Liebe Forumgemeinde,
in meinem Fall würde es mich interessieren, ob es von Deutschland aus grundsätzlich möglich ist im EU-Ausland Urheberrechtsansprüche geltend zu machen, auch wenn in den entsprechenden Ländern kein Patent, Gebrauchsmuster oder Markeneintrag vorliegt?
Ein Beispiel; Jemand hat in Deutschland ein Heftpflaster in einer sehr speziellen Form entworfen und als Gebrauchsmuster in DE schützen lassen.
Angenommen ein Geschäftspartner aus NL übernimmt dieses spezielle Heftpflaster in sein Sortiment und lässt es selbst produzieren. Besteht hier die Chance einer erfolgreichen Klage auch wenn in den NL kein Gebrauchsmusterschutz für das Produkt besteht?
Durch den Eintrag im deutschen Patent und Markenamt kann zumindest beweisen werden das dieses Pflaster - in speziellem Design - geschützt wurde, zu einem Zeitpunkt an dem es dieses noch nirgends auf dem Weltmarkt gab.
Ganz liebe Grüße und Dank im Voraus für Eure Mühe!
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Urheberrecht EU
11. Juli 2013
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Frage vom 11. Juli 2013 | 13:10
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 12x hilfreich)
Urheberrecht EU
#1
Antwort vom 11. Juli 2013 | 13:46
Von
Status: Lehrling (1091 Beiträge, 565x hilfreich)
quote:
ob es von Deutschland aus grundsätzlich möglich ist im EU-Ausland Urheberrechtsansprüche geltend zu machen
Urheberrecht gilt weltweit, Berner Konvention.
quote:
auch wenn in den entsprechenden Ländern kein Patent, Gebrauchsmuster oder Markeneintrag vorliegt?
Nichts davon hat mit Urheberrecht zu tun.
quote:
Jemand hat in Deutschland ein Heftpflaster in einer sehr speziellen Form entworfen und als Gebrauchsmuster in DE schützen lassen
Das hat nichts mit Urheberrecht zu tun.
quote:
Besteht hier die Chance einer erfolgreichen Klage auch wenn in den NL kein Gebrauchsmusterschutz für das Produkt besteht?
Gebrauchsmuster gibt es AFAIK nur in Deutschland und Österreich. Daher lehne ich mich wohl nicht weit aus dem Fenster mit der Annahme, das sei in anderen Ländern wohl unmöglich durchzusetzen.
Ob das besondere Muster ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt ist und man daher auf dieser Grundlage europa- oder weltweit vorgehen kann, wird man im Einzelfall prüfen müssen.
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#2
Antwort vom 13. Juli 2013 | 01:30
Von
Status: Lehrling (1480 Beiträge, 800x hilfreich)
"Ein Beispiel; Jemand hat in Deutschland ein Heftpflaster in einer sehr speziellen Form entworfen und als Gebrauchsmuster in DE schützen lassen."
Wenn es nur um die Form geht im Sinne eines Designs, dann sollte dies wohl als Geschmacksmuster geschützt werden müssen, siehe dpma.de.
"Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft." Ein anderes aber nicht.
"Hier können Sie uns mit dem Schutz Ihres Designs durch Eintragung eines Geschmacksmusters in den Niederlanden beauftragen."
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
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