Urheberrecht bei Verkäufen mit Bildern von der Verpackung

23. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Vincentw
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)
Urheberrecht bei Verkäufen mit Bildern von der Verpackung

Hallo,
mir ist aufgefallen dass ich einige neue Produkte verkaufen wollen würde und man hierfür den Artikel selbst für das Foto nicht fotografieren kann da sonst die Verpackung geöffnet werden müsste. Somit fotografiert man ja die Verpackung mit vermutlich urheberrechtlich geschützten Bildern?
Bleibt da am Ende tatsächlich nur das einstellen ohne Foto übrig? Ich dachte zuerst die Erschöpfung wurde hier greifen aber offenbar stimmt das nicht. Andererseits lässt sich für das Angebot so ein Foto nicht wirklich vermeiden da der private Verkauf hier im Fokus steht. Ist es somit doch erlaubt?

Danke,
Gruss




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Zitat (von Vincentw):
Bleibt da am Ende tatsächlich nur das einstellen ohne Foto übrig?

Es bleibt einem im Zweifel immer, einfach die entsprechenden Rechte beim Rechteinhaber einzuholen.

Das scheint mir hier aber nicht nötig, denn der BGH hat mal entschieden, dass Produktabbildungen zu reinen Verkaufszwecken nicht durch das Urheberrecht geschützt sind: I ZR 256/97

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
Vincentw
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Produktabbildungen zu reinen Verkaufszwecken

Ja, gut. In dem Urteil ging es ja nicht genau um das Gleiche. Es geht ja um die Fotos auf der Verpackung und nicht um den Artikel selbst denn dieser ist ja noch versiegelt. Andererseits würde man ohne Bild des Produktes auf eBay nichts oder nur schwer etwas verkauft bekommen.

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#3
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Zitat:
Es geht ja um die Fotos auf der Verpackung und nicht um den Artikel selbst

Dem Urteil geht es gar nicht um eine Unterscheidung, um was es sich letztlich handelt, sondern darum, ob sich bei einer Vervielfältigung in Katalogen mit Verkaufsabsicht überhaupt um eine urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung handelt.
Das wird klar verneint. Die entsprechende Fotoabbildung ist demnach durch §58 UrhG erfasst und damit zulässig.
Es ist unstrittig, dass sich das auch auf Online-Verkaufsangebote übertragen lässt.

Davon abgesehen ist ein Parfumfläschchen natürlich nichts anderes, als eine Verpackung (das eigentliche Produkt ist das Parfum),

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7538 Beiträge, 1700x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Dem Urteil geht es gar nicht um eine Unterscheidung, um was es sich letztlich handelt, sondern darum, ob sich bei einer Vervielfältigung in Katalogen mit Verkaufsabsicht überhaupt um eine urheberrechtlich unzulässige Vervielfältigung handelt.
Das wird klar verneint. Die entsprechende Fotoabbildung ist demnach durch §58 UrhG erfasst und damit zulässig.

§58 UrhG hat mit dem zitierten BGH-Urteil I ZR 256/97 aus dem Jahr 1997 nichts zu tun, da es den § in dieser Fassung erst seit der UrhG-Änderung vom 1.3.2018 gibt.

Die Fassung, die 1997 galt, lautete:

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.

Das BGH-Urteil I ZR 256/97 ist das berühmt "Parfum-Flakon-Urteil". Es ging darin um die Frage, ob ein Händler ohne Erlaubnis des Herstellers (der das ausschließliche Nutzungsrecht daran hatte) einen urheberrechtlich geschützten Parfum-Flakon fotografisch vervielfältigen und veröffentlichen durfte, um damit die Werbung für das Parfum zu illustrieren. (Der Streit entstand obendrein vor dem Hintergrund, daß es sich nicht um einen vom Hersteller "lizensierten" Verkäufer des exklusiven Parfums handelte...)

Der BGH hat im Urteil befunden, daß §58 UrhG nicht anwendbar ist (und auch nicht "analog", genausowenig wie §59 UrhG), was aber in diesem Fall keine Rolle spielt, da das Urheberrecht des Designers hier insoweit zurücktreten muss, wenn eine Abbildung des Flakon-Designs für die Werbung für das Parfum genutzt wird.

"Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2 UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammenhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist.

Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte ohne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden Vervielfältigungsrechts eintreten (vgl. zu der Erwägung, auch das Recht der öffentlichen
Wiedergabe unterliege der Erschöpfung, BGH, Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 194/97, Umdr. S. 11 ff. – Kabelweitersendung, m.w.N.).


Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist jedoch Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,
daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 f. – Schallplattenvermietung). Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.


Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren. (...)"

Der BGH hat hier insofern sozusagen einen von §17 Abs.2 UrhG unabhängigen "Erschöpfungsgrundsatz" entwickelt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7538 Beiträge, 1700x hilfreich)

Zitat (von Vincentw):
mir ist aufgefallen dass ich einige neue Produkte verkaufen wollen würde und man hierfür den Artikel selbst für das Foto nicht fotografieren kann da sonst die Verpackung geöffnet werden müsste. Somit fotografiert man ja die Verpackung mit vermutlich urheberrechtlich geschützten Bildern?
Bleibt da am Ende tatsächlich nur das einstellen ohne Foto übrig? Ich dachte zuerst die Erschöpfung wurde hier greifen aber offenbar stimmt das nicht. Andererseits lässt sich für das Angebot so ein Foto nicht wirklich vermeiden da der private Verkauf hier im Fokus steht. Ist es somit doch erlaubt?


Aktuelle Fassung des §58 UrhG:

§ 58 UrhG Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken


Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

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#6
 Von 
Vincentw
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
da das Urheberrecht des Designers hier insoweit zurücktreten muss


Würde somit auf die Verpackung an sich grundsätzlich zutreffen da die Bebilderung vermutlich erneut zu Werbezwecken dient? Es ist ja nicht grundlos ein Produkt nochmal auf der Verpackung abgelichtet, es soll ja psychologisch zum Kauf anregen?

Andererseits könnte man so nur verkaufen wenn man keine Bilder einstellt. Ich spreche hier von selbst angefertigten Aufnahmen von der Verpackung und Versiegelung.

Danke für die ausführliche Erläuterung,
Gruss

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