Hallo,
Muss bei einer Abmahnung eigentlich immer ein "Geschädigter" existieren, der dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt?
Beispiel
Man verwendet ein Foto oder Video auf seiner Webseite und es sind Personen darauf zu erkennen. Kann man den Webseitenbetreiber dann nur abmahnen, wenn eine dieser Personen auf dem Foto einen Anwalt beauftragt oder kann sozusagen jeder den Webseitenbetreiber abmahnen, auch wenn er nicht auf dem Foto zu sehen ist, weil es generell verboten ist, Fotos mit Personen zu veröffentlichen ohne deren Einwilligung?
Aber woher sollten Anwälte wissen, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht, wenn sich kein Geschädigter meldet? Dennoch ist mir das nicht 100% klar, wann eine Abmahnung überhaupt erst möglich ist.
Viele Grüße
ebody
Muss bei einer Abmahnung eigentlich immer ein "Geschädigter" existieren?
30. August 2018
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Frage vom 30. August 2018 | 11:07
Von
Status: Frischling (42 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss bei einer Abmahnung eigentlich immer ein "Geschädigter" existieren?
Abmahnung bekommen?
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#1
Antwort vom 30. August 2018 | 13:24
Von
Status: Unbeschreiblich (119627 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatMuss bei einer Abmahnung eigentlich immer ein "Geschädigter" existieren, der dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt? :
Ja, muss.
Ausnahme sind die Verbraucherschutzorganisationen, die dürften "im Nahmen des Verbrauchers" abmahnen.
#2
Antwort vom 31. August 2018 | 02:00
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:ZitatMuss bei einer Abmahnung eigentlich immer ein "Geschädigter" existieren, der dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt? :
Ja, muss.
Ausnahme sind die Verbraucherschutzorganisationen, die dürften "im Nahmen des Verbrauchers" abmahnen.
Die können aber nur wettbewerbsrechtliche Verstöße abmahnen, keine Urheberrechtsverletzungen. Und das auch nur, wenn sie dafür vom Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts zugelassen worden sind. (Nur dann sind sie hinsichtlich Wettbewerbsverstößen "abmahnfähig", ohne selbst Wettbewerber zu sein.)
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#3
Antwort vom 31. August 2018 | 02:12
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Beispiel
Man verwendet ein Foto oder Video auf seiner Webseite und es sind Personen darauf zu erkennen. Kann man den Webseitenbetreiber dann nur abmahnen, wenn eine dieser Personen auf dem Foto einen Anwalt beauftragt oder kann sozusagen jeder den Webseitenbetreiber abmahnen, auch wenn er nicht auf dem Foto zu sehen ist, weil es generell verboten ist, Fotos mit Personen zu veröffentlichen ohne deren Einwilligung?
Gegen Verstöße gegen das "Recht am eigenen Bild" kann nur der Abgebildete vorgehen (mit anwaltlicher Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage auf Unterlassung), sowie im Zeitraum von 10 Jahren nach Tod des Abgebildeten dessen hinterbliebene Angehörige. (Angehörige im Sinne des KunstUrhG sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.)
Gegen Urheberrechtsverletzungen kann nur der Urheber vorgehen oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts; ganz grundsätzlich könnte auch der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts auf Grundlage des Wettbewerbsrechts - "unlauterer Wettbewerb" - gegen einen Dritten vorgehen, der sich durch die unerlaubte Nutzung eines geschützten Werkes einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft.
Gegen Wettbewerbsverstöße (Verstöße gegen das UWG, "unlauterer Wettbewerb") können Mitbewerber vorgehen, und außerdem dafür zugelassene Vereinigungen zum Schutze des lauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzorganisationen), sowie Berufs- oder Interessensverbände, soweit ihre Mitglieder betroffen sind (§8 UWG ). Etwas vereinfacht zusammengefasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG versteht man unter einem Mitbewerber jeden Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, also auf dem selben Markt tätig ist.
Außerdem sind Abmahnungen gegen diverse zivilrechtliche Rechtsverletzungen möglich. Der Besitzer eines Grundstücks könnte z.B. einen Autofahrer oder KFZ-Halter anwaltlich abmahnen lassen, wenn der wiederholt widerrechtlich auf seinem Grundstück parkt.
Die Abmahnung hat ja zum Ziel, daß ein bestimmtes Verhalten zukünftig unterbleibt, üblicherweise durch die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, in der sich der Betreffende verpflichtet, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen und im Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe zu zahlen.
Nicht mit der Abmahnung durcheinandergewürfelt werden dürfen z.B. Regressforderungen. Wenn z.B. ein Urheber einen Urheberrechtsverletzer anwaltlich abmahnen lässt, dann setzt sich die Forderung im Regelfall aus zwei Teilen zusammen: a) der Forderung nach Schadensersatz (für die unlizensierte Nutzung) und b) der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung.
Abmahnen kann ggf. auch der Geschädigte selbst, ein Anwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich, nur ist es dann eben keine "anwaltliche Abmahnung", und die indirekte "Strafwirkung" durch die Rechnung für die Anwaltskosten fällt weg. (Der Clou bei einer - erfolgreichen - Abmahnung ist ja, daß der Abgemahnte die Anwaltskosten für die Abmahnung bezahlen muss.)
Zitat:
Aber woher sollten Anwälte wissen, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht, wenn sich kein Geschädigter meldet?
Ein Anwalt braucht immer das Mandat eines Mandanten, um tätig zu werden. Grundsätzlich könnte, wenn denn die Voraussetzungen vorliegen, eine Anwalt auch im eigenen Namen abmahnen, wenn er also selbst betroffen ist. Aber dann kann er, wiederum vereinfacht gesagt, seine anwaltliche Tätigkeit bei dieser Abmahnung dem Abgemahnten nicht in Rechnung stellen.
-- Editiert von eh1960 am 31.08.2018 02:19
#4
Antwort vom 31. August 2018 | 10:24
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Oder als Kurzfassung: Es muß einen sogen. Aktivlegitimierten geben. "Geschädigter" würde einen Schaden voraussetzen, was für Schadensersatz relevant ist, nicht aber etwa bei Unterlassungsforderungen. "(In seinen Rechten) Verletzter" kann man auch sagen, aber nicht jeder Verletzte ist aktivlegitimiert (Beispiel: Kinder, entmündigte Personen etc.).
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