Urheberrechte bei Stadtrundgängen/Führungen

10. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
g-mac
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechte bei Stadtrundgängen/Führungen

Hallo,

Ich bin dabei mich selbstständig zu machen im Bereich Tourismus.
Dabei digitalisiere ich Stadtführungen und frage mich folgendes:
Wenn ich nun eine herkömmliche Stadtführung mitmache und danach "diese" Stadtführung als digitale Version anbiete, das heißt die gleiche Route mit den gleichen Stationen und vergleichbaren Inhalten, also z.B. historische Informationen zu einer Sehenswürdigkeit (wenn auch nicht Wort für Wort), für Nutzer digital anbiete, ist das eine Urheberrechtsverletzung?

Vielen Dank für eure Hilfe!!!

Liebe Grüße,
g-mac

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Sofern man die Texte zum großen Teil bzw. 1:1 kopiert, kann das eine Urheberrechtsverletzung und eine Verletzung der Nutzungsrechte sein.

Kommt darauf an, welche Schöpfungshöhe vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7205 Beiträge, 1514x hilfreich)

Wenn man damit Geld verdienen möchte, würde ich das nur mit Absprache der Stadt machen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wenn man damit Geld verdienen möchte, würde ich das nur mit Absprache der Stadt machen

Ob die Durchführung von Führungen durch einen Fremdenführer eine "Sondernutzung" gemäß der örtlichen Gebührensatzung ist, muss man in derselben nachschauen.

In den Gebührensatzungen, in die ich mal neugierhalber hineingeschaut habe, fand sich nirgendwo eine Einordnung von Touren von Fremdenführern als "Sondernutzung".

Ob es eine gewerbliche Tätigkeit ist oder eine freiberufliche, wird in diesem Fall entscheidend von der Qualifikation des Fremdenführers abhängen. Einen studierten Historiker z.B. wird man m.E. eher als Freiberufler einstufen, Fremdenführer mit geringeren Qualifikationen vermutlich eher als Gewerbetreibende. Dann wäre ein Gewerbe dafür anzumelden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Informationen sind nie urheberrechtlich geschützt. Wer eine besondere Form der Darbietung einer Stadtführung "aufführt", könnte grundsätzlich Schutz als ausübender Künstler (§73 UrhG) genießen. Das muss man dann im konkreten Einzelfall prüfen. In der Regel wird es nicht so geschützt sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
g-mac
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal für die vielen Antworten!

Der Hinweis darauf, dass Informationen nie urheberrechtlich geschützt sind, ist entscheidend für mich. Entsprechend müsste ich ja zum Beispiel historische Daten/Fakten ebenso erzählen können, auch wenn es die "gleichen" sind.

Zum Punkt "1:1 Text kopieren", würde dies ja fast nicht möglich sein, da wir über ein Szenario reden, in der ich eine personengeführte, mündliche Tour mitlaufe und bestenfalls das mündlich Erzählte dann im digitalen Format schriftlich und vielleicht im Audio Format "nacherzähle". Also weiß ich nicht ob man in dem Fall, wo garnichts schriftliches vorliegt, "1:1 Text kopieren" kann?

"Wenn man damit Geld verdienen möchte, würde ich das nur mit Absprache der Stadt machen" - worauf basiert dieser Hinweis? Oder inwiefern könnte es für mich problematisch werden wenn ich das nicht tue? Ich will ja auch tatsächlich keine personengeführte Stadttour anbieten, sondern würde ledeglich etwas anbieten, was im Prinzip einer redaktionellen Arbeit entspricht, also einen Art Führer schreiben, mit Unterstützung dessen Touristen dann eine Tour laufen können.

Beste Grüße + Vielen Dank,
g-mac


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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von g-mac):

Der Hinweis darauf, dass Informationen nie urheberrechtlich geschützt sind, ist entscheidend für mich. Entsprechend müsste ich ja zum Beispiel historische Daten/Fakten ebenso erzählen können, auch wenn es die "gleichen" sind.

Logisch. ;-)

Zitat:
Zum Punkt "1:1 Text kopieren", würde dies ja fast nicht möglich sein, da wir über ein Szenario reden, in der ich eine personengeführte, mündliche Tour mitlaufe und bestenfalls das mündlich Erzählte dann im digitalen Format schriftlich und vielleicht im Audio Format "nacherzähle". Also weiß ich nicht ob man in dem Fall, wo garnichts schriftliches vorliegt, "1:1 Text kopieren" kann?

