Handhabe bei "Bildklau" Privat/Privat

22. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)
Handhabe bei "Bildklau" Privat/Privat

Ich habe soeben bemerkt das ein Privater Verkäufer die Bilder aus meiner Auktion für seine eigene verwendet. Das ich einen Unterlassungsanspruch habe ist mir bewusst, aber kann ich als Privatperson die widerrechtliche Nutzung meiner Bilder auch irgendwie in Rechnung stellen ?

Über Google konnte ich leider nichts zum Thema Rechte privater Rechteinhaber finden.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Atlan_Gonozal
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 33x hilfreich)

Es gibt - glaube ich - keine Einteilung in "private" und "gewerbliche" Rechteinhaber. Wenn du das Urheberrecht an einem Bild hast, dann darf dieses Bild niemand ohne deine Erlaubnis verwenden. Privat oder nicht, ist egal.

Wenn dich das also stört, dann kannst du Gegenmaßnahmen einleiten. Ich vermute mal, dass man dies über eBay selber machen kann, kenne mich aber nicht aus.

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Irgendwo habe ich gelesen, dass bei privat/privat der Betrag pro Bild bei 150€ gedeckelt ist. Ich muss nochmals schauen, wo ich das habe...

EDIT: Sorry, dabei handelt es sich um die Anwaltsgebühren. Der Gegenstandswert eines Bildes scheint bei 1000 Euro gedeckelt zu werden:

Zitat:
beinhaltet § 97a Abs. 3 UrhG nun folgende Regelungen:

Soweit die Abmahnung berechtigt ist […], kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.


https://www.urheberrecht.de/abmahnung/#Abmahnung-wegen-Urheberrechtsverletzung-Welche-Kosten-fallen-an

Ich hoffe, die Fundstelle kann etwas weiterhelfen!

-- Editiert von fb367463-2 am 22.11.2017 16:51

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Schadenersatz für das privat geknipste Foto liegt zwischen 0-30 EUR, für professionelle Fotos kann das dann gerne mal 3stellig oder sogar 4stellig werden.

Dazu noch die Kosten für die Abmahnung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Droid):
Ich habe soeben bemerkt das ein Privater Verkäufer die Bilder aus meiner Auktion für seine eigene verwendet. Das ich einen Unterlassungsanspruch habe ist mir bewusst, aber kann ich als Privatperson die widerrechtliche Nutzung meiner Bilder auch irgendwie in Rechnung stellen ?

Ja. Allerdings ist das im Wege der "Lizenzanalogie" zu ermittelnde Honorar im Regelfall bescheiden. Die Anwaltskosten ärgern den Gegner da bei weitem mehr.
Zitat:

Über Google konnte ich leider nichts zum Thema Rechte privater Rechteinhaber finden.

Es gibt keine "privaten Rechteinhaber", es gibt nur a) Urheber und b) Inhaber von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Schadenersatz für das privat geknipste Foto liegt zwischen 0-30 EUR, für professionelle Fotos kann das dann gerne mal 3stellig oder sogar 4stellig werden.

Kann man so pauschal nicht sagen, auch ein "privat geknipstes Foto" kann, wenn es z.B. ein seltenes Motiv zeigt, einen hohen Marktwert haben, und der Schadensersatz im Sinne der Lizenzanalogie zielt immer auf das "marktübliche Entgelt".
Das richtet sich nach der Art und dem Motiv des Fotos und der Verwendung, nicht danach, wer es gemacht hat. Ausnahme: es wäre ein so prominenter Urheber, daß allein der Umstand, daß er der Urheber ist, den Marktwert über den normalen hinaus anhebt. (Beispiel: Helmut Newton. Oder Peter Lindbergh. Die sind teurer als durchschnittliche Profi-Fotografen...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Irgendwo habe ich gelesen, dass bei privat/privat der Betrag pro Bild bei 150€ gedeckelt ist. Ich muss nochmals schauen, wo ich das habe...

EDIT: Sorry, dabei handelt es sich um die Anwaltsgebühren. Der Gegenstandswert eines Bildes scheint bei 1000 Euro gedeckelt zu werden

Nein, der Streitwert ist in solchen Fällen auf 1000 Euro gedeckelt, daraus ergibt sich eine Deckelung der Anwaltskosten.

Nur: das gilt nur für einfach gelagerte Fälle, aber nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Der Haken nun ist, daß die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie für ein widerrechtlich genutztes Foto eben gerade nicht "einfach", sondern im Gegenteil sehr komplex ist und daher in vielen Fällen diese Deckelung erfolgreich bestritten werden kann.
Da nämlich laut BGH-Rechtsprechung die berühmt-berüchtigte "Honorarliste" der MFM (Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing) nicht einfach ungeprüft übernommen werden darf, muss das "marktübliche Entgelt" im konkreten Einzelfall genau ermittelt werden. Wofür man in vielen Fällen Fachleute als Gutachter braucht.
Ob das im beschriebenen Fall so ist, sei dahingestellt, ein automatischer Selbstgänger ist diese Regelung bei widerrechtlich genutzten Fotos auf jeden Fall nicht, anders als bei Musik- oder Filmdownloads, für die es ja Marktpreise gibt, die einfach zu recherchieren sind.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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