Urheberrecht bei Beispielmusik bzw. Hintergrundmusik in Youtubevideos

14. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Codeman79
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht bei Beispielmusik bzw. Hintergrundmusik in Youtubevideos

Hallo liebe Wissenden,
ich interessiere mich für die Handhabung des Urheberrechts, wenn ein möglicher Verstoß nicht gezielt erfolgt. Unter gezielt verstehe ich hierbei, dass man einen Song einspielt und hochlädt wegen dem Song ansich oder sich dessen aktiv als Hintergrunduntermalung bedient. Folgende Beispiel sind vor diesem Hintergrund eher Beifang, aber mich würde die rechtliche Lage dazu interessieren.

Beispiel A: Hans Muster ist Youtuber. Er testet Unterhaltungstechnik und lädt die Videos auf Youtube hoch. Unter anderem testet er den Klang zweier Lautsprecher. Der eine Lautsprecher kratzt bei elektrischer Gittarrenmusik, der andere weniger. Um dies zu dokumentieren spielt er auf beiden 10sec einer bekannten Heavy-Metal-Band ab. Begeht er damit eine Rechteverletzung oder ist dies durch etwas ähnliches wie "Fair use" aus dem Amerikanischen Raum abgedeckt? Was könnte bzw. müsste er tun, damit er keinen Verstoß begeht und trotzdem den Lautsprecher unter realen Bedingungen testen kann?

Beispiel B: Lisa Muster liebt Weihnachtsmärkte und Strassenfeste. Sie dreht deshalb Dokuvideos zu verschiedenen Festen und stellt diese auf Youtube ein. Wenn sie über ein Fest mit der Kamera läuft, kommt sie auch an Buden vorbei, die Weihnachts- und/oder Partymusik spielen. Diese Musik ist dann auch beim Vorbeilaufen zu hören. Begeht sie hier eine Urheberrechtsverletzung? Schließlich kann sie ja schlecht ein Fest Tonlos dokumentieren, aber auch nicht entsprechende Rechte einkaufen. Ist sowas durch ihr künstlerisches (filmisches) Schaffen gedeckt?

Vielen Dank
Cody

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1 Antwort
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#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

In beiden Beispielfällen ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um ein [link=https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__57.html]UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk[/link] handelt:

Zitat:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.


Bei einem Fest scheint klar zu sein, dass der eigentliche Gegenstand des Filmes der optische Eindruck des Festes ist, nicht die Darbietung des Songs "Merry Christmas" aus einem quäkenden Lautsprecher im Vorbeigehen oder so.

Beim Boxentest erscheint mir das ebenso. Das Kratzen einer Box scheint der Gegenstand des Videos zu sein, nicht der Wohlklang eines Songs.

Spätestens nach 60 Sekunden Wohlklang aus der guten Box könnte ein Gericht aber auch anders denken ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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