Hallo zusammen,
ich bin Kreativschaffender und öfters für Agenturen tätig, die mich als Freelancer für die Bearbeitung von Kundenbriefings mit einem Tagessatz buchen.
Die Agentur stellt sich quer, dass ich ein bereits fertiges und veröffentlichtes Projekt (Website online!) für mein persönliches Online-Portfolio verwenden darf. Die Sache ist demzufolge alles andere als geheim und das Urheberrecht müsste ja dennoch bei mir liegen.
Wie sieht die Rechtssprechung in dem Falle denn nun aus? Kann ich Arbeitsproben verwenden oder nicht?
Grundsätzlich habe ich mit der Agentur einen freien Mitarbeitervertrag, in dem u.a. geregelt wird:
"Der Auftragnehmer (ich) überträgt dem Auftraggeber (Agentur) alle übertragbaren nutzungsrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der gemäß diesem Vertrag geschuldeten Leistungen, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. [...] zeitlich, örtlich etc. unbegrenzt [...]"
Des Weiteren gibt es eine Geheimhaltungsvereinbarung in der im §3 als Ausnahmen der Geheimhaltungspflicht u.a. steht:
"[...] gilt nicht für Informationen, die zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung der Kooperationspartner zurückzuführen ist, veröffentlicht werden."
Vielen Dank für die Hilfe!
-- Editiert von User am 27. September 2022 12:21
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Frage vom 27. September 2022 | 12:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 27. September 2022 | 12:56
Von
Status: Junior-Partner (5313 Beiträge, 1229x hilfreich)
Zitat"Der Auftragnehmer (ich) überträgt dem Auftraggeber (Agentur) alle übertragbaren nutzungsrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der gemäß diesem Vertrag geschuldeten Leistungen, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. [...] zeitlich, örtlich etc. unbegrenzt [...]" :
Für mich bedeutet dass, dass die Agentur dann eben nein zur Nutzung sagen darf
Zitat:"[...] gilt nicht für Informationen, die zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung der Kooperationspartner zurückzuführen ist, veröffentlicht werden."
Hier geht es doch nur um Insiderweissen. Nicht um das Projekt an sich
#2
Antwort vom 27. September 2022 | 14:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort!
Aber generell ist die "Nutzung" auch untersagt, wenn es sowieso für jeden zugänglich ist, da es sich um eine Website handelt? Ich habe ja nicht vor mit dem Logo Kaffeetassen zu bedrucken, sondern möchte einfach Screenshots zeigen.
-- Editiert von User am 27. September 2022 14:04
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#3
Antwort vom 27. September 2022 | 14:59
Von
Status: Master (4117 Beiträge, 660x hilfreich)
ja.ZitatAber generell ist die "Nutzung" auch untersagt, wenn es sowieso für jeden zugänglich ist, da es sich um eine Website handelt? :
#4
Antwort vom 27. September 2022 | 15:03
Von
Status: Wissender (14548 Beiträge, 8698x hilfreich)
Zitat:Wie sieht die Rechtssprechung in dem Falle denn nun aus? Kann ich Arbeitsproben verwenden oder nicht?
Nein.
Ich sehe es auch so, dass mit dem Vertrag ein ausschließliches ("exklusives") Nutzungsrecht des Kunden im Sinne von §35 Urhg entsteht. D.h. der Urheber bleibt zwar Urheber, kann sein eigenes Werk aber nur mit Zustimmung des Kunden nutzen.
Sie sollten daher in künftige Verträge eine Regelung einbauen, dass die Nutzung für eigene Werbezwecke erlaubt ist.
Zitat:Aber generell ist die "Nutzung" auch untersagt, wenn es sowieso für jeden zugänglich ist, da es sich um eine Website handelt?
Richtig.
Die Tatsache, dass etwas frei zugänglich ist, bedeutet ja nicht, dass niemand die Rechte daran hat.
Im übrigen geht es nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch evtl. um das Markenrecht und/oder das Wettbewerbsrecht.
(fiktives Beispiel: Wenn Sie damit Werbung machen, dass Sie die Webseite von Mercedes-Benz gestaltet haben, dann nutzen Sie damit den guten Ruf der Marke "Mercedes-Benz" aus. Denn wenn Sie stattdessen die Webseite des Taubenzüchtervereins Hintertupfingen gestaltet hätten, wäre das ja nicht so werbewirksam.)
#5
Antwort vom 27. September 2022 | 17:05
Von
Status: Unbeschreiblich (109179 Beiträge, 38267x hilfreich)
ZitatOnline stellen ohne Nutzungsrechte :
Natürlich nicht. Nutzungsrechte sind die Grundvoraussetzung für eine Nutzung. Als Kreativschaffender Freelancer sollte man aber solche Basics draufhaben ...
ZitatWie sieht die Rechtssprechung in dem Falle denn nun aus? Kann ich Arbeitsproben verwenden oder nicht? :
Nun, verwenden kann man sie.
Da man es aber nicht darf, da man vertraglich vereinbart hat, das man keine Nutzungsrechte hat, dürfte das dann in Folge wegen Abmahnung / Unterlassungsklage sehr teuer werden.
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