Mahnbescheid zu spät oder doch nicht?

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
engel0711
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid zu spät oder doch nicht?



Hallo Liebe Leute,

mal kurz und knapp: mir wurde filesharing angeklagt. Ich habe nie vorher irgendwelche sache gedownloadet oder sontiges und plötzlich habe ich dieses Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten wor drin steht: das ich am 25.06.2015 etwas runtergalden haben soll was urheberechtlich versichert war. ich habe diese schreiben meinen Anwälten übergeben worauf sie schnell ein gegenschreiben eingereicht haben. Seit dem kam nichts mehr. Aber jetzt kam ein Brief am 07.01.2019 (Poststempel also datum alles drauf) vom Amtgericht das ein Mahnbescheid gegenmich eingericht worden ist. Die Verjährung währe am 31.12.2018 gewesen und das im Schreiben angebene Datum ist vom 28.12.2018. Jetzt stelle ich mir die Frage ich habe den Brief eine GANZE WOCHE nach dem ablauf der Verjährung erhalten, ist dies nun doch noch weiterführend, da es vom 28.12.2018 ist oder doch Verjährt, da es ja zu spät war? Kann mir bitte jemand helfen bitte ich drehe echt durch :,(

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
martom
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Darauf kommt es nicht an. Wenn der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt wurde und zeitnah zugestellt wird (1-2 Wochen nach Antragstellung sind ok), gilt der Mahnbescheid als noch rechtzeitig eingereicht. Die Verjährung wird dann gehemmt (§ 204 BGB ).

Außerdem solltest Du bedenken, dass der Schadensersatzanspruch bei Filesharing-Fällen erst nach 10 Jahren verjährt.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Verjährt ist es nicht, MB wurde rechtzeitig zugestellt und man sollte dann schon Widerspruch einlegen. Am besten dem eigenen Anwalt SOFORT den MB bringen und ihn die notwendigen Dingen machen lassen.

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#4
 Von 
martom
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):


Das mit der 10jahre Verjährung ist absoluter Quatsch den gerne Inkassos Verbreiten, für die Standard Filesharing Fälle gilt die Regelverjährung von 3Jahren!

Die 10Jährige Verjährung kommt nur in ganz besonderen Fällen zur Anwenndung.


Ganz klares Nein! Der Lizenzschadensersatzanspruch verjährt gem. § 852 BGB erst in 10 Jahren. Das verbreiten keine Inkassobüros sondern der Bundesgerichtshof. Lies mal hier nach:
https://www.recht-hat.de/bgh-verjaehrung-filesharing-erst-nach-10-jahren/

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#6
 Von 
martom
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NikSeib):
Nur interessiert der Lizenzschaden bei üblichen Filesharingfällen nicht weil es an dem Herausgabeanspruch fehlt.

Für den ganzen Rest gilt die Regelverjährung von drei Jahren


Oh je...

Ist zwar nicht das eigentliche Thema hier, aber warum sollte es an dem Herausgabeanspruch fehlen?

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Sagen wir so: Es hat schon seinen Grund, wieso bei Filesharing fast immer nur auf Anwaltskosten und höchst selten auf Lizenschadensersatz geklagt wird. Mir wäre auch neu, daß die Abmahnanwälte diesbezüglich ihre generelle Strategie geändert hätten. Wäre das so lukrativ, wäre das schon längst passiert.

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#8
 Von 
martom
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Sagen wir so: Es hat schon seinen Grund, wieso bei Filesharing fast immer nur auf Anwaltskosten und höchst selten auf Lizenschadensersatz geklagt wird. Mir wäre auch neu, daß die Abmahnanwälte diesbezüglich ihre generelle Strategie geändert hätten. Wäre das so lukrativ, wäre das schon längst passiert.


Dann bist Du aber schlecht informiert oder hast noch nie eine Filesharing-Klage gesehen. Der Lizenzschadensersatz wird fast immer mit eingeklagt, sonst gäbe es ja auch keine BGH-Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes...

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