Logo Design - Verstoß gegen das Nutzungsrecht

5. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kleo777
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Logo Design - Verstoß gegen das Nutzungsrecht

Liebe Forenmitglieder, mal angenommen jemand hat ein Logo für eine Firma erstellt, für das ausdrücklich nur ganz bestimmte Nutzungsrechte vertraglich festgelegt wurden.

Vertraglich wurde vereinbart, dass Erweiterungen der Nutzungsrechte einer schriftlichen Genehmigung des Urhebers bedürfen und dass für diese neue Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen. Im Vertrag wurde weiterhin festgehalten, dass eine finanzielle Entschädigung gefordert werden kann, wenn der Vertragspartner entgegen der Abmachungen seine Nutzungsrechte auf andere als die vertraglich festgelegten Produkte erweitert.


Drei Jahre später hat der Urheber festgestellt, dass der Lizenznehmer entgegen der vertraglichen Abmachungen das Logo auf anderen Produkten genutzt hat.


Der Lizenznehmer erklärt sich nun bereit das Logo nicht weiterhin zu nutzen.

Jedoch bleibt eine Entschädigung offen für die drei Jahre, in denen der Lizenznehmer das Logo auch auf anderen als den vertraglich festgelegten Produkten genutzt hat.


Frage: Soll die Höhe der finanziellen Entschädigung daran bemessen werden, auf welchen weiteren Produkten das Logo genutzt wurde* oder soll die finanzielle Entschädigung höher ausfallen*, weil der Vertragspartner gegen die vertraglich festgelegten Abmachungen verstoßen hat?

* also eine einfache Berechnung der Nutzungsrechte, abgesehen von der Tatsache, dass entgegen der Abmachungen gehandelt wurde.

* Die Höhe der erweiterten Nutzungsrechte plus eine Entschädigung für den Verstoß gegen die vertraglichen Abmachungen, sozusagen ein Schmerzensgeld oder nur eine einfache finanzielle Entschädigung, also ohne die Berechung der Nutzungsrechte für die drei Jahre.


Über Eure Meinungen zu dem Thema würde ich mich freuen.


Liebe Grüße


Kleo

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Kleo777):

Frage: Soll die Höhe der finanziellen Entschädigung daran bemessen werden, auf welchen weiteren Produkten das Logo genutzt wurde* oder soll die finanzielle Entschädigung höher ausfallen*, weil der Vertragspartner gegen die vertraglich festgelegten Abmachungen verstoßen hat?

Im Wege der Lizenzanalogie besteht Anspruch auf das "marktübliche Entgelt" als Schadensersatz. Das marktübliche Entgelt orientiert sich u.a. am Umfang der Nutzung.
Das marktübliche Entgelt im Sinne der Lizenzanalogie zu ermitteln ist schon für eine widerrechtliche Veröffentlichung von Fotos und Texten schwierig. Für ein Unternehmenslogo... sportliche Herausforderung.

Einen Anspruch auf "Strafschadensersatz" kennt das deutsche Urheberrecht nicht. Auch kein "Schmerzensgeld". Was es gibt ist ein Anspruch auf einen Honoraraufschlag (bis max. 100%) für das Fehlen der Urheberbezeichnung (das ist von der Rechtsprechung entwickelt worden) - aber...

...dieser Anspruch soll den Urheber vereinfacht gesagt für den entgangenen Werbeeffekt entschädigen, wenn der Urhebervermerk fehlt. Es gibt Gerichtsurteile, die diesen Anspruch z.B. bei Ebay-Nutzung verneinen, mit der durchaus überzeugenden Begründung, daß es keinen Markt für Ebay-Fotos gäbe, und insofern auch kein Werbeeffekt einer Urheberbezeichnung in diesem Kontext gegeben ist.

Da Unternehmslogos generell ohne Urheberbezeichnung verwendet werden, wird man m.E. bei so einem Fall also auch nicht auf einen Honoraraufschlag wegen unterbliebener Urhebernennung abzielen können.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Kleo777
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Auf eine Urheberbezeichnung legt der betreffende Designer keinen Wert. Es geht, wie erwähnt, um die Tatsache, dass es sich um vertraglich festgelegte Nutzungsrechte für ein Logo handelt und dass vertraglich auch festgelegt wurde, dass für jede weitere Nutzung als für andere als die vertraglich fetsgelegten Produkte weitere Nutzungsrechte erworben werden müssen.

Zudem wurde vertraglich festgelegt, dass eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden muss, wenn der Vertragspartner ohne die speziellen Nutzungsrechte zu erwerben, das Logo trotzdem auf anderen Produkten nutzt.

Es geht nun um die Frage der Höhe der Entschädigung, also ob diese am Wert der Nutzungsrechte für die jeweiligen Produkte gemessen werden sollte oder ob die Entschädigung wegen Vertragsbruch zusätzlich höher ausfallen sollte.

Soweit ich das als Jura Laie nun überblicke wäre es wenn soetwas wie ein Schmerzensgeld infrage kommen würde Sache eines Gerichts über eine höhere Entschädigung zu verhandeln, als die Entschädigung nur am Wert der Nutzungsrechte zu messen.

Sie haben mir meine Frage ja sehr gut beantwortet, wenn Sie sagen, dass so etwas wie Schadenerzatz in dem Fall nicht ansteht. Vielen Dank dafür.

-- Editiert von Kleo777 am 05.09.2018 16:19

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wenn der Designer pfiffig gewesen wäre, hätte er im Vertrag schon die Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Nutzungsrechte festgelegt. Dabei wäre es auch möglich gewesen, zusätzlich zum Wert der Nutzungsrechte einen "Strafzuschlag" festzulegen. Das wäre auch nicht unüblich.
Aber wenn im Vertrag die Höhe der Entschädigung nicht geregelt ist, wird sich der Designer mit dem üblichen Wert der Nutzungsrechte begnügen müssen.

Nur so als Tip für's nächste Mal ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kleo777
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihren Tip. In der Praxis halte ich es jedoch für kaum umsetzbar jedes erdenkliche Produkt auf dem ein Logo verwendet werden könnte vertraglich festzuhalten, was man in dem Fall tun müsste. Die Nutzungsrechte kann man als Designer nur berechnen, wenn man weiß auf welchen Produkten das Logo eingesetzt werden soll und da gibt es ja unzählige Möglichkeiten. Wenn das Logo auf T-Shirts oder auf Kugelschreibern verwendet wird, die unendlich vervielfacht werden können, sind die Nutzungsrechte meiner Ansicht nach anders zu berechnen, als wenn es sich um ein Schild für ein Geschäft handelt.

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