Person A bittet den Hobbyfotograf, hier Urheber, Fotos von ihr zu machen.
Der Hobbyfotograf verwendet das iPhone der Person A und schießt Fotos.
Person A nutzt die Fotos für ihr eigenes Instagram-Profil.
Hobbyfotograf verbietet der Person A die Verwendung der Fotos.
Wie und wo darf die Person A die Fotos nutzen?
Unterscheidet sich das Verbot, wäre der Fotograf ein Professioneller?
Nutzung von Fotos eines Hobbyfotografen in Instagram
11. Oktober 2022
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Frage vom 11. Oktober 2022 | 17:47
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzung von Fotos eines Hobbyfotografen in Instagram
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#1
Antwort vom 11. Oktober 2022 | 20:13
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
ZitatWie und wo darf die Person A die Fotos nutzen? :
Kommt darauf an, welche Nutzungsrechte vereinbart wurden.
Wobei man allerdings hieraus:
ZitatDer Hobbyfotograf verwendet das iPhone der Person A und schießt Fotos. :
eventuell ein konkludent uneingeschränkt erteiltes Nutzungsrecht konstruieren kann, da der Fotograf ja offensichtlich sein Werk Person A zur Verfügung stellen wollte und noch nicht einmal selbst das Original behalten.
ZitatUnterscheidet sich das Verbot, wäre der Fotograf ein Professioneller? :
Nein
#2
Antwort vom 12. Oktober 2022 | 00:03
Von
Status: Schlichter (7242 Beiträge, 1525x hilfreich)
Zitateventuell ein konkludent uneingeschränkt erteiltes Nutzungsrecht konstruieren kann, da der Fotograf ja offensichtlich sein Werk Person A zur Verfügung stellen wollte und noch nicht einmal selbst das Original behalten. :
Ein guter Ansatz. Ich sehe hier keine Rechte des Knipsers
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#3
Antwort vom 12. Oktober 2022 | 01:28
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
ZitatPerson A bittet den Hobbyfotograf, hier Urheber, Fotos von ihr zu machen. :
Der Hobbyfotograf verwendet das iPhone der Person A und schießt Fotos.
Person A nutzt die Fotos für ihr eigenes Instagram-Profil.
Hobbyfotograf verbietet der Person A die Verwendung der Fotos.
Wie und wo darf die Person A die Fotos nutzen?
"Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
(§60 UrhG)
Nicht zulässig ist eine Veröffentlichung, also z.B. die Nutzung auf Instagram. Dafür braucht es die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers (Fotograf).
Zitat:Unterscheidet sich das Verbot, wäre der Fotograf ein Professioneller?
Nein.
#4
Antwort vom 12. Oktober 2022 | 01:32
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
ZitatZitat (von hiphappy): :
eventuell ein konkludent uneingeschränkt erteiltes Nutzungsrecht konstruieren kann, da der Fotograf ja offensichtlich sein Werk Person A zur Verfügung stellen wollte und noch nicht einmal selbst das Original behalten.
Ein guter Ansatz. Ich sehe hier keine Rechte des Knipsers
Hier ist weit und breit keine Einräumung von Nutzungsrechten zwecks Veröffentlichung erkennbar.
Relevant ist hier §60 UrhG, siehe oben, und der erlaubt keine Veröffentlichung, das ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetzestext, und wurde von der Rechtsprechung auch bestätigt.
Für eine Nutzung auf Instagram fehlt überdies auch noch die Einwilligung des Urhebers zur Weiterlizensierung - denn wer Fotos bei Instagram hochlädt, räumt Instagram ein uneingeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizensierung ein.
Das kann Person A aber überhaupt nicht machen, weil ihr dazu die nötigen Nutzungsrechte fehlen.
#5
Antwort vom 12. Oktober 2022 | 08:54
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Und der "Hobbyfotograf" kann nachweisen, dass er die Bilder "geknipst" hat? Ohne das zugehörige iPhone? Lachhaft!
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