Nutzungsrecht und Urheberrecht von Software in einem Unternehmen

25. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Meijkvandat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsrecht und Urheberrecht von Software in einem Unternehmen

Hallo an alle, ich hoffe ich bin in der richtigen Kategorie gelandet.

Ich arbeite in einem Unternehmen und bin als normaler Einzelhanfelskaufmann eingestellt. Also, habe ich keinen Arbeitsvertrag der irgendwelche Programmieraspekte berücksichtigt.

Ich habe aus eigener Initiative Software entwickelt die dem Unternehmen extrem weiterhelfen. Den Großteil der Software habe ich sogar privat entwickelt. Es gibt keinen schriftlichen oder direkten Auftrag des Arbeitgebers diese Software für das Unternehmen quasi zu entwickeln.

Ich bin definitiv der Urheber der Software, da mir ja nicht angewiesen wurde das ich die Software speziell für die Firma entwickel. Diese wurde lediglich angenommen und wird genutzt.

Jetzt zu meiner Frage. Wen es hart auf hart kommt und ich das Unternehmen verlassen würde, darf ich die Software mitnehmen und dem Betrieb verbieten diese zu nutzen und sogar aus der Nutzung entziehen (Software vom Server löschen)? Also quasi, die fiktiven Nutzungsrechte wegnehmen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Meijkvandat):
darf ich die Software mitnehmen

Wieso mitnehmen?
Die hat man im Betrieb entwickelt, während der Arbeitszeit, mit den Rechnern des Arbeitgebers und nicht zu Hause?



Zitat (von Meijkvandat):
und dem Betrieb verbieten diese zu nutzen und sogar aus der Nutzung entziehen

Wo soll da der Unterscheid sein?



Zitat (von Meijkvandat):
Also quasi, die fiktiven Nutzungsrechte wegnehmen?

Wlche fiktiven Nutzungsrechte? Derzeit scheint der Betrieb ganz reale Nutzungsrechte zu haben, die kann man nicht einfach mal so entziehen.

Als erstes müsste man mal schauen, was genau in Bezug auf die Nutzung überhaupt vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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