Hallo zusammen,
Ich blicke nicht ganz durch. Darf man beispielsweise für den eigens gestalteten Unterricht aus Büchern Seiten bzw. Artikel raus kopieren.
Ich habe mal von einer Regelung gehört, 15% bzw. Max. 20 Seiten eines Werkes sind erlaubt.
Ist das so richtig?
Ich hatte letztes ein Buch in der Hand hier stand, das es aber grundsätzlich verboten ist, welches ja der obigen Regel wiederspricht.
Urheberrecht Fachbücher
9. Juni 2023
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Frage vom 9. Juni 2023 | 18:17
Von
Status: Schüler (203 Beiträge, 3x hilfreich)
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#1
Antwort vom 9. Juni 2023 | 18:56
Von
Status: Senior-Partner (6090 Beiträge, 1325x hilfreich)
Um was für eine Art Unterricht geht es denn
#2
Antwort vom 9. Juni 2023 | 19:36
Von
Status: Schüler (203 Beiträge, 3x hilfreich)
Danke für Antwort.
Es wurde sich um berufsschulunterricht handeln.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Juni 2023 | 20:32
Von
Status: Unbeschreiblich (114463 Beiträge, 38996x hilfreich)
ZitatDarf man beispielsweise für den eigens gestalteten Unterricht aus Büchern Seiten bzw. Artikel raus kopieren. :
Man darf das, wozu man Nutzungsrechte hat.
Schulbuchverlage haben da entsprechende Regelungen, insofern würde ich bei den betreffenden Verlagen mal prüfen wie die dortigen Regelungen sind.
ZitatIch habe mal von einer Regelung gehört, 15% bzw. Max. 20 Seiten eines Werkes sind erlaubt. :
Die Inhaber der Nutzungsrechte sind recht frei darin, wie sie diese Nutzungsrechte ausgestalten.
ZitatIch hatte letztes ein Buch in der Hand hier stand, das es aber grundsätzlich verboten ist :
Dann solle man sich daran halten ...
Zitatwelches ja der obigen Regel wiederspricht. :
Die Inhaber der Nutzungsrechte sind nicht an die Regelungen anderer Inhaber von Nutzungsrechten gebunden.
#4
Antwort vom 10. Juni 2023 | 16:06
Von
Status: Junior-Partner (5810 Beiträge, 1427x hilfreich)
ZitatMan darf das, wozu man Nutzungsrechte hat. :
Man darf das, was das Gesetz hier erlaubt...
§ 60a UrhG Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
#5
Antwort vom 10. Juni 2023 | 22:59
Von
Status: Schüler (203 Beiträge, 3x hilfreich)
Spanend. Ich frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist?
#6
Antwort vom 10. Juni 2023 | 23:43
Von
Status: Unbeschreiblich (114463 Beiträge, 38996x hilfreich)
ZitatIch frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist? :
Das ist das einfachste an dem Ganzen ... durch Nutzung des gesunden Menschenverstandes ...
#7
Antwort vom 11. Juni 2023 | 14:27
Von
Status: Junior-Partner (5810 Beiträge, 1427x hilfreich)
ZitatIch frage mich woran erkenne ich ob es ausschließlich für den Unterricht ist? :
Das entscheidet im Streitfall ein Gericht.
#8
Antwort vom 11. Juni 2023 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (114463 Beiträge, 38996x hilfreich)
ZitatDas entscheidet im Streitfall ein Gericht. :
Zweifelsohne.
Wobei man davon ausgehen sollte, das der Erschaffer ja durchaus selber wissen sollte, ob es ausschließlich für den Unterricht ist oder nicht ...
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