Schutzrechte über ein erstelltes Gutachten?

23. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)
Schutzrechte über ein erstelltes Gutachten?

Der Unfallversicherer hat über Herrn X ein ärztliches Gutachten nach einem Unfall erstellen lassen.
Mit der Aushändigung des GA vom Versicherer steht im Anschreiben:
Bitte beachten Sie hierzu folgenden Hinweis:

Das Urheberrechl schützt Gutachten und ärztliche Berichte. Diese dürfen grundsätzlich nur für den Zweck,
für den sie bestimmt sind, genutzt werden. Nicht erlaubt ist die Auswertung dieser Unterlagen für andere
versicherungsrechtliche oder sonstige Zwecke ohne eine vorherige schriftliche Einverständniserklärung
durch den Arzt (Urheber).

Herr X bat dem Urheber um eine schriftliche Einverständniserklärung, dass er das GA seinem Ortopäden zeigen darf.

Trotz freudlicher Erinnerung reagiert der Verfasser des GA nicht.
Was nun?


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"MfG
Bone123"

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15 Antworten
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#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Herr X bat dem Urheber um eine schriftliche Einverständniserklärung, dass er das GA seinem Ortopäden zeigen darf.


Zeigen darf er - ich darf auch meinem Freund das von mir gekaufte "Harry Potter und der griechische Sparfuchs" zeigen bzw. ihn lesen lassen. Eine Kopie anfertigen wäre aber urheberrechtlich wohl problematisch. Man könnte schauen, ob dies noch dem Recht auf Privatkopie unterfällt.

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#2
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Zeigen darf er


Sicher?
Der Versicherer schrieb doch etwas anderes:

Diese dürfen grundsätzlich nur für den Zweck,
für den sie bestimmt sind, genutzt werden. Nicht erlaubt ist die Auswertung dieser Unterlagen für andere
versicherungsrechtliche oder sonstige Zwecke ohne eine vorherige schriftliche Einverständniserklärung
durch den Arzt (Urheber).

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"MfG
Bone123"

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#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Was der Versicherer schreibt, ist erst mal irrelevant.

Relevant ist, was das Urheberrecht einem erlaubt. Einseitige Festlegungen ("dieses Dokument darf keinem Dritten gezeigt werden") sind rechtlich unwirksam.

Wie Kryztynna schon meinte, wird es womöglich auf die Erbsenzählerei ankommen, ob man zum "Zeigen" nun eine Kopie herstellen muß (ggfs. unzulässig) oder nicht.

"Zeigen" darf man auch unter Berücksichtigung des Urheberrechtes alles, so wie du auch deinem Orthopäden deine neue AC/DC-Platte vorspielen darfst. Du darfst ihm nur keine CD davon brennen.

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#4
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für die Beiträge.
Mein Orthopäde hat aber während der Sprechstunde nicht die Zeit, 3 Seiten zu lesen.
Er will es auch für die Akte, also muß ich ihm eine Kopie übergeben.
Der Versicherer wird nicht daran interessiert sein, eine Erlaubnis für die Kopie zu beschaffen.
Mein Orthopäde meinte schon, hat denn der Ersteller des GA angst, dass ein anderer Arzt das liest.
Sieht fast so aus.
Kann ein eingeschalteter RA in der Angelegenheit der Anfechtung des GA bzw. der Ablehnung an Leistungen vom privaten Unfallversicherer eine Kopie übergeben?

Der GA-Ersteller schreibt im GA:
Gegen die Aushändigung des Gutachtens an den
Versicherten oder einen seiner Rechtsvertreter bestehen keine Einwände




-- Editiert Bone123 am 24.07.2012 16:25

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#5
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gegen die Aushändigung des Gutachtens an den
Versicherten oder einen seiner Rechtsvertreter bestehen keine Einwände <hr size=1 noshade>


Damit ist ja nicht gemeint "und der RA darf es dann an jeden weitergeben, den er will".

quote:<hr size=1 noshade>Kann ein eingeschalteter RA in der Angelegenheit der Anfechtung des GA bzw. der Ablehnung an Leistungen vom privaten Unfallversicherer eine Kopie übergeben? <hr size=1 noshade>


§45 I UrhG .

Im Zweifel auch einfach mal den Anwalt fragen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß Urheberrecht einem die Möglichkeit bietet, sich durch "Verschließen" eines Dokumentes einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

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#7
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Die Verärgerung geht weiter.
Jetzt will der RS-Versicherer den Schriftverkehr einsehen, der zur Ablehnung der leistung führte.
Nur die formelle Ablehnung nach Gliedertaxe durch den privaten Unfallversicherer ist doch unzureichend.Wichtig ist das GA, was wieder keiner erhält.
Der Antrag auf Erteilung der Deckungszusage ist begründet, dass ich allein nicht in der Lage bin, ein medizinisches Gutachten zu entkräften und den Unfall-Versicherer zur Leistung zu bewegen.
Und nun?

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"MfG
Bone123"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt will der RS-Versicherer den Schriftverkehr einsehen <hr size=1 noshade>


Wie oft muß ich noch auf §45 UrhG verweisen?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie oft muß ich noch auf §45 UrhG verweisen? <hr size=1 noshade>


Das bringt uns doch nicht weiter.

Ich bin allein nicht in der Lage, ein medizinisches Gutachten zu entkräften und den Unfall-Versicherer zur Leistung zu bewegen,

deshalb war ich heute bei meinem RA.
Bezüglich Gutachten an meinen Orthopäden verschicken, geht er auch den Weg der Freigabe (Einverständniserklärung) durch den Verfasser.
Er will ihn anschreiben in der Hoffnung, dass er mehr erreicht.
Es sieht doch echt so aus, dass er es nicht will, dass das GA ein Fachkollege erhält. Für alle Anderen wie Deutsche Arthrose-Hilfe, Sozialverband VdK und SoVD erhielt ich die Genehmigung der Übergabe.
Mal sehen, was der RA erreicht.

Habe soeben von der RS-Versicherung eine „Deckungszusage" für nachfolgende Leistungen erhalten.

wir haben die von Ihnen angesprochene Angelegenheit überprüft und übernehmen eine
Beratungsgebühr aus dem Bereich Versicherungsvertragsrecht.
Bedingungsgemäß versichert sind folgende Kosten:
a) in Angelegenheiten, in denen bei der anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach
Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0
Gebühr, höchstens jedoch 250,00 EUR,
b) in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR,
c) für eine Erstberatung höchstens 190,00 EUR.

Ich denke das ist eine übliche Standartantwort.
Wenn mehr anfällt, wie Einholung eines Gegengutachten, muss der RA in die Spur.


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"MfG
Bone123"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Das bringt uns doch nicht weiter.


Wieso nicht? Du hast jetzt eine rechtliche Prüfung angestoßen, da ist Urheberrecht nicht vor.

Oder meinst du, jemand könnte dich einfach betrügen und dann, wenn du das von deinem Anwalt (und ggfs. einem Gutachter) prüfen lassen willst, können die Betrüger sagen "unsere Schreiben, Website-Inhalte etc. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weitergegeben werden, dann mal viel Glück, wie du uns den Betrug trotzdem nachweist"?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Oder meinst du, jemand könnte dich einfach betrügen und dann, wenn du das von deinem Anwalt (und ggfs. einem Gutachter) prüfen lassen willst, können die Betrüger sagen "unsere Schreiben, Website-Inhalte etc. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weitergegeben werden, dann mal viel Glück, wie du uns den Betrug trotzdem nachweist"?


Das verstehe ich absolut nicht.


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"MfG
Bone123"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Wie einfach soll ich es denn noch machen?

A betrügt B.
B will A verklagen und übergibt alle Schreiben von A an seinen RA.
A sagt "nö, darfste nicht, Urheberrecht". Also ist es Essig mit der Klage (keine Beweismittel) und B kommt ungeschoren davon.
So funktioniert es eben nicht.

Und genau die Situation hast du; du willst das Gutachten für einen Rechtsstreit prüfen lassen und der Aussteller sagt "erlaube ich nicht, Urheberrecht". Das ist aber wg. §45 UrhG irrelevant.


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und genau die Situation hast du; du willst das Gutachten für einen Rechtsstreit prüfen lassen und der Aussteller sagt "erlaube ich nicht, Urheberrecht". Das ist aber wg. §45 UrhG irrelevant.
<hr size=1 noshade>


Danke, jetzt habe ich es etwas gefessen.
Aber warum schreibt dann mein RA den Gutachtenersteller an mit der Bitte, dass er das GA meinem behandelnden Arzt übergeben darf.
Wenn ein Gericht das anordnet, funktioniert das.
Aber hier?

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"MfG
Bone123"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Aber warum schreibt dann mein RA den Gutachtenersteller an mit der Bitte, dass er das GA meinem behandelnden Arzt übergeben darf.


Warum fragst du das nicht deinen RA? Woher sollen wir wissen, warum er was macht (also ob er weiß/denkt, er müsse es, oder was auch immer)?

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Warum fragst du das nicht deinen RA? Woher sollen wir wissen, warum er was macht (also ob er weiß/denkt, er müsse es, oder was auch immer)?


Will ihn nicht verärgern.
Mein Othopäde sagt, solchen Mist schreibt er in kein Gutachten.
Das nenne ich akzeptabel.
Wenn der befundete Mensch nicht selbst entscheiden kann, wem er sich mit seiner Krankheit anvertrauen kann,ist doch ein schwaches Zeugnis.
Will abe mich mit dem Arzt nicht anlegen, da ich dann schnell in eine Falle tappen kann.

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"MfG
Bone123"

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