Urheberrecht auf Facebook / Fotograf

25. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb344087-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Urheberrecht auf Facebook / Fotograf

Guten Tag!

Ich freue mich über eine Antwort zu folgendem Sachverhalt:

Ein Grafiker erhält von einem Veranstalter einen Auftrag zum gestalten eines Flyers. Vom Auftraggeber bekommt dieser "nur" gesagt, dass er Bilder der letzten Veranstaltungen von seiner Facebook-Seite verwenden kann.

Nachdem die Bilder verwendet wurden und der Flyer gedruckt ist, meldet sich der Fotograf der Bilder und droht dem Grafiker mit einer Abmahnung.

Der Fotograf wurde im Vorfeld von dem Veranstalter bezahlt, um die Fotos zu machen.


Hat der Fotograf nun überhaupt das Recht, den Grafiker zur Verantwortung zu ziehen?

-- Editiert fb344087-49 am 25.06.2012 10:28

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Der Fotograf wurde im Vorfeld von dem Veranstalter bezahlt, um die Fotos zu machen.


Es wäre zu klären, welche Rechte dabei genau übertragen wurden.

quote:
Hat der Fotograf nun überhaupt das Recht, den Grafiker zur Verantwortung zu ziehen?


Grundsätzlich ja (sofern der Veranstalter die Rechte nicht wirklich im nötigen Umfang erworben hat).

Hat sich der Veranstalter gegenüber dem Grafiker fälschlich der Schutzrechtsinhaberschaft berühmt, könnte letzterer ersteren diesbezüglich in Regreß nehmen.

Ich verstehe allerdings nicht ganz, wieso der Fotograf den Grafiker überhaupt kennt. Der Flyer wird doch vermutlich nur auf den Verantwortlichen (den Veranstalter) verweisen, oder hat man sich da mit einem "(C) 2012 by CoolDesign Inc." ein Ei ins Nest gelegt?

-- Editiert Khryztynna am 25.06.2012 12:42

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb344087-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Dankeschön für die rasche Antwort!

Ja, da die Gestaltung des Flyers ein Freundschaftsangebot war, steht auch Gestaltung & Design von... darauf.

Hat es einen Einfluss auf die Sache, dass der Veranstalter bereits das Recht hatte die Bilder auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen? Da kann man ja davon ausgehen, dass er die Rechte zur Weitergabe/Veröffentlichung besitzt, wenn er wie bereits gesagt auch darauf verweist.

Die Sache hat sich zum Glück bereits geklärt, da der Fotograf den Veranstalter gut kennt. Ich würde nur gerne wissen, ob der Grafiker mit Konsequenzen zu rechnen hätte, falls es kein Verwendungsrecht seitens des Fotografen gab.

Genügt der Verweis auf den fälschlich Hinweis auf Schutzrechtsinhaberschaft. Auch wenn der Veranstalter von der Rechtslage wahrscheinlich nichts wusste?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Hat es einen Einfluss auf die Sache, dass der Veranstalter bereits das Recht hatte die Bilder auf seiner Facebook-Seite zu veröffentlichen?


Nicht direkt.

quote:
Da kann man ja davon ausgehen, dass er die Rechte zur Weitergabe/Veröffentlichung besitzt, wenn er wie bereits gesagt auch darauf verweist.


Nein, im Urheberrecht gibt es keinen "guten Glauben", deswegen würde es dem Designer ja auch nichts nützen, wenn der Veranstalter ihm gesagt hätte "ich habe alle Rechte daran". Das wird dann nur für Regreß gegen den Veranstalter relevant.

Ob der Veranstalter die Rechte zur Veröffentlichung im Internet und/oder auf Druckerzeugnissen hat(te), läßt sich von außen nicht beurteilen.

quote:
Ich würde nur gerne wissen, ob der Grafiker mit Konsequenzen zu rechnen hätte, falls es kein Verwendungsrecht seitens des Fotografen gab.


Ja, das habe ich doch schon geschrieben.

quote:
Genügt der Verweis auf den fälschlich Hinweis auf Schutzrechtsinhaberschaft.


Für wen? Wie gesagt, der Grafiker kann sich nicht damit exkulpieren, daß ein Dritter sich ihm gegenüber fälschlich als Rechteinhaber berühmt hat, das muß er mit dem Dritten klären.
Sonst vertreibe ich morgen das Gesamtwert von Michael Jackson im Internet und sage der Plattenfirma, mir hätte Tufu Takelele, 3. Palme links, Tuvalu, zugesichert, daran die Rechte zu besitzen und man möge sich bitte an ihn halten, wenn man ihn findet. ;)

quote:
Auch wenn der Veranstalter von der Rechtslage wahrscheinlich nichts wusste?


Irrelevant; es ist das Risiko des Veranstalters (dem Grafiker gegenüber), sich fälschlich eines nicht bestehenden Rechts zu berühmen - und das Risiko des Grafikers (gegenüber dem Rechteinhaber), wenn er sich auf sowas verläßt.

-- Editiert Khryztynna am 25.06.2012 17:25

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb344087-49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort! Hast ein Stück Licht ins Dunkel gebracht.



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1x Hilfreiche Antwort

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