Urheberrecht bei öffentlichen Websiteinhalten hauptsächlich Nachrichtenartikeln

12. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
frankfurt82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht bei öffentlichen Websiteinhalten hauptsächlich Nachrichtenartikeln

Folgender Fall:
Ein Informationsservice prüft periodisch öffentlich zugängliche Websiten und läd ('scraped') ausgewählte (TEXT) Inhalte. Es werden sowohl RSS Feeds und deren Links als auch einfache HTML Seiten betrachtet.
Unternehmensseiten, Nachrichtenseiten, etc.

Sofern eine 'Paywall' besteht wird nur der öffentlich zugängliche Text betrachtet, nicht der privilegierte
Es werden keine Logins oder Accounts genutzt. Nur öffentlich zugängliche Inhalte.
Es werden keine expliziten Anti-Scraping Barrieren umgangen

Der Inhalt wird strukturiert gespeichert, programmatisch analysiert, und via Volltext Suchen den Kunden des Informationsservice zugänglich gemacht
Diese erhalten anhand Ihrer Suchen dann den Strukturierten Text, mit der Quellenangabe und den original Link zum Urheber des Textes.

Die Inhalte werden NICHT veröffentlicht (auf einer eigenen Website, o.ä.), sondern nur den Kunden zur Verfügung gestellt (per technischer Schnittstelle), und immer mit Link und explizitem Quellennachweis versehen.

Der gespeicherte Text dient nur zur individuellen Filterung der Ergebnisse und zur besseren Anzeige.
Die Anzeige des Texts für die Kunden erfolgt in einem einheitlichen Format, mit dem Logo des Informationsservices, aber immer unter expliziter Angabe der Quelle und des Links and prominenter Stelle.

Es wird allerdings nicht seitenspezifisch geprüft ob einzelne Seiten die 'kommerzielle' oder 'programmatische' Nutzung untersagen.

Es gibt natürlich sehr viele Services, die ähnliches anbieten in den verschiedensten Bereichen. Trotzdem die Frage: Gibt es in dem geschilderten Fall potentielle Urheberrechtsverletzungen, die Anzeigen, Abmahnungen nach sich ziehen könnten?

Vielen Dank




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7542 Beiträge, 1700x hilfreich)

Inhalte sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, sondern nur "Werke" (und einfache Lichtbilder, und Datenbanken).

Die Inhalte aus anderen Websites zu übernehmen und mit eigenen Worten und in eigenem Design wiederzugeben ist in aller Regel keine Urheberrechtsverletzung.

Zitat:
Der Inhalt wird strukturiert gespeichert, programmatisch analysiert, und via Volltext Suchen den Kunden des Informationsservice zugänglich gemacht
Diese erhalten anhand Ihrer Suchen dann den Strukturierten Text, mit der Quellenangabe und den original Link zum Urheber des Textes.

Das kann - je nach dem wie es konkret im Einzelfall gestaltet wird - eine Vervielfältigung und Veröffentlichung der fremden Texte (Bilder, usw.) sein, die nur mit Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zulässig ist.

Für die Beratung im konkreten Einzelfall braucht man dann einen auf Urheber- bzw. Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129891 Beiträge, 41418x hilfreich)

Zitat (von frankfurt82):
Die Inhalte werden NICHT veröffentlicht (auf einer eigenen Website, o.ä.), sondern nur den Kunden zur Verfügung gestellt

Finde den Widerspru h ...



Zitat (von frankfurt82):
Gibt es in dem geschilderten Fall potentielle Urheberrechtsverletzungen, die Anzeigen, Abmahnungen nach sich ziehen könnten?

