Unterlassungserklärung

9. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)
Unterlassungserklärung

Was geschieht eigentlich, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht unterschreibt und abgibt? Entstehen einem daraus irgendwelche Nachteile in einem eventuell später aufkommenden Gerichtsverfahren wegen begangener Urheberrechtsverletzungen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Falls die Frist berechtigt war und auch die Unterlassungserklärung und auch die geforderte Vertragsstrafe,

dann war auch die Abmahnung berechtigt.

Und dann waren auch Gebühren für den Anwalt fällig für die Abmahnung, da die dann ja berechtigt war.

Dadurch kriegt der Anwalt seine Gebühren auch in dem Fall, dass der Abgemahnte nach Eingang einer Klage sofort dem Kläger Recht gibt.

Das wäre nicht der Fall, wenn der Kläger vor der Klage nicht abgemahnt hätte.

Dann würden er und sein Anwalt auf ihren Klage-Kosten sitzen bleiben bei einer sofortigen Anerkenntnis der Klage durch den Beklagten.

Verliert der Beklagte den Prozess, muss er zudem noch die Prozesskosten tragen und die Auslagen des Prozessgegners - und das berappen, wozu ihn das Gericht verurteilt hat,

zum Bleistift zu Schadensersatz laut § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Entstehen einem daraus irgendwelche Nachteile in einem eventuell später aufkommenden Gerichtsverfahren wegen begangener Urheberrechtsverletzungen?


Im Hauptsacheverfahren nicht.

Was man aber riskiert, ist, daß die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt. Das EV-Verfahren wird dann typischerweise wegen Dringlichkeit ohne weitere Anhörung des Abgemahnten durchgezogen. Und weil der Streitwert dann das Unterlassungsinteresse ist (das im Bereich Urheberrecht oder Markenrecht leicht von 10 bis 50 Mille beträgt), sind die zu zahlenden Anwaltskosten der Gegenseite dann gehörig.

Und da einen das selbst als Mitstörer (also Nicht-Haupttäter) trifft, ist das eine ziemlich ernste Sache.

Daher sollte man sich angewöhnen, Unterlassungserklärungen auch dann abzugeben, wenn man im Zweifel ist, ob die inkriminierte Tat überhaupt begangen wurde (allerdings nicht die mitgeschickte UE, sondern eine passend formulierte => Anwalt, wenn man es sich nicht selbst zutraut).



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