Unterlassungserklärung angenommen?

4. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Shannonde
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterlassungserklärung angenommen?

Hallo,

wir diskutieren gerade über eine Fall einer Bekannten.

Diese ist Autorin und eine Firma hat ihren Text im Internet verbreitet. Es wurde von ihrem Anwalt eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderung verschickt.

Die Firma handelte dann per Telefon mit der Bekannten den Schadenersatz auf die Hälfte runter.
Über die Unterlassungserklärung wurde nicht verhandelt.
Diese wurde dann von der Firma ohne Änderungen unterzeichnet und an den Anwalt der Bekannten am 07.10. gefaxt und später geschickt.

Der Anwalt unserer Bekannten schrieb am 08.10. an den Rechtsanwalt der Firma zurück, das man mit dem verminderten Schadenersatz einverstanden sei und rein vorsorglich die Unterlassungserklärung annehme.

Beispiel Daten:
Faxeingang Unterlassungserklärung Rechtsanwalt am 7.10.
Faxausgang Bestätigung an Anwalt der Firma am 08.10., mit gleichzeitigem Versand auf dem Postwege


Einen Tag später fand unsere Bekannte jedoch auf einer Unterseite der Firma den gleichen Text weiterhin im Internet.
Ihr Anwalt forderte von der Firma aufgrund des Unterlassungsvertrages eine Vertragsstrafe.
Dieses ging vorab per Fax am 09.10. an den Anwalt der Firma raus, am gleichen Tag noch auf dem Postwege.

Der Anwalt der Firma behauptet nun, da über den Schadenersatz verhandelt worden sei, wäre die Unterlassungserklärung erst rechtlich wirksam, ab dem Eingang per Post bei ihm am 12.10. und nicht schon bei Faxeingang bei ihm am 08.10. als angenommen zu gelten.

Wenn nun eine Vertragsstrafe am 09.10. per Fax bei Ihm eingegangen sei, wäre sie unwirksam.
Auch hätte dir Firma erst nach Eingang der Annahme der Unterlassung (somit seiner Meinung nach am 12.10.! - die Verpflichtung gehabt alles aus dem Netz zu tilgen.

Das ist der Fall!


Wir diskutieren hier schon heftig!

Einige von uns meinen, da der Anwalt dir Firma vertritt, unsere Bekannte durch ihren Rechtsanwalt vertreten wird, beide Parteien (Bekannte, Firma) keine Privatpersonen sondern Handelsrechtlich als Kaufmann(Firma) gelten, so sind Faxe rechtlich einer Unterschrift im Original gleich gestellt. Es gilt somit nicht das Datum des Eingang des Originals auf dem Postwege.

Seht ihr das auch so?

Weiter ist aus unserer Sicht die Unterlassungserklärung angenommen, da sie "KEINE" Änderungen seitens der Firma erfahren hat. Wenn über die Höhe des Schadenersatzes verhandelt wurde, gilt die Unterlassungserklärung ab dem ZEitpunkt angenommen, ab dem sie unterzeichnet wurde. Hier Eingang Fax beim Rechtsanwalt Bekannten am 07.10.

Sind wir hier auf den falschen Weg?

Unsere Bekannte hatte damals nichts weiter unternommen, da sie den Gerichtsweg gescheut hatte.

Wir sind der Meinung, das Gesetzt wäre auf ihrer Seite gewesen.. oder?

Danke für Hilfe!

Liebe Grüsse




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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Über die Unterlassungserklärung wurde nicht verhandelt.
Diese wurde dann von der Firma ohne Änderungen unterzeichnet und an den Anwalt der Bekannten am 07.10. gefaxt und später geschickt. <hr size=1 noshade>


Dann verstehe ich das Problem nicht. Die UE ist am 7.10., spätestens am 8.10. eingegangen. Ein gesetzliches oder vertragliches Schriftformerfordernis gibt es nicht. Klappe zu, Affe tot.

Im übrigen ist völlig wurst, ob und wann die UE "angenommen" wurde, sie ist eine einseitige Willenserklärung, die sogar mündlich erfolgen könnte und keiner gesonderten "Annahme" zur Wirksamkeit bedarf.

Allenfalls diskutieren könnte man, ob dem Rechtsverletzer nicht ggfs. eine Karenzzeit zur Unterbindung zusteht, wenn dies nicht sofort möglich ist (ansonsten hätte der Verletzer ja durch ein Hinauszögern der UE noch Vorteile gehabt, das wäre aber nicht im Interesse des Rechteinhabers gewesen).
Ich fände es schon etwas heftig, am 7. abzumahnen, am 8. die UE zu bekommen (ist doch toll) und dann quasi am Abend des 8. schon die Vertragsstrafe einzufordern, weil die UE der vollständigen Beseitigung der Verletzung zuvorgekommen ist. Da könnte man auch mal §242 BGB in den Raum werfen.


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#2
 Von 
Shannonde
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Nur noch als Ergänzung:

Es gibt einen Schriftwechsel, ca. 1 Woche VOR der Unterlassungserklärung zwischen den beiden Anwälten, in denen der Anwalt der Firma dem Anwalt der Bekannten schriftlich versichert, das alle Texte aus dem Internet gelöscht wurden.

Ich denke, das beantwortet auch die Frage wegen der Karenzzeit.

mfg

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