Hallo,
(M)ein zahnarzt weigert sich meine Röntgenbilder herauszugeben.
Nach § 28 RönV ist der Arzt verwahrungspflichtig.
Aber gehören bzw ist der Arzt den auch Eigentümer der Röntgenbilder?
Röntgenaufnahmen sind doch einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG
.
Bin ich also rechtlich nicht der Eigentümer??
Könnte ich nicht auf herausgabe klagen?
-- Editiert am 13.05.2010 18:01
-- Editiert am 13.05.2010 18:01
Röntgenbild
13. Mai 2010
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Frage vom 13. Mai 2010 | 17:59
Von
Status: Beginner (65 Beiträge, 15x hilfreich)
Röntgenbild
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#1
Antwort vom 13. Mai 2010 | 19:01
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 298x hilfreich)
quote:
Bin ich also rechtlich nicht der Eigentümer?
Wieso das denn?
Du hast allenfalls Anspruch auf Überlassung einer Kopie (auf deine Kosten).
-----------------
""
#2
Antwort vom 13. Mai 2010 | 19:12
Von
Status: Beginner (65 Beiträge, 15x hilfreich)
wer ist dann der eigentümer?
Das Krankenhaus? Der behandelnde Arzt?
An einfachen Lichtbildern gemäß § 72 UrhG
. hat man Eigentum.
Zitat:
"Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu."
-----------------
""
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#3
Antwort vom 13. Mai 2010 | 19:46
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 38x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Röntgenaufnahmen sind doch einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG .
Bin ich also rechtlich nicht der Eigentümer?? <hr size=1 noshade>
Bei welchem Arzt röngt man sich denn selbst?
Das Bild hat doch sicherlich der Arzt, oder ggf. eine Angestellte der Praxis erstellt.
Der Urheber von Lichtbildern ist der Schöpfer, nicht der Abgelichtete (§7 UrhG )
Für mögliche Ansprüche, z.B. zur Einsicht, ggf. Rausgabe, wäre hier wohl eher die RöV und das BGB entscheidend; aber das sage Time Trial ja bereits.
Viele Grüße
Sebastian Triebenbacher
-- Editiert am 13.05.2010 19:55
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