möglich - strafbar macht sich, wer die Aufnahmen macht. Ein Auftraggeber könnte ggf. als Anstifter mit belangt werden.
Zivilrechtlich besteht im Regelfall ein Abwehranspruch, siehe oben.
Wenn man das als Geschäftsmodell betreiben will, sollte man sich mit einem auf Medienrecht etc. spezialisierten Rechtsanwalt eine genaue und durchdachte Verfahrensweise ausarbeiten.
#4
Antwort vom 19. Juli 2019 | 14:05
Von
Status: Weiser (16922 Beiträge, 5884x hilfreich)
Hmm, ich sehe keine der von dir angeführten Punkte, durch die Handlung des Fragestellers, berührt. Schon gar nicht sehe ich den Hundertwasser Fall hier als passendes Beispiel an.
201 (a) betrifft Personen, nicht Gebäude
Hier stimme ich mit dir überein, aber nur insoweit, dass man dann keine Personen mit auf dem Bild haben darf. Solange keine Personen sichtbar sind sehe ich 201(a) hier als nicht anwendbar an.ZitatEin durch Hecken, Zäune o.ä. gegen fremden Einblick geschützter Garten ist ein "Raum" im Sinne des :§201a StGB . Und da darf man dann auch nicht von oben hineinfotografieren.
#5
Antwort vom 19. Juli 2019 | 14:45
Von
Status: Unbeschreiblich (119464 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatLetzendlich zeigen die Aufnahmen nichts, was man mit Google Maps und anderen Dingen nicht auch sieht. :
Was man angesichts von DSGVO und anderen "Kleinigkeiten" die der Gesetzgeber sich ausgedacht hat absolut kein Naßstab sein sollte.
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