Schadenersatz wegen unerlaubterFotonutzung durch3.

15. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hobbyfotograf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz wegen unerlaubterFotonutzung durch3.

- Bekannten alleinige Nutzungsrecht für selbst angefertigte Fotos eingeräumt
- diese Fotos wurden von 3. Person unberechtigt benutzt

Gibt es jetzt (Schadensersatz)Ansprüche des Bekannten gegen mich, wegen Verstoss gegen alleinige Nutzung?
Falls der unberechtige Nutzer etwas für die unberechtigte Nutzung zahlt, muss der Bekannte an dieser Zahlung beteiligt werden?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Der Schädiger des ausschließlichen Nutzungsrechte-Inhabers ist ja der Dritte Mann, der das Werk, das Foto nutzt.

Zunächst nur gegen diesen hat der Rechteinhaber einen
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Zudem er Strafanzeige stellen oder eine Privatklage verfolgen wegen
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Das kann er auch gleich gegen den Urheber tun, falls er den begründet verdächtigt, Mittäter zu sein, Helfer oder gar Mitglied in einer kriminellen Vereinigung.

Ob der Urheber dem Dritten Mann nun eine erlaubte Privatkopie überlassen hat, die dieser dann unerlaubt verwendet hat (zum Verkaufen, Verbreiten, Veröffentlichen usw.),

oder ob der Urheber dem Dritten Mann illegal bzw. vertragswidrig Nutzungsrechte eingeräumt hat, könnte dann geklärt werden,

wenn der Dritte Mann den Urheber in Regress nimmt für diese Einräumung und den damit verbundenen Schaden. Oder halt vorher. Oder man versucht gleich einen Regress-Durchgriff auf den ursprünglich Schuldigen, falls man sich dessen sicher ist - wobei der aber dann (Teil-)Schuld auf den Dritten Mann abwälzen könnte, falls der eine hätte.

Im Grund kann auch mit illegalen Verkäufen gemachter Gewinn in den Schadensausgleich einfließen: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden." § 97, s. o.

Oder auch mehr, siehe ebenda: "Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht."

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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