Urheberrecht Fachbücher

9. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)
Urheberrecht Fachbücher

Hallo zusammen,

Ich blicke nicht ganz durch. Darf man beispielsweise für den eigens gestalteten Unterricht aus Büchern Seiten bzw. Artikel raus kopieren.

Ich habe mal von einer Regelung gehört, 15% bzw. Max. 20 Seiten eines Werkes sind erlaubt.

Ist das so richtig?

Ich hatte letztes ein Buch in der Hand hier stand, das es aber grundsätzlich verboten ist, welches ja der obigen Regel wiederspricht.

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Um was für eine Art Unterricht geht es denn

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für Antwort.

Es wurde sich um berufsschulunterricht handeln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Darf man beispielsweise für den eigens gestalteten Unterricht aus Büchern Seiten bzw. Artikel raus kopieren.

Man darf das, wozu man Nutzungsrechte hat.
Schulbuchverlage haben da entsprechende Regelungen, insofern würde ich bei den betreffenden Verlagen mal prüfen wie die dortigen Regelungen sind.



Zitat (von pa517628-35):
Ich habe mal von einer Regelung gehört, 15% bzw. Max. 20 Seiten eines Werkes sind erlaubt.

Die Inhaber der Nutzungsrechte sind recht frei darin, wie sie diese Nutzungsrechte ausgestalten.



Zitat (von pa517628-35):
Ich hatte letztes ein Buch in der Hand hier stand, das es aber grundsätzlich verboten ist

Dann solle man sich daran halten ...



Zitat (von pa517628-35):
welches ja der obigen Regel wiederspricht.

Die Inhaber der Nutzungsrechte sind nicht an die Regelungen anderer Inhaber von Nutzungsrechten gebunden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man darf das, wozu man Nutzungsrechte hat.

Man darf das, was das Gesetz hier erlaubt...

§ 60a UrhG Unterricht und Lehre


(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pa517628-35
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 8x hilfreich)

Spanend. Ich frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Ich frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist?

Das ist das einfachste an dem Ganzen ... durch Nutzung des gesunden Menschenverstandes ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von pa517628-35):
Ich frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist?

Das entscheidet im Streitfall ein Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das entscheidet im Streitfall ein Gericht.

Zweifelsohne.

Wobei man davon ausgehen sollte, das der Erschaffer ja durchaus selber wissen sollte, ob es ausschließlich für den Unterricht ist oder nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen