Ich habe privat und für mich ein Foto von meinem Kind ohne dafür zu bezahlen von einem ausgeliehenen Demo-Foto von einem Schulfotografen angefertigt.
Nun möcht ein Lehrer Fotos von allen Schülern um sich die Namen einzuprägen.
Darf ich dem Lehrer das Foto ausleihen oder schenken ohne in Schwierigkeiten zu kommen unter der Auflage dass der Lehrer das Foto nicht kopiert und nur privat zum Zwecke der Namenseinprägung nutzt ?
Vielen Dank für Antworten!
Kopie vom Foto vom Schulfotograf an Lehrerin ausleihen
18. September 2018
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Frage vom 18. September 2018 | 23:58
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kopie vom Foto vom Schulfotograf an Lehrerin ausleihen
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#1
Antwort vom 19. September 2018 | 01:19
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
Kommt ganz darauf an, welche Nutzungsvereinbarung man mit dem Fotografen getroffen hat.
#2
Antwort vom 19. September 2018 | 12:14
Von
Status: Philosoph (13743 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
warum machst du nicht einfach selbst ein Foto?
Finde den Widerspruch.Zitat:unter der Auflage dass der Lehrer das Foto nicht kopiert und nur privat zum Zwecke der Namenseinprägung nutzt ?
Stefan
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#3
Antwort vom 19. September 2018 | 12:26
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 510x hilfreich)
Du hast also kein Foto des Fotografen gekauft, sondern von dem Abzügen ,die man zur Ansicht bekommt eine Foto geschossen und das ausgedruckt?
Damit hast du dann den Fotografen um seinen Lohn gebracht und solltest dieses Foto besser nicht weitergeben.
Mach doch ein Foto von deinem Kind und drucke das aus. Das dürfte ja der Lehrerin genügen
#4
Antwort vom 20. September 2018 | 23:55
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
ZitatIch habe privat und für mich ein Foto von meinem Kind ohne dafür zu bezahlen von einem ausgeliehenen Demo-Foto von einem Schulfotografen angefertigt. :
Bitte noch mal auf Deutsch...
Sie haben ein Foto von Ihrem Kind angefertigt? Sie haben ein Foto von einem Schulfotografen angefertigt?
Wer hat wen fotografiert? Wer hat den Auftrag dazu gegeben?
#5
Antwort vom 20. September 2018 | 23:56
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
ZitatDu hast also kein Foto des Fotografen gekauft, sondern von dem Abzügen ,die man zur Ansicht bekommt eine Foto geschossen und das ausgedruckt? :
Damit hast du dann den Fotografen um seinen Lohn gebracht und solltest dieses Foto besser nicht weitergeben.
§ 60 UrhG Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
#6
Antwort vom 21. September 2018 | 01:08
Von
Status: Philosoph (13743 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Ist doch nicht so schwer zu verstehen: Ein Fotograf hat in der Schule Bilder gemacht, von den Kindern alleine und/oder von den Klassen. Eines dieser Fotos hat die TS als Demo bekommen (ich kenne da Mappen die rumgereicht werden und jeder kann eintragen welche und wie viele Bilder er kaufen möchte). Nun wurde dieses Demobild wiederum kopiert (egal ob gescannt oder fotografiert), die TS besitzt jetzt diese Kopie (und zwar rechtmäßig, privat darf man kopieren).Zitat:Bitte noch mal auf Deutsch...
Das Problem ist, dass man solche - ich sag' mal halblegalen - Bilder nicht frei weitergeben darf.
Was man imho dürfte wäre das Bild zu zeigen (und ob die Lehrerin dann wieder eine Kopie davon erstellt wäre dann ihr Problem).
Stefan
#7
Antwort vom 21. September 2018 | 15:48
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
ZitatHallo, :
Ist doch nicht so schwer zu verstehen:Zitat:Bitte noch mal auf Deutsch...
Doch. Der Satz ist unverständlich, weil es widersprüchliche grammatische Bezüge gibt.
Ich habe privat und für mich ein Foto von meinem Kind ohne dafür zu bezahlen von einem ausgeliehenen Demo-Foto von einem Schulfotografen angefertigt.
Ich habe privat und für mich ein Foto von meinem Kind ohne dafür zu bezahlen von einem ausgeliehenen Demo-Foto von einem Schulfotografen angefertigt.
Zitat:
Ein Fotograf hat in der Schule Bilder gemacht, von den Kindern alleine und/oder von den Klassen. Eines dieser Fotos hat die TS als Demo bekommen (ich kenne da Mappen die rumgereicht werden und jeder kann eintragen welche und wie viele Bilder er kaufen möchte).
Okay. Nehmen wir mal an, das sei so passiert.
Sind die Eltern Auftraggeber? Haben Sie den Fotografen beauftragt, die Fotos zu machen? Wurden ihnen vor dem Auftrag AGB des Fotografen zur Kenntnis gegeben? (Falls erst hinterher, sind die nicht Vertragsbestandteil geworden.)
Wenn die Eltern Auftraggeber sind, können Sie gemäß §60 UrhG Kopien von den Bildern machen und unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten. Das ist dann zahlenmäßig unbegrenzt.
Unabhängig von §60 UrhG dürfen die Eltern aber immer "einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" anfertigen oder anfertigen lassen, das regelt §53 UrhG .
Insofern ist das Anfertigen der Kopie von dem Foto schon mal immer zulässig.
Wenn die Eltern Auftraggeber sind, und in den AGB des "Schul-Fotografen" wird das Recht des Auftraggebers gem. §60 UrhG "abbedungen", können wir anfangen darüber zu diskutieren, ob das überhaupt wirksam möglich ist. Die Rechtsprechung ist da bis heute m.W. uneinheitlich; es ist in jedem Fall fragwürdig, wieso explizite Schrankenrechte des UrhG abbedingungsfähig sein sollten - das Zitatrecht oder das Recht, einzelne Kopien zu rein privaten Zwecken zu machen können ja auch nicht abbedungen werden...
Wenn die Eltern Auftraggeber sind, ihnen aber die AGB nicht vorher zur Kenntnis gegeben wurden, sind die AGB unwirksam, es gilt das BGB und das UrhG, und das Recht aus §60 UrhG wäre auf jeden Fall nicht abbedungen worden. Da stellt sich die Frage dann gar nicht mehr, ob das überhaupt möglich ist oder nicht...
Wenn die Eltern gar nicht Auftraggeber sind, weil die Kinder einfach fotografiert wurden, ohne daß die Eltern vorher zugestimmt haben, wäre eine Abbedingung der Rechte gem. §60 UrhG mangels Auftraggeberfunktion nicht möglich. Eine Inanspruchnahme des Rechts aus §60 UrhG aber natürlich auch nicht.
Allerdings hätte der Schul-Fotograf dann einige fette Probleme hinsichtlich der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und des KunstUrhG, Stichwort "Recht am eigenen Bild".
Ob §60 UrhG hier nun anwendbar ist oder nicht, kann aber dahingestellt bleiben, solange die Eltern es bei "einzelnen Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" belassen.
Dem Lehrer des eigenen Kindes eine solche Kopie zu schenken ist durch §53 UrhG gedeckt, denn die Eltern handeln hier rein privat. (Würde es der Lehrer machen, würde ich einwenden: der handelt beruflich, also nicht privat.)
Zitat:
Nun wurde dieses Demobild wiederum kopiert (egal ob gescannt oder fotografiert), die TS besitzt jetzt diese Kopie (und zwar rechtmäßig, privat darf man kopieren).
Das Problem ist, dass man solche - ich sag' mal halblegalen - Bilder nicht frei weitergeben darf.
Erstens ist die Kopie nicht "halblegal", sondern völlig legal, und zweitens darf man sie weitergeben.
Siehe oben.
