Urheberrechtsverletzung, unlauterer Wettbewerb

29. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
pewa
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung, unlauterer Wettbewerb

Hallo zusammen,

folgender Fall: Person A hat einen bei wordpress.com gehosteten, kostenfreien Blog und veröffentlicht dort umfangreiche, detaillierte Fachartikel zu einem Thema.

Gleichzeitig bietet Person A kostenpflichtige Dienstleistungen an (in dem Bereich über den Person A auf dem Blog schreibt).

Per Zufall stößt Person A auf eine professionelle Webpräsenz aus dem gleichen Themen/Dienstleistungsbereich, auf welcher sich ein Fachartikel aus dem Blog zu ca. 90% wortwörtlich kopiert und im Rest geringfügig umformuliert wiederfindet. Der originale Artikel umfaßt ca. 980 Wörter. Wortwörtlich wurden ca. 880 Wörter kopiert.

Es gibt keinen Backlink oder Quellverweis.

Person A hat einen Hinweis auf dem Blog, daß jegliche Nutzung der Inhalte ohne ausdrückliche Genehmigung ausgeschlossen ist. Ausnahme sind Zitate und ähnliches mit Quellhinweis/Backlink. Gewerbliche Nutzung wurde ausgeschlossen.

Als Autor (= Person B) auf der Webpräsenz gibt sich jemand aus, der scheinbar für die Betreiber der Webseite (= Person C) arbeitet oder mit ihnen kooperiert. Diese (Personen B und C) profilieren sich mit dem kopierten Text als Experten und verkaufen kostenpflichtige Dienstleistungen wie Person A.

Gegen die dokumentierte Urheberrechtsverletzung schreibt Person A eine Abmahnung plus Unterlassungserklärung (Einschreiben mit Rückschein) an die im Impressum als Verantwortlich genannte Person (= Person D) nach § 55 RStV.

Person A hat den Verstoß gegen das Urheberrecht bei Google angezeigt, da die Webseite mit dem geklauten Content auch noch höher "ge-ranked" wird als das Original.

Fragen:
1) Reicht es aus die Urheberrechtsverletzung an die im Impressum als Verantwortlich genannte Person nach § 55 RStV zu senden (Person D)? Oder muß Person A das auch an den "Autor" des kopierten Artikels (= Person B) und die als Betreiber der Webseite genannten Personen (= C) tun?

2) Ist das neben der Urheberrechtsverletzung (kopierter Text ohne Genehmigung und/oder Quellverweis) auch noch unlauterer Wettbewerb? Da mit geklauten Texten für die gleiche Dienstleistung geworben wird?

3) Wenn ja, was kann Person A gegen diesen unlauteren Wettbewerb tun? Strafanzeige stellen?

Vielen Dank im voraus für ein paar Tipps in dieser Angelegenheit.

Grüße, PeWa

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

ad 1.

A kann grundsätzlich jeden Rechtsverletzer abmahnen oder nicht abmahnen, wie er möchte. Da der Betreiber der Seite als Mitstörer haften dürfte, ist die Abmahnung vermutlich berechtigt.
Unabhängig davon gibt es keinen Zwang, wen man nun abmahnt oder nicht.

ad 2.

Ja, das wird aber de facto keinen Unterschied machen. Interessanter ist, daß es sich damit um eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung handelt, da ist der Strafrahmen größer, §108a UrhG .

ad 3.

Strafanzeige ja, aber nicht aus UWG, sondern aus §108a UrhG , s.o.
Die einzige Strafvorschrift im UWG, §16 UWG , betrifft Schneeballsysteme, alles andere ist "nur" eine OWi.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pewa
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort NinaONina. Ich wollte deinen Beitrag mit voller Punktzahl bewerten, aber leider darf ich erst ab 30 Postings bewerten :sad:

Zusätzliche Informationen:

Die professionelle Webseite wird von einem der "Stars" aus dem Fachbereich betrieben (= Personen C), die sich u.a. als Journalisten bezeichnen.

Der Text-Raubkopierer (= Person B) ist lt. eigenen Angaben ein Akademiker aus dem Fachbereich.

Der Verantwortliche (D) im im Impressum hat die gleiche Adresse wie die Firma.

Person A geht es hauptsächlich um das Unterlassen der Urheberrechtsverletzung und jeglicher weiterer unterlaubter (Fremd-)Nutzung des Textes oder weiterer Inhalte des Blogs und damit verbundener Medien.

Fragen:

Ist es in diesem Fall (gewerbliche Urheberrechtsverletzung §108a UrhG ) sinnvoll gleich einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Oder ist es sinnvoller zuerst zu versuchen sich ohne Rechtsanwalt außergerichtlich zu einigen?

Oder mit Rechtsanwalt außergerichtlich?

Wie beurteilst du den Erfolg der jeweiligen Optionen?

Vielen Dank im voraus für deine Unterstützung bei dieser Entscheidung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Naja, ohne Rechtsanwalt gegen eine vermutlich professionelle Gegenseite, das könnte schon ins Auge gehen. Da braucht man nur aus Versehen "zu viel" zu verlangen (an Unterlassung, nicht an Geld) und die kontern mit einer negativen Feststellungsklage.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pewa
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Dankeschön für deine Einschätzung.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist das neben der Urheberrechtsverletzung (kopierter Text ohne Genehmigung und/oder Quellverweis) auch noch unlauterer Wettbewerb? <hr size=1 noshade>


Eher nein:

Weder dürfte darin eine nach § 4 Nr. 9 UWG unlautere Handlung liegen:

"Unlauter handelt insbesondere, wer ...

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;"

... noch dürfte es eine nach § 4 Nr. 10 UWG als unlauter zu bewertende Handlung sein ...

"Unlauter handelt insbesondere, wer ... Mitbewerber gezielt behindert"

... und auch keine gemäß § 4 Nr. 11 UWG als unlauter zu beurteilende Handlung:

"Unlauter handelt insbesondere, wer ... einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Die urheberrechtlichen Vorschriften stellen nämlich eher keine Marktverhaltensregeln dar.

RK

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