Liebes Forum, ich plane eine Veröffentlichung zu einem Fachthema Psychotherapie. Es soll sich um eine vorwiegend deskriptive Übersichtsarbeit handeln, die sich an ein Fachpublikum richtet. Ich werde also sehr viel aus bestehender Fachliteratur zitieren.
Meine Frage: Im Rahmen einer Hochschulausbildung sind solche Arbeiten ja Standard. Ändert sich etwas aus urheberrechtlicher Sicht, wenn es eine rein private Facharbeit ist? Es wird ja jede Menge aus fremden Quellen zitiert. Oder spielt das keine Rolle, solange man alle Quellen nach den Regeln der Kunst belegt?
Marco
Urheberrecht in Facharbeiten außerhalb der Hochschule
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?



ZitatOder spielt das keine Rolle, solange man alle Quellen nach den Regeln der Kunst belegt? :
Nun, ein gewisser Guttemberg hat mit den Regeln der Kunst mal schlechte Erfahrungen gemacht.
Insofern würde ich eher die Regeln des Gesetzgebers und der Rechtsprechung beachten.
ZitatNun, ein gewisser Guttemberg hat mit den Regeln der Kunst mal schlechte Erfahrungen gemacht. :
Insofern würde ich eher die Regeln des Gesetzgebers und der Rechtsprechung beachten.
Genau das war ja meine Frage: Ist das urheberrechtlich in Ordnung, wenn ich in einer privaten Veröffentlichung genauso vorgehen wie in einer wissenschaftlichen Arbeit (die korrekt zitiert ist).
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§ 51 UrhG Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
§ 60c UrhG Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Es kann eine Vergütungspflicht entstehen:
§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts [§60a bis 60h UrhG] hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
3.
Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.
(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.
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Man sieht: für wissenschaftliche Werke sind die Grenzen des "Zitatrechts" durchaus etwas weiter gefasst.
Wissenschaftliche Werke sind aber nicht auf Werke beschränkt, die im Rahmen eines Studiums verfasst werden, sie sind noch nicht mal auf universitäres Veröffentlichen beschränkt.
Danke, genau danach habe ich gesucht!
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