-- Editiert von eh1960 am 21.09.2018 15:51
#8
Antwort vom 21. September 2018 | 23:01
Von
Status: Philosoph (13743 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Lächerlich. Natürlich ist auf dem Foto das Kind zu sehen - und nicht der Fotograf.Zitat:Doch. Der Satz ist unverständlich, weil es widersprüchliche grammatische Bezüge gibt.
Mit "halblegal" meinte ich gerade, dass man es nicht unbeschränkt weitergeben darf.Zitat:Erstens ist die Kopie nicht "halblegal", sondern völlig legal, und zweitens darf man sie weitergeben.
Ich vergleiche das mit einer mp3-Datei, und die darf man eben nicht an die Lehrerin weitergeben (weil sie nicht zum privaten Umfeld gehört). Warum sollte das bei Bildern anders sein?
Stefan
#9
Antwort vom 22. September 2018 | 14:06
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 510x hilfreich)
Zitat:Wenn die Eltern Auftraggeber sind, können Sie gemäß §60 UrhG Kopien von den Bildern machen und unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten. Das ist dann zahlenmäßig unbegrenzt.
Echt?
Dann könnte man also einen Fotografen beauftragen Bilder zu machen. Dann schaut man sich die Abzüge an, fotografiert diese und entscheidet sich dann die angefertigten Bilder nicht abzunehmen und auch nicht zu bezahlen und der Fotograf muss das dann so hinnehmen?
#10
Antwort vom 22. September 2018 | 16:10
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:Zitat:Wenn die Eltern Auftraggeber sind, können Sie gemäß §60 UrhG Kopien von den Bildern machen und unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken verbreiten. Das ist dann zahlenmäßig unbegrenzt.
Echt?
Dann könnte man also einen Fotografen beauftragen Bilder zu machen. Dann schaut man sich die Abzüge an, fotografiert diese und entscheidet sich dann die angefertigten Bilder nicht abzunehmen und auch nicht zu bezahlen und der Fotograf muss das dann so hinnehmen?
Wenn man einen Fotografen beauftragt, muss man seine Arbeit bezahlen. Egal ob man seine Fotos "abnimmt" oder nicht.
Insofern geht Ihre Rechnung schon mal nicht auf.
Und ja: §60 UrhG ist völlig eindeutig, und ich habe ihn weiter oben bereits vollständig wiedergegeben.
#11
Antwort vom 22. September 2018 | 16:19
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
Lächerlich. Natürlich ist auf dem Foto das Kind zu sehen - und nicht der Fotograf.Zitat:Doch. Der Satz ist unverständlich, weil es widersprüchliche grammatische Bezüge gibt.
Der Sinn von Sprache und Grammatik ist nicht, daß der Leser raten muss, was wohl gemeint sein soll. Sondern daß er klar erkennen kann, was gemeint ist...
Zitat:
Mit "halblegal" meinte ich gerade, dass man es nicht unbeschränkt weitergeben darf.Zitat:Erstens ist die Kopie nicht "halblegal", sondern völlig legal, und zweitens darf man sie weitergeben.
Daß es Einschränkungen gibt macht die Kopie aber nicht "halblegal".
"Halblegal" gibt es nicht, etwas kann nur legal oder illegal sein.
Zitat:
Ich vergleiche das mit einer mp3-Datei, und die darf man eben nicht an die Lehrerin weitergeben (weil sie nicht zum privaten Umfeld gehört). Warum sollte das bei Bildern anders sein?
Erstens kennt der §60 UrhG eine solche Einschränkung nicht - er verlangt nur "unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken". Das ist beim Weitergeben an die Lehrerin erfüllt.
Zweitens widerspricht eine Weitergabe an die Lehrerin auch nicht §53 UrhG , denn auch das ist aus der Perspektive der Eltern ein "privater Zweck".
#12
Antwort vom 22. September 2018 | 18:17
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
entfernt
-- Editiert von Anami am 22.09.2018 18:22
#13
Antwort vom 22. September 2018 | 18:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
@Anami
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