Recht am eigenen Bild -> post mortem

23. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tapete123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht am eigenen Bild -> post mortem

Guten Tag,

ich habe eigentlich eine vermutlich simpel zu beantwortende Frage, in diesem Fall aber in einem speziellen Zusammenhang.

Es geht um "Hermann Rieger".
Eine der größten Persönlichkeiten des HSV.
Leider ist er vor einigen Tagen nach langer Krankheit verstorben.

Nun gibt es bei Facebook eine Gruppe, welche T-Shirts mit seinem Gesicht drauf druckt und verkauft.
Anhand des Preises ist auch zu erkennen, dass es sich hierbei NIEMALS um ein plus/minus 0 Geschäft handelt.
Hier soll wohl Geld mit der Liebe zum Verein, einer Person und dem Abstiegskampf gemacht werden.

Wie sieht hier das Recht am eigenen Bild aus?

Hier ein Link direkt zum Angebot:

https://fabrily.com/Nichtabstiegstour2014-T-Shirt

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Hier soll wohl Geld mit der Liebe zum Verein, einer Person und dem Abstiegskampf gemacht werden. <hr size=1 noshade>

Ja, das denke ich auch.

quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht hier das Recht am eigenen Bild aus? <hr size=1 noshade>


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...] Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
aus §22 KunstUrhG

Schutz also bis 10 Jahre nach dem Tod.

Jetzt kommt das "Aber".

Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG für „Personen der Zeitgeschichte" eingeschränkt.
Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. (geklaut von Wikipedia)

Hier wären also folgende Punkte relevant:
- Herr Rieger war zu Lebzeiten eine Person des öffentlichen Interesses und damit auch eine (relative) Person der Zeitgeschrichte
- Es handelt bei dem verwendeten Bild nicht um ein Foto, sondern nur um eine stilisierte Skizze, so dass "Privatsphäre" oder gar "Intimsphäre" eindeutig nicht tangiert sind.
- Die Nutzung auf dem T-Shirt erfolgt offensichtlich in dem Umfeld, in dem Herr Rieger selbst tätig war (nämlich beim HSV).




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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