Mündlicher Urheberwerkvertrag

23. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
alcis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mündlicher Urheberwerkvertrag

Sachverhalt:
Ein neu gegründetes Unternehmen beauftragt mündlich einen Designer als einer von 7 teilhabenden Gründungsmitgliedern, Gestaltungsaufträge auszuführen (Logo, Website, Erscheinungsbild). Es wird in beidseitigem Einvernehmen festgelegt, dass die Gestaltungsaufträge in Vorleistung erbracht werden, da noch kein erwirtschafteter Gewinn vorhanden ist. Stattdessen sollten die anfallenden Honorarleistungen nach einem vom Unternehmer festgelegten Verteilerschlüssel sukzessive erstattet werden. Der Designer verpflichtet sich eine Stundenliste über die erbrachten gestalterischen Leistungen zu führen. Nach ca. 2 Jahren sind laut eigener Aussage des Unternehmens Gewinne erwirtschaftet worden. Das Logo wurde vom Unternehmer beim Patentamt angemeldet und ist Markeninhaber. Ebenso wurden Bücher, T-Shirts und Urkunden damit bedruckt, veröffentlicht und vervielfältigt. 3-4 von den Gründungsmitgliedern sind zwischenzeitlich ohne Ankündigung ausgetreten. Einen Verteilerschlüssel gibt es bis heute nicht und der Unternehmer möchte nicht ohne weiteres zahlen mit der Begründung, dass es

a) keine rechtliche Grundlage gibt, da kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist
b) Vorleistungen nicht erstattet werden, da sie das Projekt nur fördern sollten
c) erstmal einen Verteilerschlüssel geben muss und
d) alle Tätigkeit rund um das Unternehmen erst gegengerechnet werden.

Der Designer war Gründungsmitglied, hatte aber über die gesamte Zeit keine Einsicht in die Buchführung des Unternehmens und kann somit plötzlich auftauchende "interne Leistungen" und die damit anfallenden Ausgaben nicht nachvollziehen, da diese sich auf interne Führungs- und Organisationsaufgaben des Unternehmens beziehen. Die Vermutung liegt nah, dass diese Leistungen vom Unternehmer so angesetzt werden, dass sie denselben Gegenwert haben wie die vom Designer erbrachten Leistungen.

Zur Zeit liegt dem Unternehmen eine Rechnung über die erbrachten Designleistungen vor, mit der Bitte um Bezahlung. Ebenso ist der Designer als Gründungsmitglied zurückgetreten und hat dem Unternehmer bis auf Klärung der Sachlage (vollständige Bezahlung des Entwurfs- und Nutzungshonorars), die weitere Nutzung des Logos und der Erscheinungsbildes untersagt. Der Unternehmer führt momentan unter gleichen Namen, aber mit neuem Erscheinungsbild das Unternehmen fort. T-Shirts, Urkunden und Bücher sind weiter im Umlauf.

Fragestellung:
Ist eine Klage über die austehenden Honorarleistungen sinnvoll?
Ist mit einer hoher Erfolgsquote zu rechnen?
Sollte der Designer auch zusätzlich auf Schadenersatz klagen?

-----------------
""

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Ist eine Klage über die austehenden Honorarleistungen sinnvoll?


Da wird man die Beweislage genau prüfen müssen, das sollte ein Anwalt vor Ort machen.

quote:
Ist mit einer hoher Erfolgsquote zu rechnen?


Nicht seriös einzuschätzen. Offenbar ist ja nicht mal klar, ob die Firma überhaupt solvent ist, sodaß auch ein gewonnener Prozeß dann erst mal nichts aufs Konto bringen würde.

quote:
Sollte der Designer auch zusätzlich auf Schadenersatz klagen?


Welcher Schaden (außer ausstehender Bezahlung und Zinsen) ist dem Designer denn noch entstanden?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alcis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Schaden bezieht sich auf die Urheberrechtsverletzung, die durch die Nutzung des Logos und des Erscheinungsbildes entstanden ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.076 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen