Urheberrecht Internet - Abmahnung

10. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Deacon1802
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht Internet - Abmahnung

Guten Abend

Folgender Sachverhalt:

A hat vor 2 Jahren aus Spaß eine Homepage über eine Schauspielerin erstellt und deren Biographie von einer anderen Seiten gekürzt übernommen.
Für A war es einfach mal der Spaß eine Homepage zu erstellen. A hat auch nicht dafür geworben oder sonstiges und die Internetseite sogar vergessen.
Auf der Internetseite von A ist auch keine Werbung oder ähnliches geschaltet um Geld damit zu verdienen und hat daher auch nie einen einzigen Cent daran verdient.

Nun bekommt A heute völlig geschockt ein Schreiben eines Anwalts, dass er 1000€ bis nächste Woche zahlen soll.
Dank Suchmaschinen ist die Seite natürlich im www aufgetaucht.

Wie soll A nun vorgehen, der 1000€ für viel zu stark überzogen hält, da er ja auch gar kein Geld dran verdient hat. Soll er den Betrag zahlen, sich einen Anwalt suchen oder sonst was tun?

Lg

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo,

zu dem Fall kann man so, ohne jegliche genaueren Informationen über Werk und Umfang der unautorisierten Verwertung, nicht mal die geringste Einschätzung treffen.

Auch wenn der Betreiber der Seite keine kommerziellen Interessen verfolgte und die Seite eher fahrlässlässig veröffentlichte, ändert es nichts an der eigentlichen UrhG-Verletzung, sofern der Text urheberrechtlichem Schutz unterliegt, sprich ausreichende Schöpfungshöhe gegeben ist, was bei einer Biographie wohl der Fall sein sollte.
Auch wenn der Text nicht vollständig übernommen wurde, ist auch die weitesgehende Übernahme nicht mehr durch das sog. Zitatrecht des §51 UrhG gedeckt; u.a. bzgl. des geschilderten Falles auch deshalb, da dieses eine Quellenangabe vorraussetzen würde, welche vermutlich nicht vorhanden war?


Da wohl Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG , § 242 BGB ) bestehen dürften, würde ich mich auf jeden Fall an einen spezialisierten Anwalt wenden. Nicht nur, um die Höhe der Forderung zu prüfen und ggf. zu minimieren, sondern auch um eine angemessene und nicht zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verfassen.
Von der Abgabe der vermutlich der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärung, ist in vielen Fällen abzuraten.

Viele Grüsse

Sebastian Triebenbacher

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-- Editiert am 11.02.2010 15:05

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 276x hilfreich)

Da der Antwort von Sebastian inhaltlich nichts hinzuzufügen ist (;)), erlaube ich mir nur ausnahmsweise den Hinweis, daß man "voraussetzen" nur mit einem "r" schreibt. :)

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