Stars, Prominente auf T-Shirts drucken etc.

11. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
go290809-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Stars, Prominente auf T-Shirts drucken etc.

Hi,


ein Kumpel und ich starten demnächst unsere erste Kollektion unseres Modelabels. Nun wollten wir fragen, in wie fern wir Urheberrechte verletzten, wenn wir Gesichter von Stars auf die Kleidung drucken?

Oder wir sie leicht verändern, man aber immer noch erkennt dass es der Star XY ist?

Mfg

-----------------
""

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

An seinem Gesicht hat auch ein Star kein Urheberrecht - aber der Fotograf am Foto des Gesichts:
"§ 2 UrHG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ...
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (...)"

An seinem Gesicht hat aber auch ein Star ein Persönlichkeitsrecht nach § 22 KUrHG - wenn auch als Person der Zeitgeschichte weniger als ein Normalo, s. § 23 Absatz 1, aber immer noch einiges laut Absatz 2:
"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Die Freiheit nach Absatz 1 dient in erster Linie der aktuellen Berichterstattung, der zeitgeschichtlichen Dokumentation und der Meinungsbildung. Nicht hingegen dem Erwerbsstreben an sich.

So könnte eine Karrikatur, auch auf einem T-Shirt, der Meinungsbildung dienen. Aber ein neutrales Foto?

Im Streitfall wäre vom Gericht ein "berechtigtes Interesse des Abgebildeten" abzuwägen gegen ein berechtigtes Interesse des Abbildenden, also des Verkäufers und des Trägers eines Fotos, z. B. auf einem Kleidungsstück.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go290809-6
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hm, was bedeutet das nun genau?

Und zwar haben wir einen Künstler, der für uns einen Prominenten zeichnen würde mit Farbe & Pinsel und dies würden wir auf ein T-Shirt drucken + verkaufen.

Bekommen wir da rechtliche Probleme?

lg

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Bei einer "Person der Zeitgeschichte" haben zumindest aktuell berichtende Medien das Recht, Bilder von deren Gesicht zu verbreiten, ohne sie zu fragen.

Und dann auch noch zeitgeschichtliche Medien, also auch Lexika. Denn das Allgemeine Pesönlichkeitsrecht einer Person der Zeitgeschichte wird eben abgewogen gegen das Recht auf Berichterstattung (und auf Meinungsäußerung - wie bei Karrikaturen) laut Artikel 5 Grundgesetz.

Ein "Merchandising" ist aber eher ein anderer Acker - und deshalb eher dem Inhaber der Pesönlichkeitsrechte an dem Gesicht überlassen. Und dazu könnte auch der Verkauf eines T-Shirts mit dem Antlitz gehören. Bei Barbie-Puppen wäre das in jedem Fall der Fall.[color=red]*)[/color]

Im Streitfall entscheidet ein angerufenes Zivilgericht (nicht dieses Forum ;) ), vorab können Urteile in verwandten Fällen Orientierung bieten und Anhaltspunkte, ebenso Ratschläge erfahrener Anwälte, gegebenenfalls mit Hilfe von Gutachten sonstiger erfahrener Fachleute.

Gruß aus Berlin, Gerd

[color=red]*)[/color]"(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." (s.o.)

-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
internetman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Anderes Szenario


Im Vordergrund des T-Shirt ist ein anderes Motiv, Beispiel: eine Person die eine Autogrammkarte eines Prominenten in der Hand hält.

Wie sieht es dann mit den Persönlichkeitsrechten des Prominenten aus?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Im Urheberrecht gibt es ein "Unwesentliches Beiwerk", siehe UrhG § 57 . Im K UrhG gibt es sowas nicht.

Ob man das UrhG dennoch analog anwenden kann? http://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)

Ich glauben nicht. Denn das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten kann ja auch am Bildrand oder auf einem Aschenbecher unzulässing beschädigt werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von gulag321):
Kann ich auf der Rückseite der Autogrammkarte ein Bild von Elvis Presley verwenden?

Klar. Wenn an die dazu notwendigen Nutzungsrecht hat.

Ansonsten: eines Problem = eigener Beitrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.967 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen