Urheberrecht

15. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
zurecht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht

Hallo,

ich habe vor ca. einen Jahr ein Fotoalbum gekauft für mich.
Nun habe ich bei ebay auch einige Fotos zum Verkauf angeboten. Auch habe ich einige verkauft aber es sind noch welche in meinen Besitz.
Nun habe ich zufälligerweise eine Seite im Netz gefunden der meine ebay Auktionsfotos kopiert hat und diese auf seiner Seite zeigt. Dieser Herr hat mich aber nicht um Erlaubnis gefragt ob er Fotos zeigen darf.
Nun meine Frage:
Da noch einige Fotos in meinen Besitz sind habe ist da für mich das Urhberrecht zuständig und kann ich diesen Herrn schreiben das er die Fotos von seiner HP entfernt?
Wie ist hier die Gesetzeskage?

danke schon mal im voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 374x hilfreich)

quote:
Da noch einige Fotos in meinen Besitz sind habe ist da für mich das Urhberrecht zuständig


Das Urheberrecht hat der Fotograf, das ist nicht veräußerbar.

Du kannst dich evtl. (!) darauf berufen, ein exklusives Nutzungsrecht zu haben, das der Betreffende verletzt.

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#2
 Von 
zurecht
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zuerst Danke für Deine Nachricht.
Frage: wie sieht das aus mit dem exklusiven Nutzungsrecht?
was kann ich da Gesetzlich schreiben ( das alles seine richtigkeit hat?
Soll ich den Herrn anschreiben das er die Fotos von seiner HP entfernt?
oder was würden Sie ( andere ) vorschlagen?

danke

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 799x hilfreich)

Wenn man den Abzug eines Fotos kauft, dann hat man nur ein Recht, diesen Abzug zu behalten oder weiterzuverkaufen. Für eine Veröffentlichung des Fotos oder einer Kopie davon benötigt man die Zustimmung des Urhebers, also des Fotografen - wenn der noch keine 70 Jahre tot ist.

Ist der länger tot, kann jeder dessen Fotos verwerten, verbreiten, veröffentlichen, der dazu Lust hat. Ansonsten gar keiner - weder der Erstkäufer noch der Zweitkäufer.

Der Erstkäufer hat aber gar keine Klagebefugnis gegen den Zweitkäufer, weil er dazu nicht aktivlegitimiert ist. Das ist nur der Fotograf - oder die Person, der der Fotograf ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (meist also eine Fotoagentur oder eine Zeitung usw.).

Schreiben darf der Erstkäufer dem Zweitkäufer dennoch, á la "Bitte tun Sie das Bild XY von Ihrer Website, sonst sage ich das dem Rechteinhaber an dem Bild (also dem Urheber/Fotografen und/oder dem Verlag/der Agentur)." Denn Petzen ist nicht verboten - und eine Drohung mit einer legalen Folge ist keine Nötigung.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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