Unterlassungserklärung nach Verbreitung von Bildaufnahmen via Facebook/Telegram

28. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)
Unterlassungserklärung nach Verbreitung von Bildaufnahmen via Facebook/Telegram

B verbreitet via Facebook (Im Dezember) und jetzt aktuell vor 1 Woche in Telgram eine üble nachrede in Verbindung mit Bildaufnahmen (an den Pranger stellen)

RA veranlasst eine Abmahnung mit strafbewährte Unterlassungserklärung)
Kostennote 1100 EUR bei Streitwert 15.000 EUR

B unterschreibt nicht, keine Gegenseite (RA), überhaupt keine Reaktion, Frist zur Unterschrift verstrichen
Frist zur Zahlung läuft aber noch

RSV übernimmt das ganze mit 150 EUR Selbstbeteiligung im Schreiben steht für die außergerichtliche Interessenvetretung.

Die Sachen sind mittlerweile aus Telegram gelöscht bzw. diese ganze Gruppe im Gänze.
Strafrechtlich läuft das Verfahren noch.

Für eine einstweilige Verfügung fehlt hier ja das Bedürfnis. Bleibt nur eine zivlrechtliche Klage oder ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von LogistikerNRW):
Bleibt nur eine zivlrechtliche Klage oder ?

Würde ich so sehen, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Und das wäre dann das zuständige Zivilgericht im Bezirk des Geschädigten. Der RA ist im anderen Bundesland tätig.

Aber hat die RSV nicht ein Interesse die Kosten beim Verursacher hier die Antragsgegnerin haftbar zu machen ?

Dem RA ist es natürlich egal er bekommt ja sein Honorar von der RSV abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von LogistikerNRW):
Aber hat die RSV nicht ein Interesse die Kosten beim Verursacher hier die Antragsgegnerin haftbar zu machen ?

Da wird es ganz darauf ankommen, wie die Versicherung das sieht / intern geregelt hat.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Der Versicherungsnehmer würde das natürlich interessieren

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#5
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Update:

Es wurde jetzt doch noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Jetzt wäre somit nur noch die Kostensache offen.

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#6
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Jetzt geht ja nur noch eine Kostenklage
Das verringert ja den Streitwert von 15.000 auf 1100 EUR (RA-Gebühren) soweit ich das verstanden habe

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