Hallo.
Wie umfangreich dürfen Zitate aus einem geisteswissenschaftlichen Fachbuch sein, um noch als Zitat und nicht - für den Fall, dass keine Lizenz vom Autor/Verlag vorliegt - als unerlaubte Wiedergabe des (übersetzten) Originaltextes durchzugehen?
Angenommen, das Werk umfasst 8 Kapitel, und 2 oder 3 davon werden vollständig wiedergegeben, und zwar aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt und unter Nennung des originalen Autors und Nennung des Namens des Übersetzers, eventuell garniert mit einer mehrseitigen Einführung in die Thematik durch den Übersetzer.
Der Autor in den USA ist kürzlich verstorben und hat das Werk im Selbstverlag herausgebracht. Einen Kontakt zu evtl. Erben der Buchlizenz habe ich noch nicht hergestellt. Eine evtl. Publikation würde ich ausschließlich auf Nonprofit-Basis tätigen, d.h. als Gratisdownload im Netz, also keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen. Das Werk ist auf Englisch relativ teuer als Buch bei Amazon erhältlich (wenige Exemplare), steht aber auch - ebenfalls in Englisch - zum Gratisdownload als PDF im Netz (wer dafür verantwortlich ist, ist unklar).
Wäre durch die übersetzte Wiedergabe mehrerer Kapitel das Urheberrecht verletzt? Ich vermute es stark, bin mir aber andererseits nicht sicher, wo die Obergrenze für den Umfang von "Zitaten" liegt.
Danke im voraus.
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-- Editiert tammuz am 08.02.2015 16:22
-- Editiert tammuz am 08.02.2015 16:25
-- Editiert tammuz am 08.02.2015 16:25
Teilweise Buchübersetzung ohne Lizenz
8. Februar 2015
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Frage vom 8. Februar 2015 | 16:21
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 8. Februar 2015 | 20:50
Von
Status: Unbeschreiblich (119438 Beiträge, 39725x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>wo die Obergrenze für den Umfang von "Zitaten" liegt. <hr size=1 noshade>
... wird immer am konkreten Einzelfall festgemacht.
Wenn man also seitenwesie "zitiert" wird das schon prollematischer sein als wenn man 30 Seiten zitiert aber alle 2-3 Zeilen mit passender Kommentierung unterbricht.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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