Ein Text muss nicht schriftlich sein, auch beim mündliche Vortrag eines Textwerkes ist dieses Textwerk urheberrechtlich geschützt.
Wenn da also jemand einen mit der nötigen Schöpfungshöhe gestalteten Text hat, denn er bei den Touren vorträgt, dann spricht nichts dagegen, daß dieser Text urheberrechtlich geschützt ist, und dann darf ihn ein anderer nicht einfach auch so vortragen.

Wenn es aber um die Inhalte geht, ist das unproblematisch. Das Kuno der Kurze die Stadtmauer im Jahr 1436 versehentlich niedergebrannt hat, weil er auf dem Lokus seinen Haufen verbrennen wollte... das ist nicht urheberrechtlich geschützt.

Zitat:
"Wenn man damit Geld verdienen möchte, würde ich das nur mit Absprache der Stadt machen" - worauf basiert dieser Hinweis?

Auf der bereits erwähnten "Sondernutzung". Man darf ja auch nicht einfach einen Tapetentisch in der Fußgängerzone aufbauen und dort Bücher verkaufen. Dafür braucht man eine Genehmigung für die "Sondernutzung" des öffentlichen Verkehrsraums.

Zitat:

Oder inwiefern könnte es für mich problematisch werden wenn ich das nicht tue? Ich will ja auch tatsächlich keine personengeführte Stadttour anbieten, sondern würde ledeglich etwas anbieten, was im Prinzip einer redaktionellen Arbeit entspricht, also einen Art Führer schreiben, mit Unterstützung dessen Touristen dann eine Tour laufen können.

Ach sooooo....

Ich bin bisher davon ausgegangen, daß Touren für Touristen veranstaltet werden sollen.

Wenn es darum geht, einen Führer für Touristen zu veröffentlichen, mit dem die Touris dann durch die Stadt laufen können...

Kein Problem, alles im grünen Breich.

Wie schon gesagt:
Nicht wörtlich den besonders originellen Vortrag eines anderen übernehmen und abdrucken.
Das Stadtwappen ggf. nur illustrierend verwenden, nicht den Eindruck erwecken, es sei eine Art offizieller Veröffentlichung der Stadt.
(Einfaches Beispiel: will man das Stadtwappen als solches als Titelbild nehmen, braucht man die Erlaubnis der Stadt/der Gemeinde/des Kreises usw., als von dem, dessen Wappen es ist.
Nimmt man ein Foto vom Rathaus als Titelbild, und an der Rathausfassade hängt meterhoch das Stadtwappen - keine Erlaubnis erforderlich.)

Ganz abwegige Idee, aber man hat ja schon Pferde kotzen sehen:

Wenn man in dem Führer die Leser animiert, in einen malerischen Hinterhof zu laufen, der nicht nur Privatbesitz ist, sondern auch "Betreten für Unbefugte verboten!", dann könnte es theoretisch passieren, daß der Besitzer, der sich von den Touristenhorden genervt fühlt, als "Mitstörer" in Regress nimmt...

Sehr konstruiert, aber theoretisch ist zumindest der Versuch denkbar, ob ein Gericht mitspielt, sei dahingestellt. Aber ein guter Stadtführer macht sowas ja auch nicht. Der schreibt höchstens: "Da gibt es einen malerischen Hinterhof, der aber für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist."


Beste Grüße + Vielen Dank,
g-mac

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Kleiner Nachtrag noch:
Die Veröffentlichung eigener Bücher im Selbstverlag ist kein Gewerbe! (Anders als der Betrieb eines Buchverlags, der ist selbstverständlich eines.)

Selbstverleger müssen für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden. Das beruht hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht auf einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Gewerberechtlich beruht es darauf, daß die wirtschaftliche Verwertung eigener Urheberrechte oder Patente oder sonstigen geistigen Eigentums keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern eine freiberufliche selbständige Tätigkeit.

Steuerpflicht (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer) bleibt selbstverständlich wie üblich, Gewerbesteuerpflicht und auch die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in der IHK bleibt dem Selbstverleger erspart.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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