Hallo,
ich bin Künstler und arbeite gerade an einer Fotoserie. Thematischer Inhalt der Fotos ist eine geschichtliche Dokumentation bestimmter Gebäude. Bildinhalt meiner Fotos sind zum einen die Gebäude. Dafür habe ich eine Fotogenehmigung (inkl. Erlaubnis zur Veröffentlichung, Ausstellungen, etc.) Zum anderen befinden sich auf meinen Fotos auch noch andere Fotos (Bild im Bild), die ich auch Büchern oder aus dem Internet entnommen habe. Deren Urheber sind unterschiedliche Fotografen, die Bildrechte liegen bei unterschiedlichen Personen, Institutionen, Stiftungen, Verlagen, etc.
Nochmal zum Verständnis:
Ich kopiere ein Foto des Reichstags von 1920 aus einem Geschichtsbuch. Dieses Foto drucke ich erneut aus, mache etwas damit, z.B. knicken oder falten und lege es auf die Wiese vor dem Reichstag.
Zum Schluss mache ich ein Foto dieser Situation (Reichstag plus Ausdruck vom Reichstag).
Darf ich das? Was muss ich beachten? Inwiefern ist es relevant, dass ich das kopierte Foto (künstlerisch) durch falten und knicken verfremde? Kann ich mich auf "künstlerische Freiheit", bzw. "Kunstfreiheit", etc. berufen?
Danke schon mal für Antworten und Hinweise.
Urheberrechtlich geschützte Fotos die in neuen Fotos auftauchen
27. Juli 2017
Thema abonnieren
Frage vom 27. Juli 2017 | 11:48
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechtlich geschützte Fotos die in neuen Fotos auftauchen
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#1
Antwort vom 27. Juli 2017 | 13:27
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitat:
Nochmal zum Verständnis:
Ich kopiere ein Foto des Reichstags von 1920 aus einem Geschichtsbuch. Dieses Foto drucke ich erneut aus, mache etwas damit, z.B. knicken oder falten und lege es auf die Wiese vor dem Reichstag.
Zum Schluss mache ich ein Foto dieser Situation (Reichstag plus Ausdruck vom Reichstag).
Darf ich das? Was muss ich beachten? Inwiefern ist es relevant, dass ich das kopierte Foto (künstlerisch) durch falten und knicken verfremde? Kann ich mich auf "künstlerische Freiheit", bzw. "Kunstfreiheit", etc. berufen?
Danke schon mal für Antworten und Hinweise.
Kann man nicht pauschal beantworten.
[color=red]§ 24 UrhG Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.[/color]
Ganz stark vereinfacht setzt "freie Benutzung" voraus, daß der eigenschöpferische Anteil am neuen Werk den Anteil des genutzten fremden Werkes deutlich übersteigt.
Das entscheiden im Streitfall dann die Gerichte.
#2
Antwort vom 27. Juli 2017 | 19:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke, das hilft mir schon etwas weiter.
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