Nutzungsrecht ohne Vertrag - Model/Person des öffentlichen Lebens

23. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
TomKrämer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsrecht ohne Vertrag - Model/Person des öffentlichen Lebens

hallo,
ich habe ein paar Urlaubsvideos mit meiner Exfreundin gemacht und veröffentlicht. Auf dem Video kommentiere ich meinen Kanalnamen und begrüße meine Zuschauer. Nun das die Beziehung vorbei ist verlangt sie das ich die Videos aus dem Youtube nehme. Mir hat das Filmen und schneiden natürlich viel mühe gemacht. Sie ist nur Beiwerk in dem Video, daher möchte ich die online lassen.

Sie lässt sich regelmäßig Fotografieren und hat als Model auch öffentliche Auftritte auf Messen, Veranstaltungen. Auf ihrem Instagram Account hatte sie bis vor kurzen die Beschreibung Person des öffentlichen Lebens.

Meine Frage: Ist in dem Fall eine schriftliche Regelung notwendig? Oder war ist als Profi aus der Branche bewusst das sie Gefilmt und veröffentlich wird und war das mitwirken am Video bereits eine Zustimmen?

danke, Tom

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von TomKrämer):
Sie ist nur Beiwerk in dem Video, daher möchte ich die online lassen.

Ob ein Abgebildeter nur "Beiwerk" im Sinne des KunstUrhG ist oder nicht, entscheidet im Streitfall das Gericht. Kann man Exfreundin weglassen, ohne daß sich wesentlich etwas an Inhalt oder Bildgestaltung ändert? Wenn nicht, ist sie jedenfalls kein "Beiwerk" in diesem Sinne.
Zitat:

Sie lässt sich regelmäßig Fotografieren und hat als Model auch öffentliche Auftritte auf Messen, Veranstaltungen. Auf ihrem Instagram Account hatte sie bis vor kurzen die Beschreibung Person des öffentlichen Lebens.

Das ändert nichts daran.
Zitat:
Ist in dem Fall eine schriftliche Regelung notwendig?

Nein, aber eine Einwilligung, und die muss ggf. nachgewiesen werden. Das ist dann schriftlich erfahrungsgemäß deutlich einfacher.
Zitat:
Oder war ist als Profi aus der Branche bewusst das sie Gefilmt und veröffentlich wird und war das mitwirken am Video bereits eine Zustimmen?

Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion und das Orakel weilt auf den Kanaren.
Im ernst: das ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalles, und letztlich entscheidet im Streitfall das Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TomKrämer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für deine Meinung. Kaufleute können ja stillschweigend eine Einigung abgeben. Daher war meine Auffassung es Wess eine stillschweigende Zustimmung ist wenn sie sie neben mir steht während ich in die Kamera spreche. Schließlich war ihr bewusst das ich Youtube Video gemacht habe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von TomKrämer):
Sie lässt sich regelmäßig Fotografieren und hat als Model auch öffentliche Auftritte auf Messen, Veranstaltungen.

Irrelevant, denn diese Aufnahmen ist wohl in keinem der genannten Kontexte entstanden.



Zitat (von TomKrämer):
Daher war meine Auffassung es Wess eine stillschweigende Zustimmung ist wenn sie sie neben mir steht während ich in die Kamera spreche.

Früher war es tatsächlich mal so, das man damit sehr gut argumentieren konnte.



Zitat (von TomKrämer):
Auf dem Video kommentiere ich meinen Kanalnamen und begrüße meine Zuschauer.

Das hört sich an, als wäre da auch die DSGVO im Spiel. Ein reines Provatvergnügen wird der Kanal wohl nicht sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Solche Streitfälle gibt es immer wieder. Ich persönlich würde ja empfehlen, die fraglichen Videos herunter zu nehmen oder so neu zu schneiden, dass die Ex-Freundin darin nicht mehr sichtbar ist. Auf einen Rechtsstreit würde ich mich an Deiner Stelle nicht einlassen.

Wenn Dir die Videos es aber wert sind, dann geh zum Anwalt und zahle eine Erstberatungsgebühr. Der kann Dir dann besser sagen, ob Du Chancen vor Gericht hast.

Es ist halt immer die Frage, ob es sich lohnt wegen sowas vor Gericht zu gehen.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von TomKrämer):
danke für deine Meinung. Kaufleute können ja stillschweigend eine Einigung abgeben.

Das können auch Verbraucher.
Das Problem ist dabei immer nur: eine stillschweigende Einwilligung ist viel schwerer nachzuweisen als eine schriftliche. Und vor allem ist der konkrete Umfang einer Einwilligung im Detail viel schwerer nachzuvollziehen und nachzuweisen als bei einer klaren schriftlichen Regelung.
Zitat:

Daher war meine Auffassung es Wess eine stillschweigende Zustimmung ist wenn sie sie neben mir steht während ich in die Kamera spreche. Schließlich war ihr bewusst das ich Youtube Video gemacht habe.

Es handelt sich um einen Verzicht auf Persönlichkeitsrechte.
Da ist die Wirkungsweite stillschweigender Einwilligungen nicht besonders groß. Und schon gar nicht wird man so einfach eine pauschale Einwilligung in jede Form der Nutzung unterstellen können.

Davon abgesehen: die stillschweigende Einwilligung, fotografiert oder gefilmt zu werden bedeutet noch lange nicht automatisch die Einwilligung in eine Veröffentlichung der Aufnahme, geschweige denn in jede Art der Veröffentlichung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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