Wie kann es sein, das an jemandem aus der Branche das Thema mit Google und den Nachrichtenportalen offenbar komplett vorbeigegangen ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Inhalte aus anderen Websites zu übernehmen und mit eigenen Worten und in eigenem Design wiederzugeben ist in aller Regel keine Urheberrechtsverletzung.
Ist so pauschal grober Unfug.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 2080x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ist so pauschal grober Unfug.


dem stimme ich zu

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7542 Beiträge, 1700x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zitat (von eh1960):
Die Inhalte aus anderen Websites zu übernehmen und mit eigenen Worten und in eigenem Design wiederzugeben ist in aller Regel keine Urheberrechtsverletzung.

Ist so pauschal grober Unfug

Dann haben Sie den Begriff "Inhalt" im Zusammenhang mit dem UrhG noch nicht richtig verstanden.

Der Inhalt einer Nachricht ist niemals urheberrechtlich geschützt.

Inhalt: "Bundeskanzler Scholz erklärte heute auf der Bundespressekonferenz, er freue sich schon auf die teilweise Freigabe von Cannabis für den persönlichen Gebrauch."

Dieser Inhalt ist nicht urheberrechtlich geschützt. Jeder darf den Inhalt dieser Meldung übernehmen und weiterverbreiten.

Wenn die Formulierung - also das Textwerk im Sinne des §2 UrhG - ausreichend Schöpfungshöhe hat, besteht dafür urheberrechtlicher Schutz. (Im Beispiel oben also nicht, die Formulierung hat keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein.)

Der reine Inhalt der Meldung dagegen, also was der Bundeskanzler wo gesagt hat, hat keinen Schutz.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7542 Beiträge, 1700x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie kann es sein, das an jemandem aus der Branche das Thema mit Google und den Nachrichtenportalen offenbar komplett vorbeigegangen ist?

Google veröffentlicht nicht die Inhalte von Zeitungsmeldungen u.ä., sondern übernimmt die entsprechenden Teile der Websites der Zeitungen, Portale usw. in seinen "Snippets". Also die Texte, Fotos usw.

Das ist der entscheidende Unterschied. (Bei Texten jedenfalls. Bei Fotos ist eine Trennung von Inhalt und Form nicht sinnvoll möglich, bei Texten schon.)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der reine Inhalt der Meldung dagegen, also was der Bundeskanzler wo gesagt hat, hat keinen Schutz.
Äpfel und Birnen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129891 Beiträge, 41418x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Dann haben Sie den Begriff "Inhalt" im Zusammenhang mit dem UrhG noch nicht richtig verstanden.

Eventuell sollte man erst mal den geschilderten Sachverhalt verstehen, bevor man das "nicht verstehen" von anderen analysiert ...



Zitat (von eh1960):
Google veröffentlicht nicht die Inhalte von Zeitungsmeldungen u.ä., sondern übernimmt die entsprechenden Teile der Websites der Zeitungen, Portale usw. in seinen "Snippets". Also die Texte, Fotos usw.

Also so ziemlich genau das, was hier erfolgen soll ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort



#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von frankfurt82):
Generell gilt natürlich, dass es absolut nichts bringt mit Trollen zu diskutieren.
Ach? Na dann glaub halt dem unzutreffenden Beitrag von eh1960, der Äpfel mit Birnen vergleicht. Wunder Dich aber nicht, wenn Dir dann demnächst eine Unterlassungserklärung samt Lizensierungskosten in 5- oder 6-stelliger Höhe zugestellt wird. Oder auch mehrere davon.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5448 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von frankfurt82):
Gibt es in dem geschilderten Fall potentielle Urheberrechtsverletzungen, die Anzeigen, Abmahnungen nach sich ziehen könnten?


Selbst wenn die einzelnen Artikel keine fuer Urheberrecht notwendige Schoepfungshoehe erreichen sollten (etwa weil sie nur kurze knappe Formulierungen sind, die jedermann so verwendet haette), kann die Zusammenstellung als Datenbankwerk eigenen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Und selbst falls UrhG nicht betroffen sein sollte, koennte es sich noch um einen Wettbewerbsverstoss handeln, wenn die Leistung eines Dritten "ausgenutzt" und/oder als die eigene ausgegeben wird.

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