Portfolio / Projekte aus Anstellungszeit veröffentlichen / Was ist rechtlich OK?

17. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Numspi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Portfolio / Projekte aus Anstellungszeit veröffentlichen / Was ist rechtlich OK?

Hallo liebe Community!
einige Beiträge habe ich gelesen aber da ich noch nicht zu 100% schlau bin, möchte ich nun selber einige Fragen an euch stellen und hoffe, dass der eine oder andere einen Rat für mich hat.

Folgende Situation:
Ich bin Grafiker & Webdesigner und habe während meiner ca. 3jährigen Anstellung bei einer kleinen Werbeagentur div. Projekte ausgeführt.

Nun habe ich mir erlaubt, diese Projekte auf meiner eigenen Website zu veröffentlichen.
Die Texte dazu habe ich selbstverständlich selber verfasst und nichts kopiert. Die Bilder habe ich ebenfalls selber gemacht (Screenshots der Website und dann mittels Mockup zusammengeführt) damit es ansprechend aussieht. Also auch hier habe ich nicht einfach vom ehemaligen Arbeitgeber kopiert. Ferner habe ich die entstandenen Websites verlinkt und den Zeitraum benannt, in dem das Projekt enstanden ist. Teilweise wird der Kunde direkt benannt (z.B. ....für Kunde XY enstand während meiner Anstellung bei Werbeagentur XY die Website....). Grundsätzlich habe ich bei jedem Eintrag die Werbeagentur benannt! Ich hatte mit dem Arbeitgeber nie Probleme und muss gesetehen, dass ich ihn nicht ausdrücklich um Erlaubnis gebeten habe, da ich etwas blauäugig war und mir dachte, dass es kein Problem sei da ich immer auf ihn verweise.
Leider habe ich mich geirrt und die Werbeagentur möchte, dass ich die Einträge entferne.

Dabei erscheinen mir die Begründungen etwas widersprüchlich bzw. haltlos.
In der ersten E-Mail hieß es, dass ich damit die Kunden schädige. Auf meine Frage, hinwiefern dies geschehe erhielt ich die Antwort, dass eine "ungewollte Konkurrenzsituation" zwischen uns entstehe. Meines Erachtens sagt das über den wahren Hintergrund schon einiges aus. Vertraglich wurde diesbezüglich nichts gesondert geregelt.

Laut seinen Aussagen, darf ich weder Kunden noch Weblinks zu den entstandenen Websites benennen. Meine Vorschaubilder der Webseiten darf ich ebenfalls nicht zeigen. Lediglich eine allgemeine Info, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit dort die Aufgaben XY ausgeführt habe, darf ich veröffentlichen.

Hat er da recht? Nach dem, was ich bisher hier gelesen habe, kann ich theoretisch auf jede Seite verlinken, hafte aber für die Inhalte. Eine Benennung der Firma sollte eigentlich laut den Infos hier auch kein Problem darstellen. Ich bin nun etwas verunsichert. Der Anwalt an der Telefonhotline meiner RS sagte mir, dass ich auf die E-Mails nicht reagieren solle und ich mir eigentlich keine Gedanken machen muss.

Da die Zusammenarbeit bisher aber problemlos lief und ich auf eine einvernehmliche Lösung aus bin, würde mich interessieren, was nun wirklich beachtet werden sollte/muss.

Für entsprechende Ratschläge bin ich sehr dankbar.
Gruß
Numspi





-- Editiert von Numspi am 17.11.2018 10:41

-- Editiert von Numspi am 17.11.2018 10:41

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von Numspi):
würde mich interessieren, was nun wirklich beachtet werden sollte/muss.

1. Vertragspartner die nicht machen was wir sagen, die fliegen raus.
2. Es dürften schlicht die Nutzungsrechte an den Abbildungen der Websiteinhalte nicht vorliegen. Wenn man da keine hat, wird man diese nicht abbilden dürfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Numspi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

1. Vertragspartner die nicht machen was wir sagen, die fliegen raus.
2. Es dürften schlicht die Nutzungsrechte an den Abbildungen der Websiteinhalte nicht vorliegen. Wenn man da keine hat, wird man diese nicht abbilden dürfen.


