Hallo,
im Juli 2013 haben meine Eltern eine Abmahnung wegen dem down- und uploaden von "Dead Island" in einem P2P Netzwerk bekommen. Damals waren ja ein paar mehr betroffen. Ich habe damals eine Unterlassungserklärung formulieren lassen in dem meine Eltern die Schuld abgestritten haben und ein Vergleichsangebot geschickt (per einschreiben). Darauf wurde nie reagiert, bis ich am 09.12.2016 einen Mahnbescheid über 1900€ bekommen habe mit Androhung eines sofortigen Verfahrens wenn ich dem Bescheid widerspreche. Der Streitwert lag in der Ursprünglichen Abmahnung bei 20.000, jetzt bei 15.000. Damals wollten sie etwas über 1.200€ haben, jetzt 1500+ 400€ Zinsen und Mahngebühren. Nun kam heute am 12.12. ein weiterer Brief (nicht als Einschreiben) in dem wieder 1500€ statt 1900€ gefordert werden, ohne auf den Mahnbescheid bezug zu nehmen.
Meine Fragen nun: Ist der geforderte Betrag rechtens? Laut
Urheberrecht §97a Abmahnung sollte der Betrag bei 1000€ gedeckelt sein oder nicht?
Nun habe ich zwei widersprüchliche Forderungen erhalten, kann ich das gegen RKA verwenden?
Meine Eltern warum zum angegeben Tatzeitpunk auf der Arbeit und haben keine Aufsichtspflicht über mich mehr, da ich damals schon Volljährig war.
Laut https://www.wbs-law.de/abmahnung-fi...chtsanwaelte-keine-haftung-fuer-freund-70513/
sollten sie weder meinen Eltern noch mir was können oder nicht?
Sollte ich dem Bescheid vollständig widersprechen oder nur teilweise?
MfG
Mahnbescheid von Koch media und RKA nach 3 Jahren
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
ZitatIst der geforderte Betrag rechtens? Laut :
Urheberrecht §97a Abmahnung sollte der Betrag bei 1000€ gedeckelt sein oder nicht?
Unter den Voraussetzungen in Absatz 3 beziehen sich die 1.000€ auf den Höchstbetrag des Gegenstandswerts des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs. Wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht? Problem könnte sein, dass es den § in der neuen Fassung erst seit Oktober 2013 gibt.
ZitatIch habe damals eine Unterlassungserklärung formulieren lassen :
Von wem?
Von einem Anwalt vom Verbraucherschutz. Ja es wird ein Schadenswert von 15.000 genannt und ein vergleich von 1900 angeboten, beide summen sind vollkomen unrealistisch...
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Zitat:Problem könnte sein, dass es den § in der neuen Fassung erst seit Oktober 2013 gibt.
Auch ansonsten gibt es genug Gerichte, die beim Sharing eines aktuellen Kinofilms keinen Fall von §97a UrhG sehen.
Zitat:Nun habe ich zwei widersprüchliche Forderungen erhalten, kann ich das gegen RKA verwenden?
Nö. Wenn du nix machst, werden die möglicherweise klagen. Dann ist irrelevant, was die vorher mal gefordert haben.
Zitat:es wird ein Schadenswert von 15.000 genannt und ein vergleich von 1900 angeboten, beide summen sind vollkomen unrealistisch
Unklar. Die 15.000 sind der Unterlassungsstreitwert vermute ich? Oder eine echte Schadensersatzforderung?
Es kommt drauf an, ob wie bei den meisten Abmahnern "nur" auf Anwaltskosten und einen geringen Pauschal-Schadensersatz (meist 300-800 EUR) geklagt wird oder auf einen höheren (es wurden schon 3000 EUR für das Sharing eines kompletten Musikalbums ausgeurteilt).
Mahnbescheid kurz vor der Verjährung *kann* ein Anzeichen für eine bevorstehende Klage sein, muß es aber nicht.
Die 15000 werden als Streit wert und entstandender Schaden betitelt. Meine Eltern haben einen termin beim fachanwalt. So wie es klingt wird es wohl darauf hinauslaufen das sie ein alibi belegen wie in dem verlinkten beispielurteil...
-- Editiert von FinrodC am 13.12.2016 12:35
Zitat:So wie es klingt wird es wohl darauf hinauslaufen das sie ein alibi belegen wie in dem verlinkten beispielurteil...
Dann wird sich der Abmahner allerdings als nächstes an dich halten - verjährt sein wird das dann noch nicht, weil Verjährung erst mit Kenntnis deiner Person zu laufen beginnt, was wiederum erst mit der Klageerwiderung (in der die Eltern ja subtantiiert darlegen müssen, wer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch Zugang zu dem Anschluß hatte) erfolgt.
Denn auch das verlinkte Urteil macht ja klar, daß dann nur der Freund als Täter in Frage kommt.
Meine Eltern müssen mich nicht benennen, könnte ja auch ein dritter unbekannter gewesen sein. Warum sollte die verjährung erst mit kentniss meiner person eintreten? Dann würde ja nie irgendetwas verjähren wenn die frist erst beginnt wenn der täter bekannt ist...
Dass hier die Kanzlei rka Reichelt Klute eine Niederlage erlitten hat, ist wenig erstaunlich. Denn wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber brauchen zu ihrer Verteidigung nicht den Täter zu verpfeifen. Es reicht aus, dass ihr Freund Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hat und daher als potentieller Täter infrage kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem von uns erstrittenen Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15
) klargestellt. (HAB)
Selbst wenn ich als täter in frage käme, gibt es ja keine beweise gegen mich.
-- Editiert von FinrodC am 13.12.2016 17:07
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