Urheber wir in Namen des Urhebers durch Rechtsanwalt abgemahnt

13. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.03.2026 04:01:18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheber wir in Namen des Urhebers durch Rechtsanwalt abgemahnt

Fiktiver Fall (???)!
Person 1 macht ein Privatfoto von sich in einem selbsterstellten Hintergrund dem kein Urheberrecht dritter vorliegt. Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnt den Urheber (Person1) im Namen des Urhebers (Person1) ab und möchte 2000 euro und eine Unterlassungserklärung.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129581 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von MicabrauchtHilfe):
Fiktiver Fall (???)!

Ich glaube nicht, das eine deutsche Anwaltskanzlei so blöde wäre.

Aber falls doch, Anzeige bei der Staatanwaltschaft und der Anwaltskammer, Auskunft nach DSGVO und selber einen Anwalt beauftragen für Abmahnung, Unterlassungserklärung und falls nötig Auskunftsklage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3462 Beiträge, 1339x hilfreich)

Und mit wessen Vollmacht wollen sie das machen?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7462 Beiträge, 1693x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Und mit wessen Vollmacht wollen sie das machen?

Mit der Vollmacht des Klienten, der die anwaltliche Abmahnung in Auftrag gibt? Also mit der Vollmacht des zu Unrecht Abgemahnten? Nur mal so eine Idee...

Wobei die interessantere Frage ist, ob man einen Rechtsanwalt abmahnen kann dafür, daß er für einen Mandanten eine Abmahnung rausschickt...

Ich halte das nicht für möglich, denn es gibt ja weder eine unlautere Wettbewerbshandlung noch eine Urheberrechtsverletzung, die die "Person 1" geltend machen könnte.

Hier wird von einem sich geschädigt sehenden Urheber bzw. Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Das ist völlig legitim. Im beschriebenen Fall scheint aber gar keine Urheberrechtsverletzung vorzuliegen, da "Person 1" ein eigenes Werk verwendet.

Das ist letztlich nichts anderes als wenn ein Anwalt einen Mahnbescheid für einen Klienten erwirkt, obwohl der Klient gar keine berechtigte Forderung gegen den vermeintlichen Schuldner hat. Das klärt sich dann vor Gericht. Wenn der vermeintlich Geschädigte es denn überhaupt so weit treibt...

Würde mir ein XYZ eine anwaltliche Abmahnung zukommen lassen mit der Begründung, ich hätte unerlaubt ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt, ich selber wüsste aber genau, daß ich der Urheber bin...

... dann würde ich gar nichts machen. Ich würde alles gut dokumentieren und warten, ob und ggf. bis ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt. Oder eine Klage eintrudelt. Und dann würde ich den ganzen Summs meinem Anwalt überlassen. Der freut sich dann über ein mit minimalem Aufwand erledigtes Mandat.

Es kann bekanntlich schon mal passieren, daß Bildagenturen o.ä., die in großem Umfang die Verletzung ihrer Rechte bzw. die der vertretenen Urheber abmahnen (was grundsätzlich ja völlig legitim ist!), sich vertun. Weil ein Motiv sehr ähnlich aussieht. Sowas wird schon seit rund 15 Jahren automatisch gemacht, solange gibt es TinEye schon, und auch andere Anbieter. Die Trefferquote bei der Websuche ist sehr gut - aber eben nicht 100%, sondern vielleicht 98%. Und wenn man dann darauf verzichtet, das noch von einem Menschen überprüfen zu lassen, dann gerät man auch schon mal auf ein totes Gleis.

Vorher würde ich mich allerdings auch fragen, ob im Hintergrund jenes "Privatfotos" vielleicht doch noch irgendwas anderes gezeigt wird, das als Urheberrechtsverletzung beanstandet werden könnte. (Stichwort: Fototapete usw.)

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3462 Beiträge, 1339x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Mit der Vollmacht des Klienten, der die anwaltliche Abmahnung in Auftrag gibt? Also mit der Vollmacht des zu Unrecht Abgemahnten? Nur mal so eine Idee...

