Nutzung Logo etc. nach Auflösung einer GbR

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
enidan244
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung Logo etc. nach Auflösung einer GbR

Es wurden von einem Designer sämtliche Grafiken (kostenfrei von einer Werbeagentur/GRafiker) für eine GbR erstellt auch wurde eine Website erstellt, die einige Zeit nicht responsive war. Die Website wurde dann auch responsivefähig gemacht und lediglich dies wurde von der GbR bezahlt. Die Rechnung lautet "Erstellung der Website Responsive". Dieser Wortlaut steht in der Rechnung.

Die Domain der GbR wurde auf den Grafiker gebucht und die Webhostingkosten wurden der GbR in Rechnung gestellt.

Das Firmenlogo wurde beim Markenamt auf den später ausscheidenden Gesellschafter registriert, nicht auf die GbR.

Diese GbR wurde nun mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst. Es waren 2 Gesellschafter, wovon einer die GbR also verlassen hat. Alle aktiva und passiva gingen auf den anderen Gesellschafter über.

Hat dieser nun die Nutzungsrechte für alle, für die damalige GbR erstellten Grafiken, Websites, Logos, Fotos ....., oder bezieht sich das Nutzungsrecht nur auf die damalige GbR, wenn es keinen ausdrücklichen Nutzungsvertrag vom Urheber / Designer/ Grafiker gibt?

Hat der verbleibende Gesellschafter das Recht an der Domain, oder verbleibt dieses bei der DENIC registrierten Grafiker?

Hat der verbleibende Gesellschafter das Recht auf den eingetragenen Markenname, oder verbleibt dieses beim ausscheidenden Gesellschafter?


DANKE!

-- Editier von enidan244 am 01.07.2017 11:03

-- Editier von enidan244 am 01.07.2017 11:08

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von enidan244):
Diese GbR wurde nun mit einem Aufhebungsvertrag aufgelöst.

Dann sollte man sich mal den Aufhebungsvertrag durchlesen, das pflegt sich in der Regel zum Teil oder zum Ganzen aus diesem zu ergeben.



Zitat (von enidan244):
Alle aktiva und passiva gingen auf den anderen Gesellschafter über.

Liest sich so, als wäre der andere Gesellschafter der Rechtsnachfolger der GbR.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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