Musikstück mit neuem Text versehen - bei teilweisem Rechte Innehaben

25. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
ath10101
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Musikstück mit neuem Text versehen - bei teilweisem Rechte Innehaben

Ich bin zum Teil Rechteinhaber für Komposition und Textdichtung verschiedener Musikstücke. Vertreten durch die GEMA, d.h. alle Werke sind dort angemeldet und ich bin gelistet als Komponist und Textdichter mit jeweils 1/3 der Rechte (jeweils 33,333%). Je ein weiteres Drittel fällt meinen zwei ehemaligen Bandkollegen zu. Wir haben also die Rechte für Musik und Text beim Anmelden bei der GEMA immer zu (drei) gleichen Teilen aufgeteilt. Ich würde nun gerne wissen, was ich beachten muss, wenn ich einige dieser Werke mit neuen (d.h. anderen) Texten neu aufnehmen möchte. Muss ich das genehmigen lassen? Wie melde ich solch ein Werk bei der Gema an? Hoffe auf Hilfe!

-- Editiert von ath10101 am 25.09.2020 09:46

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von ath10101):
Ich würde nun gerne wissen, was ich beachten muss, wenn ich einige dieser Werke mit neuen (d.h. anderen) Texten neu aufnehmen möchte.
Na, einfach die Genehmigung bei den anderen beiden Rechteinhaberm einholen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ath10101
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese Erste Antwort. Aber was bedeutet das genau? Welche Optionen habe ich ohne die Einholung dieser Rechte? Keine? Was für eine Mehrheit bräuchte ich? Abolute oder 100%. Danke nochmals!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von ath10101):
Danke für diese Erste Antwort. Aber was bedeutet das genau? Welche Optionen habe ich ohne die Einholung dieser Rechte? Keine? Was für eine Mehrheit bräuchte ich? Abolute oder 100%. Danke nochmals!
Na, 100 %. Ohne die Zustimmung darfst Du nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von ath10101):
Danke für diese Erste Antwort. Aber was bedeutet das genau? Welche Optionen habe ich ohne die Einholung dieser Rechte? Keine? Was für eine Mehrheit bräuchte ich? Abolute oder 100%. Danke nochmals!
Na, 100 %. Ohne die Zustimmung darfst Du nichts.

Jein.

§ 8 UrhG Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ath10101
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo eh1960, danke für den Verweis auf das entsprechende Gesetz! Ich hatte gehofft, der Fall ist nicht so negativ klar wie es oben von anderer Seite trocken kam. "Jein" trifft es echt gut. Treu und Glauben ist ja ein undefinierter/unbestimmter Rechtsbegriff. Niemand kann letzlich exakt sagen was darunter zu verstehen ist.

Ich will meinen Bandkollegen sagen: Hört her, ich will neue Texte auf die alten Songs, weil die Musik geil war aber die Texte Schrott. Deshalb haben wir fast nichts verkauft und die paar hundert Euro pro Jahr an Ausschüttungen haben uns bisher auch nicht reich gemacht. Mit neuen Texten und harmonischer Neuproduktion und Neuaufnahme der ursprünglichen Musik habt Ihr und ich nach wie vor je ein Drittel Rechte an der Musik. Die Texterechte der neuen Version gehen zu 100% an mich. Wenns geil wird gewinnen wir alle. Wenn nicht stehen wir auch nicht schlechter da.

Ich fasse das Gesetzt so auf, dass mir dieses Vorgehen erstmal nicht verweigert werden kann. Ist meine Rechtsauffassung von der Aufteilung der neuen Rechte so korrekt?

Und wie heißt so ein neuer Songs dann? Bearbeitung? Freue mich weiter auf eine angeregte Diskussion. Nochmals Danke und Grüße!

-- Editiert von ath10101 am 26.09.2020 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
Heißt aber auch nur, dass der Miturheber nicht willkürlich ablehnen darf. Wirtschaftliche Gründe oder andere sachliche Gründe reichen schon als Begründung aus.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ath10101
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, ich fühle mich hinreichend vorbereitet um mit den ehemaligen Kollegen in Kontakt zu treten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.956 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen