Hallo, liebe Rechtskundigen!
Absolut fiktive Geschichte, der Sachverhalt interessiert mich dennoch.
Ich versuche ein möglichstes 'grosses' Beispiel zu kreieren.
Ein Textilienhändler hat in seinem Angebot 4 verschiedene T-Shirts mit jeweils den folgenden Aufdrücken:
1. "ALL YOU NEED IS LOVE" (The Beatles)
2. "LOVE, LOVE, LOVE" (The Beatles)
3. "NOTHING YOU CAN MAKE THAT CAN'T BE MADE" (The Beatles)
4. "WE'RE MORE POPULAR THAN JESUS NOW; I DON'T KNOW WHICH WILL GO FIRST – ROCK'N'ROLL OR CHRISTIANITY." (John Lennon)
1. ist ein Songtitel und auch Bestandteil des Textes
2. ist Bestandteil des Textes
3. ist eine komplette Zeile des Textes
4. ist ein Zitat aus einem Interview
Die in Klammern und kursiv stehende Quellenangabe wäre stets mit angegeben.
Dem Textilienhändler ist bewusst, dass Motiv Nr. 2 möglicherweise erst durch die Angabe der Quelle interessant wird. Der Händler hat natürlich keine Nutzungsrechte (?) o.ä. und ist auch nicht an einer Auseinandersetzung mit der Auseinandersetzung mit den Beatles-Rechteinhabern interessiert, denn er möchte selbstverständlich legal agieren.
Muss er sich auf einen Rechtsstreit vorbereiten oder wäre alles in Butter?
Merci beaucoup,
postfaktisch
T-Shirt-Händler begeht Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines (Song-) Zitates?
8. Januar 2019
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Frage vom 8. Januar 2019 | 17:21
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
T-Shirt-Händler begeht Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines (Song-) Zitates?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2019 | 23:32
Von
Status: Junior-Partner (5528 Beiträge, 2495x hilfreich)
ZitatMuss er sich auf einen Rechtsstreit vorbereiten oder wäre alles in Butter? :
Die Frage ist so nicht korrekt gestellt.
Auf einen Rechtsstreit muss er sich auf jeden Fall vorbereiten.
Die Frage, ob alles in Butter ist oder nicht wird dann in diesem Streit entschieden.
Und diese Entscheidung muss er sich dann im Zweifel leisten können.
#2
Antwort vom 10. Januar 2019 | 17:33
Von
Status: Unbeschreiblich (38278 Beiträge, 13967x hilfreich)
Es gab vor vielen Jahren einen Rechtsstreit in so einer Sache. Es ging um den Song einer Gruppe aus NRW, "fahrn fahrn fahrn auf der Autobahn..." Das hatte dann ein großes Autounternehmen in Deutschland in seine Werbung eingebaut. Meinte, dass sei letztlich Allgemeingut. Das Unternehmen hat das Gerichtsverfahren verloren.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 11. Januar 2019 | 13:52
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Zitat:1. "ALL YOU NEED IS LOVE" (The Beatles)
2. "LOVE, LOVE, LOVE" (The Beatles)
3. "NOTHING YOU CAN MAKE THAT CAN'T BE MADE" (The Beatles)
Da dürfte wohl klar die Schöpfungshöhe fehlen, und wenn sie nicht fehlt, dann wären auch nicht die Beatles die Urheberrechtsinhaber, denn ich lehne mich wohl nicht zu weit aus dem Fenster mit der Annahme, daß schon mal jemand vor den Beatles "All you need is love" getextet hat.
Falsche Urheberrechtsberühmung wäre eine üble Sache, da kann der "Rechteinhaber" ganz schön mit auf die Nase fallen.
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