Rechte an gedrehtem Video

3. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Frasier66
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 35x hilfreich)
Rechte an gedrehtem Video

Guten Abend. Ich möchte hier gerne kurz einen Sachverhalt darlegen und würde mich über Hinweise, wie das zu handhaben ist, sehr freuen.

Ein Mitarbeiter von uns erhielt den Auftrag während seiner Arbeitszeit ein Video über einen Schauspielerbesuch in unserem Kino zu filmen. Dazu sollte er unsere firmeneigene Videokamera verwenden. Das Video hat er wunschgemäß aufgenommen und uns per uSB-Stick zur Verfügung gestellt. Vorher hat er das Video auf firmeneigenen Rechnern geschnitten und bearbeitet. Ein anderer Mitarbeiter hat diese Video auf unserem Youtube-Chanel und auf facebook veröffentlicht. Vorher hat er noch eine gema-freie Musik hinterlegt. Nachdem das Video ein paar Tage online war, hat der Mitarbeiter, der das Video aufgenommen hatte, dieses sperren lassen, weil nach seiner Ansicht sein Urheberrecht verletzt wurde, weil es ungefragt mit Musik hinterlegt wurde. Unabhängig davon, dass ich dieses Verhalten sehr befremdlich finde, da man mit uns hätte sprechen können, bevor man das Video sperrt, hätte ich gerne gewußt, ob der Mitarbeiter hier im Recht ist, oder ob wir das Video weiterhin in der mit Musik hinterlegten Form verwenden dürfen.

Vielen Dank und schöne Grüße, ******

-- Editiert von Moderator am 03.09.2018 22:28

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Wurde der Mitarbeiter denn als Urheber benannt?

Oder welche Verletzung des Urheberrechtes hat er reklamiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Frasier66):

Ein Mitarbeiter von uns erhielt den Auftrag während seiner Arbeitszeit ein Video über einen Schauspielerbesuch in unserem Kino zu filmen.

Was für ein Mitarbeiter? Ist dieser Mitarbeit gemäß Arbeitsvertrag regelmäßig damit beschäftigt, Filmaufnahmen im Kino zu machen? Ist er also quasi als Kameramann angestellt?
Zitat:

Dazu sollte er unsere firmeneigene Videokamera verwenden.

Das ist rechtlich unerheblich.
Zitat:

Das Video hat er wunschgemäß aufgenommen und uns per uSB-Stick zur Verfügung gestellt. Vorher hat er das Video auf firmeneigenen Rechnern geschnitten und bearbeitet.

Auch das ist rechtlich unerheblich.
Zitat:
Ein anderer Mitarbeiter hat diese Video auf unserem Youtube-Chanel und auf facebook veröffentlicht. Vorher hat er noch eine gema-freie Musik hinterlegt. Nachdem das Video ein paar Tage online war, hat der Mitarbeiter, der das Video aufgenommen hatte, dieses sperren lassen, weil nach seiner Ansicht sein Urheberrecht verletzt wurde, weil es ungefragt mit Musik hinterlegt wurde.

Ja. Da hat er nicht unrecht. Die Bearbeitung zwecks Veröffentlichung darf nur mit seiner Erlaubnis erfolgen, denn er ist nun mal der Urheber.
Zitat:

Unabhängig davon, dass ich dieses Verhalten sehr befremdlich finde, da man mit uns hätte sprechen können, bevor man das Video sperrt, hätte ich gerne gewußt, ob der Mitarbeiter hier im Recht ist, oder ob wir das Video weiterhin in der mit Musik hinterlegten Form verwenden dürfen.

Mal ganz vereinfacht gesagt:

Wenn der Mitarbeiter dafür angestellt wurde, Filme zu produzieren, hat der Arbeitgeber im Zweifelsfall ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Filmen. Es sei denn, im Arbeitsvertrag wäre das anders geregelt.

Wenn der Mitarbeiter eigentlich für andere Tätigkeiten angestellt ist, muss er dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht einräumen, damit dieser es nutzen darf (veröffentlichen usw.).

Wenn nun der Arbeitgeber dem Mitarbeiter sagt: "Nimm doch mal ein Video von dem Besuch für uns auf! Wir wollen das bei Youtube veröffentlichen!" und der Mitarbeiter macht das und übergibt dem Arbeitgeber seine Aufnahme, dann wird man vor dem Hintergrund der sog. Zweckbestimmungsregel des §31 Abs.5 UrhG m.E. sagen können: damit wurde konkludent das dafür nötige Nutzungsrecht eingeräumt.

Nicht aber hat der Mitarbeiter damit auch in eine beliebige Bearbeitung und Veränderung eingewilligt, seine Urheberpersönlichkeitsrechte hat er damit auch nicht aufgegeben. Ganz im Gegenteil, das UrhG schützt auch die Interessen des Urhebers in Arbeits- und Dienstverhältnissen:

§ 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Natürlich kann man sich jetzt überlegen, ob man wegen so einem Fliegen... seinen Arbeitgeber verklagt und sich damit in alle Ewigkeit Beförderungen, Gehaltserhöhungen etc. torpediert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frasier66
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke für die Tipps und Hinweise. Der Mitarbeiter hat normalerweise andere Aufgaben im Unternehmen (Vorführer), jedoch ging ich bislang davon aus, dass wir die Rechte an den von uns beauftragten Arbeiten haben. Aber offenbar haben wir uns hier getäuscht und werden in Zukunft wissen, was zu tun ist ;)

Nochmals vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen