Hallo,
der neue Nutri-Score geht von A - E (grün bis dunkelorange), ist markenrechtlich geschützt, wird von den Lebensmittelproduzenten selbst berechnet und darf nach Registrierung auf der Homepage der Markeninhaberin Santé publique France, einer nachgeordneten Behörde des französischen Gesundheitsministeriums, für solche (verpackte) Lebensmittel kostenlos verwendet werden, die eine verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, der sog. Lebensmittel- Informationsverordnung (LMIV), freiwillig tragen oder tragen müssen.
Für andere (unverpackte) Lebensmitteln, z.B. Backwaren vom Bäcker, Wurst- und Fleischwaren vom Metzger, Obst und Gemüse vom Wochenmarkt und alle weiteren (losen) Lebensmittel gilt der Nutri-Score daher nicht, weil sie keine Nährwertdeklaration gem. LMIV tragen oder tragen müssen.
Meine Frage:
Dürfte z.B. ein Obst- und Gemüsehändler den Nutri-Score berechnen und unter Nichtverwendung des geschützten Nutri-Score Logos mit ++ / + / o / - / -- (entsprechend dem Nutri-Score A-E) mit grün bis dunkelorange z.B. mittels eines Flyers an seine Kundschaft ausgeben?
Gruß
Dieter
Nutri-Score ABCDE
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
So lange du diese Kennzeichnung nicht Nutri-Score nennst kannst du das natürlich machen. Ist dann halt nicht der Nutri-Score, sondern eine eigene Kennzeichnung. Die Frage ist nur, was das dem Obst- und Gemüsehändler bringen soll. Klingt für mich nach reinem Marketing, weil vermutlich fast alles sehr gut abschneiden wird.
Hallo Bugman,
danke für die Antwort, Klar, man darf es nicht Nutri-Score nennen, sondern zum Beispiel LM-Score (Lebensmittel-Score) und man darf auch nicht das Nutri-Score Logo verwenden. Doch man könnte bei gleicher Farbgebung ABCDE in 12345 oder ++ / + / o / - / -- umbenennen, nehme ich jedenfalls an.
Etwas Sorge bereitet allerdings die dem Nutri-Score identische Berechnung des LM-Score.
Würden Sie hier ein Problem sehen?
Der LM-Score wäre natürlich eine Marketingmaßnahme, insbesondere, weil der offizielle Nutri-Score für viele Lebensmittel nicht angewendet werden darf, obwohl er auch für diese ermittelt werden könnte. Für einen Metzger wäre der Score wohl kontraproduktiv, aber für andere Händler nicht.
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ZitatEtwas Sorge bereitet allerdings die dem Nutri-Score identische Berechnung des LM-Score. :
Würden Sie hier ein Problem sehen?
Eigentlich sind mathematische Formeln nicht schützbar.
Es kommt aber durchaus häufig vor, das finanzstarke Gegner eine Drohkulisse aufbauen mit 6 oder 7stelligen Streitwerten und entsprechendem Kostenrisiko.
In der Hoffnung das die Betroffenen einknicken und man seine überaus schlechte Rechtsposition nicht vor Gericht verargumentieren müsste.
ZitatDoch man könnte bei gleicher Farbgebung ABCDE in 12345 oder ++ / + / o / - / -- umbenennen, nehme ich jedenfalls an. :
Je nach Einzelfall könnte das aber wettbewerbswidrig sein, wenn der Verbraucher (für den die Kennzeichnungen neu sind) irregeführt wird. Wobei das IMO erst in Betracht käme, wenn die Berechnungsgrundlage abweicht.
ZitatEigentlich sind mathematische Formeln nicht schützbar. :
Das war mal kontrovers, ist es aber nicht mehr:
https://en.wikipedia.org/wiki/Karmarkar%27s_algorithm#Patent_controversy_%E2%80%93_can_mathematics_be_patented?
Als Analogie seien mal die freien Alternativen zu Weight Watchers genannt - die dürfen auch genau so zählen, solange sie sich nicht auf WW beziehen.
Zitatder neue Nutri-Score geht von A - E (grün bis dunkelorange), ist markenrechtlich geschützt :
Nur dieses Zeichen
http://https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/habm/images/habmTrans/pics//full/12/016762312.jpg[/img]
ist als sog. Gemeinschaftskollektivmarke nach § 64 der Gemeinschaftsmarkenverordnung registriert:
"Eine Gemeinschaftskollektivmarke ist eine Gemeinschaftsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden."
Inhaberin der NutriScore-Kollektivmarke ist die "Agence nationale de santé publique", 94415, Saint Maurice
"In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mit- gliedschaft im Verband und gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben."
Aus der "MARKENSATZUNG ZUR VERWENDUNG DES LOGOS „NUTRI-SCORE"
Die Verwendung des Logos ist natürlichen oder juristischen Personen, Herstellern und Vertreibern von Produkten vorbehalten, die auf dem französischen und/oder europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen der Markensatzung.
§ 66 GMVO
Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke wird zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, daß das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
---> Es besteht die Gefahr, dass über die Bedeutung der Marke irregeführt wird: es wird nämlich der Eindruck erweckt, als sei die Marke etwas anderes als (nur) ein Gewährzeichen für eine betriebliche Herkunft der NutriScore-Waren aus Unternehmen, die Mitglieder der französischen Gesundheits-Behörde sind. Das NutriScore-Zeichen will nämlich den Eindruck eines Prüfsiegels erwecken.
RK
-- Editiert von RrKOrtmann am 22.11.2020 00:54
ZitatDürfte z.B. ein Obst- und Gemüsehändler den Nutri-Score berechnen und unter Nichtverwendung des geschützten Nutri-Score Logos mit ++ / + / o / - / -- (entsprechend dem Nutri-Score A-E) mit grün bis dunkelorange z.B. mittels eines Flyers an seine Kundschaft ausgeben? :
Die Frage macht deutlich, dass die Kollektivmarke NutriScore irreführend den Eindruck erweckt, das Ergebnis einer Qualitätsbewertungs-Berechnungsregel wiederzugeben, d.h. etwas anderes als eine Kollektivmarke zu sein.
RK
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