Produktnamen Zusatz/eigene Bezeichnung hinzufügen

4. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
whitealu87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Produktnamen Zusatz/eigene Bezeichnung hinzufügen

Guten Tag zusammen

Ich habe eine Frage bezüglich Markenrecht.

Ich betreibe einen eigenen Online-Shop und bin unter anderem Wiederverkäufer von Produkten anderer Marken. Wenn ich nun zBsp. das Produkt «Kuchentablett» vom Hersteller/Produzent «Müller AG» verkaufe, darf ich dies in meinem Onlineshop zBsp. «Kuchentablett Eiche» oder «Kuchentablett Wald» nennen, wenn ich in der Produktbeschreibung weiterhin den Hersteller/Produzent «Müller AG» klar angebe/deklariere? Oder anders gesagt - es geht einfach darum, dass ich einer Produktbezeichnung einen eigenen Zusatz und weiteren Namen hinzufüge, aber der Hersteller bleibt immer deklariert und ich gebe das Produkt nicht als eigenes Produkt aus…

Danke für euer Feedback

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von whitealu87):
dass ich einer Produktbezeichnung einen eigenen Zusatz und weiteren Namen hinzufüge

Das kann die Namensrechte des Berechtigten durch aus negativ tangieren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
whitealu87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kann die Namensrechte des Berechtigten durch aus negativ tangieren ...


Auch wenn die Produktebezeichnung keine eingetragene Marke ist wie einfach Kuchentablett oder Vase?

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8936 Beiträge, 1899x hilfreich)

Zitat (von whitealu87):
Auch wenn die Produktebezeichnung keine eingetragene Marke ist wie einfach Kuchentablett oder Vase?


Der Hersteller hat das Produkt benannt. Meiner Meinung nach musst du das Produkt dann auch so nennen. Ansonsten: Frag doch den Hersteller mal an ... und nicht hier in diesem Forum

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5408 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Der Hersteller hat das Produkt benannt. Meiner Meinung nach musst du das Produkt dann auch so nennen.


Par. 24 I MarkenG:

"Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."

Daraus wuerde ich im Umkehrschluss folgern, dass das Anbieten der Ware *ohne* die (korrekte) Markenbezeichnung grundsaetzlich *nicht* verboten ist.

Man duerfte also IMO eine Sony Playstation als "Schmitz Superstation" anbieten.

Unklar ist mir, wie die Lage ist, wenn man die korrekte Markenbezeichung mit anderen Bezeichungen mischt ("Donnie Buckman's Sony Playstation"), obwohl ich denken wuerde, dass dies ebenfalls von meinem ersten Argument "erschlagen" sein koennte.

Zumal hier ggfs. nicht etwa Marken- (und schon gar kein Urheber-) Recht, sondern Wettbewerbsrecht zum Zuge kommt, also UWG.

Unschaedlich duerften IMO rein beschreibende Zusatzangaben ("Super Spielekonsole Sony Playstation", "Tablett Kueche Mueller AG") sein, die nicht den Anschein erwecken, eine eigenstaendige Markenbezeichnung zu sein oder mit denen man sich wahrheitswidrig einer "Mitarbeit" an der Entwicklung der Ware beruehmt.

-- Editiert von User am 5. April 2023 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41025x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Man duerfte also IMO eine Sony Playstation als "Schmitz Superstation" anbieten.

Der Verkauf von fremden Markenprodukten unter eigener Marke kann zu diversen Problemen führen.

Da ist dann nicht mal das Markenrecht das Problem, sondern auch das (geschützte) Aussehen, diverse Patente etc. - die drohenden Abmahnungen und Unterlassungs- und Schadenersatzklagen sollte man sich dann schon leisten können ...

Man hat die volle Haftung, da man dann durchaus als "Hersteller" gilt - auch das kann dann recht teuer werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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