Gewinn rechtmäßig trotz Urheberrechtsverletzung?

13. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)
Gewinn rechtmäßig trotz Urheberrechtsverletzung?

Folgender Sachverhalt:

Ein Betreiber auf Facebook bietet ein GewinnSpiel an. Der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt. Dieser Kommentar beinhaltet ein Foto, dass nicht vom Nutzer stammt, sondern aus den Weiten des Internet. In den Teilnahmebedingungen steht, dass rechtswidrige Inhalte ausgeschlossen sind und der Nutzer sich bereit erklärt, dass sein Beitrag inkl. Bildern, Videos etc. Vom Betreiber verwendet werden darf. Handelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen und das Urheberrecht und hätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten?

Ich hoffe, die Anfrage ist verständlich und Ihr könnt mir weiterhelfen!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Abaulet):
Handelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen

Nö, es fehlen ja die rechtswidrigen Inhalte.



Zitat (von Abaulet):
hätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten?

Ich vermute mal das in den Teilnahmebedingungen so was wie "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" steht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)

"Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" steht tatsächlich nicht in den Teilnahmebedingungen.

Ich habe halt angenommen, es wäre schon rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts, die Nutzung fremden Eigentums zur Verfügung zu stellen?! Das wäre in dem Fall doch so.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Abaulet):
ch habe halt angenommen, es wäre schon rechtswidrig im Sinne des Urheberrechts, die Nutzung fremden Eigentums zur Verfügung zu stellen?!

Nö, das wäre nur dann rechtswidrig, wenn man nicht die notwendigen Nutzungsrechte hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)

Aber genau das Nutzungsrecht für das verwendete Foto kann der User nicht vorhalten. Vielleicht drücke ich mich unklar aus oder ich verstehe den Rechtverhalt einfach nicht :/

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Abaulet):
Aber genau das Nutzungsrecht für das verwendete Foto kann der User nicht vorhalten.

Und das weis man woher genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)

Die Bildersuche von Google führt zu einer australischen Presseagentur, die das Bild 2014 veröffentlicht hat.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Abaulet):
Folgender Sachverhalt:

Ein Betreiber auf Facebook bietet ein GewinnSpiel an. Der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt. Dieser Kommentar beinhaltet ein Foto, dass nicht vom Nutzer stammt, sondern aus den Weiten des Internet. In den Teilnahmebedingungen steht, dass rechtswidrige Inhalte ausgeschlossen sind und der Nutzer sich bereit erklärt, dass sein Beitrag inkl. Bildern, Videos etc. Vom Betreiber verwendet werden darf. Handelt es sich nun um einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen und das Urheberrecht und hätte ich im Zweifel die Chance, als Zweitplatzierter mittels Rechtsbeistand die Gewinnermittlung anzufechten?

Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen. Außerdem darf der Betreiber das Foto ja nicht verwenden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Abaulet):
Die Bildersuche von Google führt zu einer australischen Presseagentur, die das Bild 2014 veröffentlicht hat.

Und?



Zitat (von eh1960):
Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen.

Begründung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von eh1960):
Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte vom Gewinnen ausschließt, dann ist das ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen.

Begründung?

Wenn der Betreiber rechtswidrige Inhalte von Gewinnen ausschließt, ist das Einreichen rechtswidriger Inhalte ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen.

Das nennen wir auch - Logik.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Mit Logik wäre einem aufgefallen, das es hier an den rechtswidrigen Inhalten fehlt ... also auch kein Verstoß vorliegt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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