Wer gibt seinem Anwalt eine Vollmacht, sich selbst abzumahnen?!?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7462 Beiträge, 1693x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Zitat (von eh1960):
Mit der Vollmacht des Klienten, der die anwaltliche Abmahnung in Auftrag gibt? Also mit der Vollmacht des zu Unrecht Abgemahnten? Nur mal so eine Idee...


Wer gibt seinem Anwalt eine Vollmacht, sich selbst abzumahnen?!?

Ich glaube nicht, daß das so der Fall ist.

Also:

Es gibt Person 1.

Person 1 macht ein Foto (ist also Urheber dieses Fotos) vor einem selbsterschaffenen Hintergrund. Sagen wir der Einfachheit halber: einer Fototapete.
Person 1 ist Urheber der Fototapete und Urheber des Selfie-Fotos, das Person 1 vor der Fototapete macht.

Nun flattert der Person 1 eine anwaltliche Abmahnung ins Haus. Für diese hat der Anwalt ein Mandat von irgendjemandem bekommen, der behauptet, Urheber entweder des Fotos oder der Fototapete zu sein.

Wenn der TE sich nicht verschrieben hat (was ich vermute), und der Mandant eine Person 2 ist, dann hat Person 1 irgendwann mal den Anwalt beauftragt, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Oder aber, was ich eher annehme: Person 1 hat mal eines dieser Fotos einer Fotoagentur zum Vertrieb überlassen. Und die hat nun das veröffentlichte Foto gefunden, hat erkannte "Oh, dieses Foto wurde uns zur Verwertung überlassen, und wir haben es offenkundig nicht an den Nutzer lizensiert." Also - Vorgang ab zum Anwalt.

So oder so braucht der Anwalt ein Mandat, damit er für den Urheber eine Urheberrechtsverletzung abmahnen kann. Wäre der Mandant, der dieses Mandat erteilt hat, exakt identisch mit dem Nutzer, dem nun die Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, dann hätte das jeder ReNo-Gehilfen auffallen müssen. Man kann also davon ausgehen: der Urheber, in dessen Auftrag der Anwalt tätig wird, ist nicht identisch mit dem Abgemahnten, dem eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird.

Und jetzt wäre es hilfreich, wenn der TE die Sache mal etwas genauer und präziser und vollständiger beschreibt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129581 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ich glaube nicht, daß das so der Fall ist.

Manchmal ersetzen Fakten den Glauben ...
Zitat (von MicabrauchtHilfe):
Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnt den Urheber (Person1) im Namen des Urhebers (Person1) ab




Zitat (von eh1960):
Oder aber, was ich eher annehme: Person 1 hat mal eines dieser Fotos einer Fotoagentur zum Vertrieb überlassen. Und die hat nun das veröffentlichte Foto gefunden, hat erkannte "Oh, dieses Foto wurde uns zur Verwertung überlassen, und wir haben es offenkundig nicht an den Nutzer lizensiert." Also - Vorgang ab zum Anwalt.

Ja und die beim Anwalt Tätigen sind dann Hirnzombies, weil denen die Personenidentität nicht aufgefallen ist.
Fällt also immer noch dem Anwalt auf die Füße ...



Kann aber auch gut sein, das es den Anwalt gar nicht gibt bzw. der Anwalt davon gar nichts weis, weil es einfach Betrüger sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7462 Beiträge, 1693x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja und die beim Anwalt Tätigen sind dann Hirnzombies, weil denen die Personenidentität nicht aufgefallen ist.
Fällt also immer noch dem Anwalt auf die Füße ...



Kann aber auch gut sein, das es den Anwalt gar nicht gibt bzw. der Anwalt davon gar nichts weis, weil es einfach Betrüger sind.

Das kann alles sein, niemand hier kann es wissen. Dann wären die Betrüger aber die Hirnzombies. Denn daß das auffällt, sollte jeder an einem Finger abzählen können...

Da ich weiß, daß nicht wenige User hier die von ihnen vorgestellten Fälle völlig abstrus beschreiben, gründele ich bei manchen Abstrusitäten ganz automatisch danach, was denn wohl gemeint sein könnte. (Und man liegt dabei gar nicht so selten richtig.)

Aber letztlich kann nur der TE die Sache aufklären. Schrieb ich ja schon.

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