Erst einmal danke für den Beitrag.
1. Obwohl sie ganz klar ist, kann ich mit dieser Aussage leider nicht viel anfangen. Ich arbeite schon seit fast einem Jahr nicht mehr in dieser Firma.
2. Nutzungsrechte liegen mir nicht explizit vor aber da ich die Webseiten erstellt habe, sehe ich mich eigentlich als den Urheber. Folgende Artikel lassen mich auch hoffen, dass ich diese Screenshots zeigen darf:
https://www.123recht.de/ratgeber/urheberrecht/Darf-man-Screenshots-von-Webseiten-veroeffentlichen-__a151176.html
https://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von Numspi):
Ich arbeite schon seit fast einem Jahr nicht mehr in dieser Firma.

Es las sich so als bekäme man noch ab und an Aufträge der Firma.



Zitat (von Numspi):
aber da ich die Webseiten erstellt habe, sehe ich mich eigentlich als den Urheber.

Ob man nun Urheber / Miturheber ist, ist nicht relevant. Denn nur weil man Urheber ist, bedeutet das nicht, das man noch Nutzungsrechte an dem Werk hat.



Und die beiden Links besagen ja auch nur, was ich schon sagte: ohne Nutzungsrecht sollte man nichts veröffentlichen, weils sonst Ärger geben könnte.

Hier müsste man halt prüfen, ob die Websiten den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen, die Schöpfungshöhe also ausreichend groß ist.

Falls die Schöpfungshöhe nicht ausreichend groß ist, hat man per Gesetz ein Nutzungsrecht.

Falls die Schöpfungshöhe ausreichend groß ist, wird man sich ein Nutzungsrecht besorgen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Numspi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Gehe ich recht in der Annahme, dass die Schöpfungshöhe erst durch Anwälte bzw. ein Gericht ermittelt wird?

Wäre ich auf der sicheren Seite, wenn ich die Bilder verfremde und Kundennamen entferne?
Dann hätte ich nur ein z.B. verschwommenes Vorschaubild, einen eigenen Text mit Nennung der Werbeagentur sowie einen weiterführenden Link zur Website.
Wäre zwar ziemlich unschön aber ich möchte Ärger vermeiden, widerrum aber nicht zuviel entgegenkommen wenn es nicht notwendig ist.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von Numspi):
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Schöpfungshöhe erst durch Anwälte bzw. ein Gericht ermittelt wird?

Genau genommen wird in der Mehrzahl der Fälle durch ein Gericht festgestellt ob eine ausreichende Schöpfungshöhe vorliegt.

Die Anwälte werden zuvor vermutlich nur Argumente austauschen ohe zu ienem Ergebnis / Vergleich zu kommen.



Zitat (von Numspi):
Dann hätte ich nur ein z.B. verschwommenes Vorschaubild

Und Kunden würden denken man kenne sich mit Photoshop und / oder dem bauen von Website nicht aus?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Numspi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,
vielen Dank, dass du dich so rege beteiligst.

Zitat (von Numspi):
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Schöpfungshöhe erst durch Anwälte bzw. ein Gericht ermittelt wird?
Zitat (von Harry van Sell):
Genau genommen wird in der Mehrzahl der Fälle durch ein Gericht festgestellt ob eine ausreichende Schöpfungshöhe vorliegt.

Die Anwälte werden zuvor vermutlich nur Argumente austauschen ohe zu ienem Ergebnis / Vergleich zu kommen.

Sowas hatte ich mir schon gedacht. Naja, wird sich zeigen, wie weit es geht. Mit einem Anwalt, natürlich zu meinen Lasten, hat der Agenturbesitzer bereits gedroht. Kann natürlich heiße Luft sein....

Zitat (von Numspi):
Dann hätte ich nur ein z.B. verschwommenes Vorschaubild
Zitat (von Harry van Sell):
Und Kunden würden denken man kenne sich mit Photoshop und / oder dem bauen von Website nicht aus?

Das glaube ich nicht aber es sieht dann unschön aus und passt nicht zu den anderen Projekten, die ich nicht für die Agentur gemacht habe. Aber was solls, der Verlinkung führt ja zur Website und zumindest den Link kann ich rechtlich gesehen wohl setzen. Werde dann wohl noch einen einleitenden Satz mit dem Hinweis schreiben, dass die Agentur die Benutzung untersagt hat und damit keine vernünftige Darstellung möglich ist.

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